2. Rechtsanwalt Michael SE^, Auf der FflHHI - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 18. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 259.147,99 DM (Feststellungsantrag: 100.000 DM, wie vom Landgericht festgesetzt). Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO) . Ansprüche auf Ersatz von Schäden der Pachtsache nicht verjährt waren (§ 211 Abs. 2, §§ 558, 581 Abs. 2 BGB). Eine "authentische Interpretation" des Beschlusses, die darin keinen erkennbaren Niederschlag gefunden hat, ist nicht maßgeblich (vgl. Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF 4o IX ZR 57/92 BESCHLUSS vom 18. März 1993 in dem Rechtsstreit itraße* Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen 1. Rechtsanwalt Werner M| MMMt LMBstraße 2. Rechtsanwalt Michael SE^, Auf der FflHHI Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 18. März 1993 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 1992 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 259.147,99 DM (Feststellungsantrag: 100.000 DM, wie vom Landgericht festgesetzt). Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO) . Die abgewiesenen Klageansprüche sind, soweit sie noch weiterverfolgt werden, nicht begründet, weil die im Vorprozeß (2/22 0 318/85 LG Frankfurt am Main) geltend gemachten 3 Ansprüche auf Ersatz von Schäden der Pachtsache nicht verjährt waren (§ 211 Abs. 2, §§ 558, 581 Abs. 2 BGB). Der gerichtliche Beschluß vom 25. Oktober 1985 ist wegen seiner Begründung dahin auszulegen, daß der Vorprozeß ausgesetzt wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des Parallelrechtsstreits (2/22 0 454/83 LG Frankfurt/11 U 62/84 OLG Frankfurt), weil erst dann die Streitfrage, ob die Parteien einen Vergleich über alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Pachtvertrag - einschließlich der Klageansprüche des Vorprozesses - geschlossen hatten, endgültig beantwortet war. Eine "authentische Interpretation" des Beschlusses, die darin keinen erkennbaren Niederschlag gefunden hat, ist nicht maßgeblich (vgl. RGZ 67, 380, 382; BGHZ 93, 82, 83 f; Senatsurt. v. 28. April 1988 - IX ZR 151/87, WM 1988, 950, 951). Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 27. Januar 1987 (11 U 62/84) wurde mit der Rücknahme der Revision am 1. April 1987 rechtskräftig (§ 705 ZPO). Für einen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Revisionsfrist zurückwirkenden Eintritt der Rechtskraft fehlt eine gesetzliche Grundlage (vgl. OLG Hamburg, OLG 14, 230; KG, JZ 1952, 424; OLG Oldenburg, MDR 1954, 367; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 705 Rdnr. 10; MünchKomm-Krüger, ZPO 1992 § 705 Rdnr. 10; Wieczorek/Schütze, ZPO 2. Aufl. § 705 Anm. B IV c 2; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 51. Aufl. § 515 Rdnr. 17; Zöller/Stöber, ZPO 17. Aufl. § 705 Rdnr. 10; Zimmermann, ZPO 2. Aufl. § 705 Rdnr. 3; Biomeyer, Zivilprozeßrecht 2. Aufl. § 88 I 3 b; a.A. Bötticher, JZ 1952, 425 f; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 138 III 4). Danach wurde der Vorprozeß am 4. September 1987 rechtzeitig zur Verjährungsunterbrechung weiterbetrieben. Diese Sachlage bot keinen Anlaß zu begründeten Zweifeln, so daß die Be- klagten nicht bereits vor Niederlegung ihres Mandats am 31. August 1987 das Verfahren weiterbetreiben mußten (vgl. Senatsurt. v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3015). Brandes Zugehör Kirchhof Ganter Fischer