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BGH · IX ZR 37/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 37/82

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Nach den Angaben ihrer Mutter vor der IRO im Jahre 1948 habe diese sich von 1939 bis 1945 in Buchara, mithin auch die Klägerin sich in dieser Zeit im sowjetischen Machtbereich aufgehalten. Es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen die Klägerin gegen den Bescheid vom 31. Januar 1962 im Ergebnis unrichtig sein sollte, weigerte er sich aus zwei Gründen, in eine erneute Sach-prüfung einzutreten: Die Klägerin habe zu demindest grob fahrlässig der Wahrheit zuwider behauptet, von Herbst 1939 bis etwa Februar 1940 in Warschau das Judenkennzeichen getragen zu haben und im dortigen Ghetto inhaftiert gewesen zu sein. Oktober 1961 über die Entschädigungsfähigkeit von in der Sowjetunion erlittenen Gesundheitsschäden noch innerhalb der Klagefrist veröffentlicht worden sei, habe die Klägerin es aus Nachlässigkeit unterlassen, den ablehnenden Bescheid anzufechten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht vermag nicht festzustellen, daß die Klägerin über ihre Verfolgung im deutsch besetzten Polen unrichtige Angaben gemacht hat. Es billigt dennoch die Verweigerung der Abhilfe, weil es den zweiten der vom Beklagten für seine Ermessensentscheidung angeführten Gründe, die Klägerin habe es aus Nachlässigkeit Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich mithin ein anderer Sachverhalt ergeben als derjenige, von dem der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung ausgegangen war. 1. Gegenüber dem Vorwurf des Beklagten, sie habe es aus Nachlässigkeit versäumt, gegen den Bescheid vom 31. Dafür hat die Klägerin sich auf den Schriftsatz des Beklagten vom 19. 2. Das Bayerische Landesentschädigungsamt hat durch den Bescheid vom 31. Januar 1962 die Ansprüche der Klägerin nicht deshalb abgelehnt, weil es in der Sowjetunion erlittene Gesundheitsschäden von aus dem deutsch besetzten Polen geflohenen Juden nicht für entschädigungsfähig hielt, sondern weil es die Voraussetzungen für seine Zuständigkeit nicht für erwiesen ansah und annahm, die Klägerin habe sich während der gesamten Verfolgungszeit in Buchara aufgehalten. Für die Bewertung einer der Klägerin vorzuhaltenden Nachlässigkeit bei der Verfolgung ihrer Ansprüche könnte von Bedeutung sein, daß sie bereits im Juli 1964 eine erneute Entscheidung über ihren Gesundheitsschadensanspruch verlangt hat und daß die Sammelakte des Standesamts Bad Reichenhall zu dem Familienbuch der Klägerin und die ihre Mutter betreffenden Entschädigungsakten BEG 57951 dem Bayerischen Landesentschädigungsamt vor seiner Entscheidung Vorgelegen haben.

Zitierte Normen: § 1 BEG
PolBayerischeerneuteKlägerinSowjetunionBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 37/82	URTEIL	Verkündet	am
14. April 1983 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Chaja
30, Hi
I, Israel,
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. ■■■■I -
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, OflHBplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1983 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juni 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die in Pultusk (Polen) geborene jüdische Klägerin meldete 1957 Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit an. Sie trug vor: Nach der Besetzung ihres Geburtsortes durch deutsche Truppen sei sie mit ihren Angehörigen nach Warschau, von dort Anfang 1940 mit ihrer Mutter in die Sowjetunion geflohen, wo sie nach Archangelsk verschickt und wie ein Häftling behandelt worden sei. Das Bayerische Landesentschädigungsamt lehnte durch Bescheid vom 31# Januar 1962
 
die Ansprüche ab, weil nicht als erwiesen angesehen werden könne, daß die Klägerin sich am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager im Lande Bayern aufgehalten habe.
Auch bei Zuständigkeit des Bayerischen Landesentschädigungsamtes hätte der Antrag mangels Nachweises der Voraussetzungen der §§1,2 BEG abgelehnt werden müssen. Nach den Angaben ihrer Mutter vor der IRO im Jahre 1948 habe diese sich von 1939 bis 1945 in Buchara, mithin auch die Klägerin sich in dieser Zeit im sowjetischen Machtbereich aufgehalten. Der Bescheid blieb unangefochten.
Im Juli 1964 legte die Klägerin den B-Bogen, in dem im einzelnen bezeichnete Beschwerden auf die Zwangsarbeit und die schlechten Lebensverhältnisse in der Sowjetunion zurückgeführt werden, sowie Beweismittel vor und bat um vertrauensärztliche Untersuchung. Zur Begründung gab sie an: Vor zwei Jahren sei zwar ihr Antrag abgelehnt worden. Inzwischen habe aber der Bundesgerichtshof den Gesundheitsschaden der von Polen in die Sowjetunion geflüchteten Juden als entschädigungsfähig anerkannt. Diesen Antrag lehnte das Bayerische Landesentschädigungsamt durch Bescheid vom 13. Juli 1967 als unzulässig ab. Es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen die Klägerin gegen den Bescheid vom 31. Januar 1962 keine Klage erhoben habe. Seine Abänderung wegen der von ihr angegebenen Gründe sei nicht möglich, ein Neuantragsrecht nicht gegeben. Der Antrag müßte daher selbst bei einer Bejahung der Zuständigkeit des Bayerischen Landesentschädigungsamtes als unzulässig abgewiesen werden. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente, in der Berufungsinstanz ausdrücklich auch auf einen Abhilfeantrag ge-
stützt, blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg,
 Auf die Revision der Klägerin hob der erkennende Senat, weil die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Verweigerung der Abhilfe der rechtlichen Nachprüfung nicht stand-hielten, dessen Urteil auf. Nunmehr nahm der Beklagte zu dem Abhilfebegehren der Klägerin Stellung. Für den Fall, daß der das Erstverfahren abschließende Bescheid vom 31. Januar 1962 im Ergebnis unrichtig sein sollte, weigerte er sich aus zwei Gründen, in eine erneute Sach-prüfung einzutreten: Die Klägerin habe zu demindest grob fahrlässig der Wahrheit zuwider behauptet, von Herbst 1939 bis etwa Februar 1940 in Warschau das Judenkennzeichen getragen zu haben und im dortigen Ghetto inhaftiert gewesen zu sein. Weil das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1961 über die Entschädigungsfähigkeit von in der Sowjetunion erlittenen Gesundheitsschäden noch innerhalb der Klagefrist veröffentlicht worden sei, habe die Klägerin es aus Nachlässigkeit unterlassen, den ablehnenden Bescheid anzufechten. Das Oberlandesgericht wies die Berufung erneut zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht vermag nicht festzustellen, daß die Klägerin über ihre Verfolgung im deutsch besetzten Polen unrichtige Angaben gemacht hat. Es billigt dennoch die Verweigerung der Abhilfe, weil es den zweiten der vom Beklagten für seine Ermessensentscheidung angeführten Gründe, die Klägerin habe es aus Nachlässigkeit
 
versäumt, gegen den Bescheid vom 31. Januar 1962 Klage zu erheben, für gerechtfertigt erachtet.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
Der Beklagte hatte die beiden für seine Weigerung, in eine erneute Sachprüfung einzutreten, angeführten Gründe nicht einzeln, sondern kumulativ geltend gemacht. Das ergibt sein im Berufungsurteil in Bezug genommener Schriftsatz vom 29. September 1980, in dem der Beklagte ausführt, die Tatsache, daß somit aus zwei Gründen die Abhilfe verweigert werden könne, rechtfertige auch weiterhin seinen Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich mithin ein anderer Sachverhalt ergeben als derjenige, von dem der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung ausgegangen war. Deshalb war es nicht befugt, die Verweigerung der Ab' hilfe ohne eine erneute Ermessensentscheidung der Behörde zu bestätigen, und mußte es ihr ermöglichen, diese vorzu-nehmen (BGH RzW 1977, 131} 1979, 213 Nr. 7 und ständig). Dazu gibt ihm die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache Gelegenheit.
Das bisherige Verfahren gibt Veranlassung zu folgenden Hinweisen:
1. Gegenüber dem Vorwurf des Beklagten, sie habe es aus Nachlässigkeit versäumt, gegen den Bescheid vom 31. Januar 1962 Klage zu erheben, hat die Klägerin sich darauf berufen, daß ihn an der Fehlerhaftigkeit der Erstentscheidung ein mehr als nur geringfügiges Verschulden treffe. Dem Bayerischen Landesentschädigungsamt sei bei
 
Erlaß des Bescheides die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigung von in der Sowjetunion erlittenen Gesundheitsschäden bekannt gewesen. Dafür hat die Klägerin sich auf den Schriftsatz des Beklagten vom 19. April 1968 bezogen. Das Berufungsgericht hat diesen nicht zu ermitteln vermocht. Er ist in den in Bezug genommenen Beiakten 30 EK 2609/1967 LG München I enthalten.
2. Das Bayerische Landesentschädigungsamt hat durch den Bescheid vom 31. Januar 1962 die Ansprüche der Klägerin nicht deshalb abgelehnt, weil es in der Sowjetunion erlittene Gesundheitsschäden von aus dem deutsch besetzten Polen geflohenen Juden nicht für entschädigungsfähig hielt, sondern weil es die Voraussetzungen für seine Zuständigkeit nicht für erwiesen ansah und annahm, die Klägerin habe sich während der gesamten Verfolgungszeit in Buchara aufgehalten. Für die Bewertung einer der Klägerin vorzuhaltenden Nachlässigkeit bei der Verfolgung ihrer Ansprüche könnte von Bedeutung sein, daß sie bereits im Juli 1964 eine erneute Entscheidung über ihren Gesundheitsschadensanspruch verlangt hat und daß die Sammelakte des Standesamts Bad Reichenhall zu dem Familienbuch der Klägerin und die ihre Mutter betreffenden Entschädigungsakten BEG 57951 dem Bayerischen Landesentschädigungsamt vor seiner Entscheidung Vorgelegen haben.
Aus beiden Akten können sich Aufschlüsse über den Aufenthalt der Klägerin am 1. Januar 194-7 und Hinweise auf die von ihr behauptete Flucht von Warschau nach der Sowjetunion ergeben (vgl. BGH RzW 1975, 118; 1980, 155 Nr. 27).
Mai
 Gärtner
Henkel
 Winter
Fuchs