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BGH · IX ZR 57/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 57/86

Tritt der Grundstückseigentümer seine künftige Forderung gegen den Gläubiger einer Sicherungsgrundschuld auf Auszahlung des im Falle der Verwertung von diesem etwa erzielten Übererlöses ab, steht dem Abtretungsempfänger gegen den Grundschuldgläubiger ein allgemeiner Auskunftsanspruch über die von ihm beanspruchte Forderung jedenfalls dann nicht zu, wenn er sich durch die Auskunft erst die Kenntnis verschaffen will, ob sein Anspruch dem Grunde nach besteht, Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank im Wege der Stufenklage Auskunft über einen im Zwangsversteigerungs-verfahren etwa erzielten Übererlös und ihre Verurteilung, diesen an sie zu zahlen. Die Klage auf Verurteilung der Beklagten, über verschiedene, näher beschriebene Umstände des Kreditverhältnisses mit der HU^P Auskunft zu erteilen und über die Verwendung des an sie im Zwangsversteigerungsverfahren ausgekehrten Erlöses Rechenschaft zu legen und sodann den Unterschiedsbetrag zwischen diesem Erlöse und ihrer Forderung zu zahlen, blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Nach § 402 BGB ist der bisherige Gläubiger verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zu dem Beweise der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitze befinden, auszuliefern. Die Klägerin verlangt diese Auskunft aber nicht von der HU^fc, sondern von der Beklagten, um den abgetretenen Anspruch dann gegen diese geltend machen zu können. Der Auskunftsanspruch, den das Berufungsurteil zuerkannt hat, könnte begründet sein, wenn er entweder der HU^B zugestanden und sie ihn an die Klägerin abgetreten hätte oder wenn diese die Auskunft aus eigenem Recht beanspruchen könnte. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe nach § 242 BGB ein Anspruch auf Erteilung derjenigen Auskünfte zu, die sie benötige, um die ihr abgetretene Forderung auf Zahlung des Überlöses geltend machen zu können. Das reiche aus, die rechtliche Sonderbeziehung zwischen den Parteien zu bejahen, die für einen auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch erforderlich sei. Die Ungewißheit der Klägerin sei für sie unverschuldet, weil sie von der Anordnung der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks erst durch eine Mitteilung des Versteigerungsgerichts vom 28. 1. Die hat als Bestellerin der später an die Klägerin abgetretenen Grundschulden ihre Ansprüche auf Auszahlung des Übererlöses im Verwertungsfall, soweit ihr diese Ansprüche gegenwärtig oder künftig zustanden, an die Klägerin mit der Zusage abgetreten, ihr von dem Entstehen dieser Ansprüche unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Abtretung bezog sich mithin auf einen aufschiebend bedingten Anspruch der HUI^B, der nach der Behauptung der Klägerin durch den Eintritt der Bedingung - Erzielung eines Übererlöses in der Zwangsversteigerung - entstanden ist. a) Danach besteht ein Anspruch der Klägerin auf Auskunft der Beklagten über die Höhe des an sie aus dem Zwangsverwaltungsverfahren ausgekehrten Erlöses schon deshalb nicht, weil sie sich diese Kenntnis in zu demutbarer Weise durch Einsichtnahme in die Akten jenen Verfahrens selbst hätte beschaffen können. b) Im übrigen fehlt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für beide Auskunftsansprüche an der Voraussetzung einer besonderen Beziehung zwischen den Parteien, auf die die Klägerin ihr Verlangen stützen könnte. Sie hat, wie auch das Berufungsgericht erkennt, nicht substantiiert dargelegt, daß die Bedingung für den Erwerb des Anspruchs durch sie - Erzielung eines Übererlöses im Zwangsversteigerungsverfahren durch die Beklagte - eingetreten ist, ihr Zahlungsanspruch also dem Grunde nach besteht (Senatsurt. Zivilsenat hat in seiner Entscheidung BGHZ 74, 379 einen einklagbaren Anspruch des Konkursverwalters auf Auskunft gegen Personen verneint, gegen die nur begründeter Verdacht besteht, sie könnten vom Gemeinschuldner in anfechtbarer Weise etwas erworben haben. Hieran könne sich nichts dadurch ändern, daß der Gemeinschuldner unbekannten Aufenthalts sei und für die vom Konkursverwalter geforderten Auskünfte nicht zur Verfügung stehe oder seine Verpflichtungen zur Auskunft trotz Anwendung von Zwangsmitteln nicht erfülle. Im Falle der Abtretung muß der Schuldner dem neuen Gläubiger über den Bestand der Forderung, sofern sich nicht aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt, keine Auskunft erteilen, geschweige denn die Sub-stantiierung einer Klage erst ermöglichen oder erleichtern. In diesem Falle begründet § 402 BGB, wie § 836 Abs.3 Satz 1 ZPO nach Pfändung und Überweisung einer Forderung, die Pflicht des bisherigen Gläubigers gegenüber dem neuen Gläubiger, die zur Geltendmachung nötige Auskunft über die Forderung gegen den Dritten, den Schuldner der abgetretenen oder gepfändeten Forderung, zu erteilen (BGHZ 91, 126, 130). rangig besicherten Kreditgeber wohl allenfalls - ausnahmsweise - nach § 242 BGB ein Anspruch auf Abgabe einer Erklärung zustehen, die dem Inhalt und Umfang nach der Drittschuldnererklärung im Sinne von § 840 Abs. 1 ZPO bei Pfändungen entspreche. Ob dieser Ansicht zu folgen wäre, wenn feststände, daß die Klägerin von der HU^B/ die entweder durch einen Konkursverwalter oder durch einen Vorstand vertreten wird, Auskunft nicht erhalten kann, und ob ein solcher Anspruch einklagbar wäre, kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits offenbleiben. Denn diesen Anspruch hätte die Beklagte durch ihre mehrfachen Erklärungen, sie habe keinen Übererlös erzielt, weil ihre Forderung gegen die HU|0l höher gewesen sei als der ihr zugeteilte Erlös, und sie lehne deshalb die Auskunft ab, bereits erfüllt. Da der Klägerin der ihr durch das Berufungsgericht zuerkannte Auskunftsanspruch nicht zusteht, war auf die Revision der Beklagten das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Zitierte Normen: § 402 BGB § 840 ZPO
BGBForderungGläubigerAnspruchRechtKlägerinAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGH2 ________________:	nein
BGB §§ 242 A, 398, 812, 1157, 1169, 1192
Tritt der Grundstückseigentümer seine künftige Forderung gegen den Gläubiger einer Sicherungsgrundschuld auf Auszahlung des im Falle der Verwertung von diesem etwa erzielten Übererlöses ab, steht dem Abtretungsempfänger gegen den Grundschuldgläubiger ein allgemeiner Auskunftsanspruch über die von ihm beanspruchte Forderung jedenfalls dann nicht zu, wenn er sich durch die Auskunft erst die Kenntnis verschaffen will, ob sein Anspruch dem Grunde nach besteht,
BGH, Urt. v. 14. Juli 1987 - IX ZR 57/86 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IX ZR 57/86
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
14. Juli 1987 Thiesies
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 unc*	AG,
gesetzlich vertreten durch das Vorstandsmitglied Dr.
Wilhelm
 Straße
Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 mbH
Firma VGB VI & Co. KG,
qesetzlicl^yertreten durch die	für
 mbH, diese vertreten durch die^Geschäfts-führer Wolfgang kJB| und Malcolm F. Wil ^istraße flBTHB B]
Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
WII
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 28. Februar 1985 wird zurückgewiesen .
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank im Wege der Stufenklage Auskunft über einen im Zwangsversteigerungs-verfahren etwa erzielten Übererlös und ihre Verurteilung, diesen an sie zu zahlen.
Die
 
Parteien waren Gläubigerinnen der HU£B Gr®^-, VeHUHHB und Ha0H|-Aktiengesellschaft. An deren Grundstück Wü^m^ KrJJHBgasse	standen der
 Beklagten drei bei der Bestellung valutierte Grundschulden in Höhe von insgesamt 4.100.000 DM mit 16 v.H. Jahreszinsen zu. Im Range danach bestellte die HU|^B fünf Eigentümergrundschulden in Höhe von insgesamt 4.000.000 DM mit 15 v.H. Jahreszinsen, die am 14. November 1978 im Grundbuche eingetragen wurden. Die Bestellungsurkunden enthalten folgende Erklärung:
"Der Besteller tritt seine Ansprüche auf Rückübertragung vor- und gleichrangiger Grundschulden und Grundschuldteile nebst Zinsen sowie seine Ansprüche auf Erteilung einer Löschungsbewilligung, einer Verzichtserklärung, einer Nichtvalutierungserklärung sowie seine Ansprüche auf Auszahlung des Übererlöses im Verwertungsfall, soweit ihm diese Ansprüche gegenwärtig oder künftig zustehen, an den ersten Zessionär ab. Von dem Entstehen dieser Ansprüche wird er diesem unverzüglich Mitteilung machen."
Die HU^^) trat in notarieller Urkunde vom 9 1979 die Eigentümergrundschulden mit den Zinsen vom 1. Januar 1979 an die Klägerin ab. Aufgrund deren Antrages vom 14. September 1983 wurden die Abtretungen am 20. September 1983 im Grundbuche eingetragen.
Die Beklagte hatte im Februar 1983 die Zwangsverwaltung, im März 1983 die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks erwirkt. Im Versteigerungstermin am 23. November 1983 wurde dem Ersteher der Zuschlag für den bar zu
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zahlenden Betrag von 6.450.000 DM erteilt, davon im Verteilungstermin am 21. Dezember 1983 der Beklagten als dinglicher Gläubigerin der Betrag von 6.430.531,90 DM zugeteilt; in Höhe von 78.160,21 DM fiel sie aus. Nach der vorläufigen Schlußrechnung aus dem Zwangsverwaltüngsverfahren waren damals aus der Verwaltungsmasse voraussichtlich noch etwa 25.400 DM auszuschütten, diese nach dem Verteilungsplan ebenfalls an die Beklagte zu zahlen.
Die Klägerin meint, die Verbindlichkeit der HUSAG gegenüber der Beklagten sei wahrscheinlich niedriger gewesen als der dieser im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilte Erlös. Die Klage auf Verurteilung der Beklagten, über verschiedene, näher beschriebene Umstände des Kreditverhältnisses mit der HU^P Auskunft zu erteilen und über die Verwendung des an sie im Zwangsversteigerungsverfahren ausgekehrten Erlöses Rechenschaft zu legen und sodann den Unterschiedsbetrag zwischen diesem Erlöse und ihrer Forderung zu zahlen, blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht, das die Berufung im übrigen zurückwies, verurteilte die Beklagte, Auskunft zu erteilen
1)	über die Valutierung der der Verwendung des an sie ausgekehrten Erlöses zugrundeliegenden Darlehens-, Kontokorrent- oder sonstigen Verträge sowie Abrechnung zu erteilen über die berechneten Zinsen,
2)	über die Höhe des an sie aus dem Zwangsverwaltungsverfahren ausgekehrten Erlöses.
Zur Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungsanspruch verwies es die Sache an das Landgericht zurück.
Die Revision der Klägerin hat der Senat nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsqründe
 Die Revision der Beklagten ist begründet.
Wäre der Beklagten im Zwangsversteigerungsverfahren als dinglicher Gläubigerin mehr zugeteilt worden, als die HUfBI ihr schuldete, hätte der Mehrbetrag dieser zugestanden. Sie hatte den Anspruch darauf jedoch an die Klägerin abgetreten. Nach § 402 BGB ist der bisherige Gläubiger verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zu dem Beweise der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitze befinden, auszuliefern. Die Klägerin verlangt diese Auskunft aber nicht von der HU^fc, sondern von der Beklagten, um den abgetretenen Anspruch dann gegen diese geltend machen zu können. Der Auskunftsanspruch, den das Berufungsurteil zuerkannt hat, könnte begründet sein, wenn er entweder der HU^B zugestanden und sie ihn an die Klägerin abgetreten hätte oder wenn diese die Auskunft aus eigenem Recht beanspruchen könnte.
 
I.
Den Anspruch aus abgetretenem Recht der HUSAG oder aus einem mit der abgetretenen Forderung übergegangenen Nebenrecht verneint das Berufungsgericht. Das nimmt die Revision als ihr günstig hin. Auch die Klägerin wendet sich dagegen nicht mehr.
II.
Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe nach § 242 BGB ein Anspruch auf Erteilung derjenigen Auskünfte zu, die sie benötige, um die ihr abgetretene Forderung auf Zahlung des Überlöses geltend machen zu können. Sofern ein Übererlös erzielt worden sei, bestehe der Zahlungsanspruch nach § 812 BGB. Das reiche aus, die rechtliche Sonderbeziehung zwischen den Parteien zu bejahen, die für einen auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch erforderlich sei. Dafür müsse es genügen, wenn die Möglichkeit eines Anspruchs bestehe und die unverschuldete Ungewißheit des die Auskunft Verlangenden darüber nicht auf Rechtsgründen, sondern auf Umständen beruhe, die durch eine Auskunft beseitigt werden könnten. Die Ungewißheit der Klägerin sei für sie unverschuldet, weil sie von der Anordnung der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks erst durch eine Mitteilung des Versteigerungsgerichts vom 28. September 1983 erfahren habe und dann trotz ausreichender Bemühungen von der HUflP keine Auskunft mehr habe erhalten können. Dafür, daß sie trotzdem
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Auskunft hätte erlangen können, habe weder die Beklagte Anhaltspunkte vorgetragen, noch sei dies ersichtlich. Deshalb greife der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nicht schutzwürdig, nicht durch.
Die Revision macht mit Recht geltend, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es die Klage für begründet erachtet hat, in mehrfacher Hinsicht von Rechtsirrtum beeinflußt sind. Auch ein solcher Auskunftsanspruch der Klägerin besteht nicht. •
1. Die	hat	als	Bestellerin der später an die
 Klägerin abgetretenen Grundschulden ihre Ansprüche auf Auszahlung des Übererlöses im Verwertungsfall, soweit ihr diese Ansprüche gegenwärtig oder künftig zustanden, an die Klägerin mit der Zusage abgetreten, ihr von dem Entstehen dieser Ansprüche unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Abtretung bezog sich mithin auf einen aufschiebend bedingten Anspruch der HUI^B, der nach der Behauptung der Klägerin durch den Eintritt der Bedingung - Erzielung eines Übererlöses in der Zwangsversteigerung - entstanden ist. Das deutsche Recht kennt keine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht. Ein auf § 242 BGB gegründetes Auskunftsrecht bejaht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 56, 256, 261 m.w.N.; 74, 379, 380; 95, 274, 278), wenn
a)	der Berechtigte in entschuldbarer Weise
 über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist,
b)	er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zu demutbare Weise selbst beschaffen kann,
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c)	der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag und
d)	zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht. Dafür hat er - sofern es sich nicht um bestimmte erbrechtliche Ansprüche handelt (vgl. BGHZ 55, 378, 380; 61, 180, 185; 97, 188, 193) - im allgemeinen für erforderlich erachtet, daß der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist.
2. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest (Senatsurt. v. 15. Januar 1987 - IX ZR 4/86, WM 1987, 269 = ZIP 1987, 244).
a) Danach besteht ein Anspruch der Klägerin auf Auskunft der Beklagten über die Höhe des an sie aus dem Zwangsverwaltungsverfahren ausgekehrten Erlöses schon deshalb nicht, weil sie sich diese Kenntnis in zu demutbarer Weise durch Einsichtnahme in die Akten jenen Verfahrens selbst hätte beschaffen können.
b) Im übrigen fehlt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für beide Auskunftsansprüche an der Voraussetzung einer besonderen Beziehung zwischen den Parteien, auf die die Klägerin ihr Verlangen stützen könnte. Sie hat, wie auch das Berufungsgericht erkennt, nicht substantiiert dargelegt, daß die Bedingung für den Erwerb des Anspruchs durch sie - Erzielung eines Übererlöses im Zwangsversteigerungsverfahren durch die Beklagte - eingetreten ist, ihr Zahlungsanspruch also dem Grunde nach besteht (Senatsurt. v. 15. Januar 1987 aaO). Sie will sich durch die Auskunft gerade die Kenntnis der Tatsachen verschaffen, aus denen
 sich ergeben könnte, ob sie Gläubigerin der Beklagten geworden ist. Der VIII. Zivilsenat hat in seiner Entscheidung BGHZ 74, 379 einen einklagbaren Anspruch des Konkursverwalters auf Auskunft gegen Personen verneint, gegen die nur begründeter Verdacht besteht, sie könnten vom Gemeinschuldner in anfechtbarer Weise etwas erworben haben. Dies hat er damit begründet (aaO 382, 383), daß die Zulassung einer solchen Auskunftsklage auf eine dem Zivilprozeßrecht fremde Ausforschung hinauslaufen würde. Hieran könne sich nichts dadurch ändern, daß der Gemeinschuldner unbekannten Aufenthalts sei und für die vom Konkursverwalter geforderten Auskünfte nicht zur Verfügung stehe oder seine Verpflichtungen zur Auskunft trotz Anwendung von Zwangsmitteln nicht erfülle. Der vorliegende Fall ist, auch wenn das Vorbringen der Klägerin, daß sie von der HUSAG keine Auskünfte erlangen könne, unterstellt wird, jenem gleichgelagert. Im Falle der Abtretung muß der Schuldner dem neuen Gläubiger über den Bestand der Forderung, sofern sich nicht aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt, keine Auskunft erteilen, geschweige denn die Sub-stantiierung einer Klage erst ermöglichen oder erleichtern. In diesem Falle begründet § 402 BGB, wie § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nach Pfändung und Überweisung einer Forderung, die Pflicht des bisherigen Gläubigers gegenüber dem neuen Gläubiger, die zur Geltendmachung nötige Auskunft über die Forderung gegen den Dritten, den Schuldner der abgetretenen oder gepfändeten Forderung, zu erteilen (BGHZ 91, 126, 130). Bruchner/Stützle vertreten die Ansicht (Leitfaden zu Bankgeheimnis und Bankauskunft,S. 29), sofern Auskünfte aufgrund besonderer Umstände vom alten Gläubiger tatsächlich nicht zu erlangen seien, könne dem neuen Gläubiger gegen den vor-
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rangig besicherten Kreditgeber wohl allenfalls - ausnahmsweise - nach § 242 BGB ein Anspruch auf Abgabe einer Erklärung zustehen, die dem Inhalt und Umfang nach der Drittschuldnererklärung im Sinne von § 840 Abs. 1 ZPO bei Pfändungen entspreche. Ob dieser Ansicht zu folgen wäre, wenn feststände, daß die Klägerin von der HU^B/ die entweder durch einen Konkursverwalter oder durch einen Vorstand vertreten wird, Auskunft nicht erhalten kann, und ob ein solcher Anspruch einklagbar wäre, kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits offenbleiben. Denn diesen Anspruch hätte die Beklagte durch ihre mehrfachen Erklärungen, sie habe keinen Übererlös erzielt, weil ihre Forderung gegen die HU|0l höher gewesen sei als der ihr zugeteilte Erlös, und sie lehne deshalb die Auskunft ab, bereits erfüllt. Sie entspräche im Umfange der nach § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dem Drittschuldner obliegenden Erklärung. Die Klägerin hatte keine bestimmten Tatsachen dafür behauptet, die die Beklagte substantiiert hätte bestreiten müssen (vgl. BGHZ 86, 23, 29).
Da der Klägerin der ihr durch das Berufungsgericht zuerkannte Auskunftsanspruch nicht zusteht, war auf die Revision der Beklagten das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Merz
 Henkel
Fuchs
 Gärtner
Schmitz