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BGH · IX ZR 57/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 57/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« Juni 1982 durch die Richter Puchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Juni 1979 aufgehoben, soweit es die Kürzung der Rente um 7.893 OM für die Zeit vom 1. Januar 1978 wird zurückgewiesen, soweit es die Kürzung der Rente im Bescheid vom 27. Tatbestand Die am 25o Februar 1909 geborene Klägerin erhielt durch Bescheid vom 10o Oktober 1962 eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in Höhe von 25 v. "Die Zahlung der mit diesem Bescheid zugesprochenen Beträge (Rente, Rentennachzahlung und Kapitalentschä-digung) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. einer rückwirkenden Änderung für den Fall, daß dem Anspruchsberechtigten weitere entschädigungsrechtliche Leistungen zufließen oder ggf.seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach dem unter Ziff.2 der nachstehenden Begründung genannten Zeitpunkt ändern und hierdurch eine Änderung der Rente herbeigeführt wird. Dezember 1974 ging bei der Entschädigungsbehörde die Jahreserklärung der Klägerin über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Zeit vom 1. Gleichzeitig erkannte sie der Klägerin für die Zeit vom 1. DV-BEG eine lineare Rentenerhöhung von 72 DM monatlich, für die Zeit vom 10 April 1974 bis 31. Dieser Bescheid enthielt einen erweiterten Leistungsvorbehalt, in dem die Gründe für eine künftige Rentenminderung im einzelnen aufgeführt und durch Ankreuzen bezeichnet waren. Dezember 1975 ging bei der Behörde die Jahreserklärung der Klägerin über ihre Einkünfte für die Zeit vom 1. Januar 1976 dem Landgericht die Verwaltungsund Rentenakten der Klägerin und forderte sie nach mehreren Verhandlungsterminen am 20. Oktober 1976 erließ sie einen neuen Änderungsbescheid, mit dem sie den Hundertsatz der Rente rückwirkend ab 1. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zu verurteilen, an sie "Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit für die Zeit vom 1. Der Senat legt den in sich widersprüchlichen Revisionsantrag dahin aus, daß die Klägerin nur eine Rentennachzahlung von 7.893 DM für die Zeit vom 1. Die zu dem Teil rückwirkende Herabsetzung der Rente sei wegen der in dem Bescheid vom 11. Eine rückwirkende Kürzung einer festgesetzten Rente läßt das Gesetz nach §§ 177 a, 203 Abs. 2 BEG nur zu, wenn ein rechtswirksamer Leistungsvorbehalt diese Möglichkeit vorsieht und der den Leistungsvorbehalt geltend machende Widerruf (§ 202 Satz 2 BEG) innerhalb einer Widerrufsfrist von sechs Monaten durch Bescheid ausgesprochen worden ist. Hier ist schon zweifelhaft, ob der Bescheid vom 27« Oktober 1976 diese Widerrufsfrist gewahrt hat. Widerrufsfrist allein der Zeitpunkt ist, zu dem der zuständige Sachbearbeiter der Behörde sichere Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die für die Ausübung des Widerrufsrechts entscheidend sind. Die Widerrufsfrist läuft vielmehr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Sachbearbeiter von der Jahreserklärung Kenntnis erlangt und sich die Überzeugung verschafft hat, daß die Voraussetzungen für den Erlaß eines Widerrufsbescheides vorliegen. Der Senat kann über den Klageanspruch abschließend entscheiden, soweit unabhängig von der Einhaltung der Widerrufsfrist die rückwirkende Kürzung der Rente der Klägerin bereits deshalb unzulässig ist, weil sie auf keinen nach § 177 a BEG ausreichend konkretisierten Leistungsvorbehalt gestützt werden kann. April 1964, der diesen Bescheid nur hinsichtlich eines längeren Kapitalentschädigungszeitraumes abgeändert hat, enthalten einen gemäß § 177 a BEG zulässigen Leistungsvorbehalt für eine rückwirkende Herabsetzung der Rente. Das gleiche gilt für die in spätere Änderungsbescheide, insbesondere auch in den Bescheid vom 11. Die danach vorbehaltlos gewährte Rente von 756 DM unterlag deshalb dem gesetzlichen Bestandsschütz und konnte auch auf Grund eines in einen Änderungsbescheid aufgenommenen wirksamen Leistungsvorbehalts später nicht mehr rückwirkend herabgesetzt werden (BGH RzW 1975, 87» 90). Der Beklagte war daher nicht befugt, auf Grund der Vorbehalte bis zu dem Bescheid vom 10. Juni 1975 die Rente der Klägerin rückwirkend unter den Betrag von 756 DM herabzusetzen. 35 BEG die Behörde befugt ist, die Rente mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats herabzusetzen (vgl. weder eines wirksamen Leistungsvorbehalts noch der Einhaltung der Widerrufsfrist gemäß § 203 Abs. 2 BEG, weil es sich bei einer Neufestsetzung der Rente für die Zukunft nach § 206 BEG um keinen Widerruf im Sinne von §§ 202, 203 BEG handelt. DV-BEG kommt es auch nicht auf die formgerechte Zustellung des Bescheides gemäß §§ 196, 197 BEG an. Denn die formgerechte Zustellung eines Bescheides hat nur Bedeutung für den Lauf der Klagefrist. Somit steht fest, daß der Klägerin auf Grund des Bescheides vom 10. September 1975 nur noch eine Rente mit dem Hundertsatz 20 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes zustand. Dagegen ist die Herabsetzung des Hundertsatzes von 28 auf 20 für den Monat August 1975 bereits wegen Unzulässigkeit des LeistungsVorbehalts gemäß § 177 a BEG zu Unrecht erfolgt, so daß es auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Widerrufs gemäß § 203 Abs. 2 BEG insoweit nicht mehr ankommt. Wie bereits ausgeführt, äußert dieser Vorbehalt aber nur insoweit eine Wirkung, als er Rentenleistungen zuerkannt hat, nämlich für die Zeit vom 1. April 1974 auf 15 v.H. der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes, das sind für die hier interessierende Zeit vom 1. Diesen Betrag hat die Klägerin nach der Abrechnung in dem letztgenannten Bescheid auch tatsächlich erhalten. Dieser Betrag von 7.781 DM steht der Klägerin auf jeden Fall zu, also ohne Rücksicht darauf, ob der Beklagte mit dem Bescheid vom 27. Ob ihr darüber hinaus weitere, bis zu dem Revisionsantrag von 7.893 DM geltend gemachte 112 DM zustehen, hängt davon ab, ob die Behörde die Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG gewahrt hat und daher berechtigt war, den im Bescheid vom 10.

Zitierte Normen: § 202 BEG § 561 ZPO § 177a BEG § 97 ZPO
BehördeBEGWiderrufsfristRenteÄnderungsbescheidUmstandKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 57/81	-	URTEIL	Verkündet	am
8* Juli 1982 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Valley F
Street 25, H
/Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
•Straße 1,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Freiherr von
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« Juni 1982 durch die Richter Puchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Juni 1979 aufgehoben, soweit es die Kürzung der Rente um 7.893 OM für die Zeit vom 1. April 1974 bis 31. Dezember 1976 bestätigt und über die Kosten entschieden hat.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Entschädigungskammer -des Landgerichts Trier vom 5. Januar 1978 wird zurückgewiesen, soweit es die Kürzung der Rente im Bescheid vom 27. Oktober 1976 um 7.781 DM aufgehoben hat. Der Beklagte wird zur Zahlung dieses Betrages verurteilt.
Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand
 Die am 25o Februar 1909 geborene Klägerin erhielt durch Bescheid vom 10o Oktober 1962 eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in Höhe von 25 v. H. der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes. Dieser Bescheid enthielt folgenden Leistungsvorbehalt:
"Die Zahlung der mit diesem Bescheid zugesprochenen Beträge (Rente, Rentennachzahlung und Kapitalentschä-digung) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. einer rückwirkenden Änderung für den Fall, daß dem Anspruchsberechtigten weitere entschädigungsrechtliche Leistungen zufließen oder ggf. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach dem unter Ziff. 2 der nachstehenden Begründung genannten Zeitpunkt ändern und hierdurch eine Änderung der Rente herbeigeführt wird. Das gilt auch im Falle eines Verstoßes gegen die unten erläuterte Anzeigepflicht. Das Recht der Rückforderungen danach zuviel gezahlter Beträge bleibt Vorbehalten.”
Durch Änderungsbescheid vom 11. Dezember 1964 wurde die Rente ab 1. August 1963 mit dem Hundertsatz 28 neu festgesetzt. Auch dieser Bescheid enthielt einen entsprechenden, nur unwesentlich erweiterten Leistungsvorbehalt. In der Folgezeit wurde die Rente laufend linear erhöht, zuletzt durch den Änderungsbescheid vom 10. Mai 1974 ab 1. Januar 1973 auf 756 DM. Diese Änderungsbescheide enthielten zu dem Teil keine, zu dem Teil entsprechende Leistungsvorbehalte.
Am 16. Dezember 1974 ging bei der Entschädigungsbehörde die Jahreserklärung der Klägerin über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Zeit vom 1. April 1973 bis 31. März 1974 ein. Durch Änderungsbescheid vom 10* Juni 1975, der Klägerin zugestellt am
6. Juli 1975, setzte die Behörde den Hundertsatz der Rente ab 1„ August 1975 auf 20 herab und die laufende Rente auf 591 DM monatlich fest. Gleichzeitig erkannte sie der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 31. Juli 1975 auf Grund der 13. ÄndVO zur 2. DV-BEG eine lineare Rentenerhöhung von 72 DM monatlich, für die Zeit vom 10 April 1974 bis 31. Juli 1975 somit eine Nachzahlung von 1.152 DM zu. Dieser Bescheid enthielt einen erweiterten Leistungsvorbehalt, in dem die Gründe für eine künftige Rentenminderung im einzelnen aufgeführt und durch Ankreuzen bezeichnet waren. Die Klägerin griff diesen Änderungsbescheid am 6. Januar 1976 mit der Klage an.
Am 1. Dezember 1975 ging bei der Behörde die Jahreserklärung der Klägerin über ihre Einkünfte für die Zeit vom 1. April 1974 bis 31. März 1975 ein. Auf ihre Klage gegen den Bescheid vom 10. Juni 1975 übersandte die Behörde am 27. Januar 1976 dem Landgericht die Verwaltungsund Rentenakten der Klägerin und forderte sie nach mehreren Verhandlungsterminen am 20. Oktober 1976 zurück.
Am 27. Oktober 1976 erließ sie einen neuen Änderungsbescheid, mit dem sie den Hundertsatz der Rente rückwirkend ab 1. April 1974 auf 15 herabsetzte und die bis 30. November 1976 errechnete Überzahlung von 7.787 DM mit den laufenden Rentennachzahlungen vom 1. Dezember 1976 bis 31. Dezember 1978 verrechnete. Diesen Änderungsbescheid führte der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1976 in den laufenden Prozeß ein. Die Klägerin erweiterte daraufhin ihren bisherigen Klageantrag und begehrte nunmehr die Aufhebung beider Änderungsbescheide und die Weiterzahlung ihrer Rente mit einem Hundertsatz von 28 für die Zeit ab 1. April 1974.
 
Das Landgericht hob die Änderungsbescheide vom 10. Juni 1975 und 27. Oktober 1976 auf, ohne über den Rentenanspruch der Klägerin als solchen ausdrücklich zu entscheiden.
Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil und wies die Klage in vollem Umfang ab.
Mit der Revision beantragt die Klägerin, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zu verurteilen, an sie "Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit für die Zeit vom 1. 4. 1974 bis 31. 12. 1976 weiterhin nach einem Hundertsatz von 28 % zu zahlen und somit an sie 7.893 DM auszuzahlen". Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Der Senat legt den in sich widersprüchlichen Revisionsantrag dahin aus, daß die Klägerin nur eine Rentennachzahlung von 7.893 DM für die Zeit vom 1. April 1974 bis 31. Dezember 1976 verlangt. Sie hat zwar gleichzeitig für diesen Zeitraum eine Rentennachzahlung "weiterhin nach einem Hundertsatz von 28 %" verlangt, was einen erheblich höheren Nachzahlungsbetrag als 7.893 DM ergeben würde. Maßgeblich ist aber der bezifferte Revisionsantrag, nicht die Angabe eines einzelnen Berechnungselements der Rente.
 
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Änderungsbescheide des Beklagten seien zu Recht ergangen. Die zu dem Teil rückwirkende Herabsetzung der Rente sei wegen der in dem Bescheid vom 11. Dezember 1964 und in den folgenden Änderungsbescheiden jeweils ausgesprochenen Leistungsvorbehalten gemäß 177 a, 203 BEG zulässig gewesen.
Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.
Eine rückwirkende Kürzung einer festgesetzten Rente läßt das Gesetz nach §§ 177 a, 203 Abs. 2 BEG nur zu, wenn ein rechtswirksamer Leistungsvorbehalt diese Möglichkeit vorsieht und der den Leistungsvorbehalt geltend machende Widerruf (§ 202 Satz 2 BEG) innerhalb einer Widerrufsfrist von sechs Monaten durch Bescheid ausgesprochen worden ist. Hier ist schon zweifelhaft, ob der Bescheid vom 27« Oktober 1976 diese Widerrufsfrist gewahrt hat.
Hierzu führt das Berufungsgericht aus, die Widerruf sfrist laufe erst von dem Zeitpunkt an, in dem dem Sachbearbeiter bewußt geworden sei, daß die Erklärungen einander widersprechen, oder in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, wenn er die Sache mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt bearbeitet hätte. Hierfür sei in der Regel eine Frist von 2 Monaten, berechnet vom Eingang der Jahreserklärung, angemessen und ausreichend.
Mit diesen Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In RzW 1978, 114; 1980, 153 Nr. 23 hat der Senat in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen (RzW 1961, 467; 1962, 121) klargestellt, daß maßgebend für den Beginn der
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Widerrufsfrist allein der Zeitpunkt ist, zu dem der zuständige Sachbearbeiter der Behörde sichere Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die für die Ausübung des Widerrufsrechts entscheidend sind. Nach diesen Rechtsgrundsätzen kann der Behörde nicht pauschal eine Schonfrist von 2 Monaten eingeräumt werden. Die Widerrufsfrist läuft vielmehr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Sachbearbeiter von der Jahreserklärung Kenntnis erlangt und sich die Überzeugung verschafft hat, daß die Voraussetzungen für den Erlaß eines Widerrufsbescheides vorliegen. Hierüber enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen. Der Umstand, daß der zuständige Sachbearbeiter den Eingangsstempel vom 1. Dezember 1975 auf der Jahresbescheinigung abgezeichnet hat, erlaubt es dem Revisionsgericht nicht festzustellen, wann die Widerrufsfrist begonnen hat.
Schon aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil aufgehoben werden.
Wenn die Widerrufsfrist vor Abgabe der Akten an das Landgericht am 27. Januar 1976 zu laufen begonnen hätte, so wäre die Sechsmonatsfrist des § 203 Abs. 2 BEG abgelaufen gewesen, als die Behörde den Änderungsbescheid vom 27. Oktober 1976 erließ. Denn die Aktenversendung hinderte den Ablauf der Widerrufsfrist nicht. § 203 Abs. 2 BEG sieht eine Hemmung oder gar Unterbrechung der einmal laufenden Widerrufsfrist nicht vor. Ob eine solche unter besonderen Umständen (z. B. höhere Gewalt) trotzdem in Betracht kommen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Solche Umstände sind jedenfalls in der Aktenversendung der Behörde nicht zu sehen. Denn es liegt im Entscheidungsbereich der Behörde, ob und ggfs, wann sie ihre Akten bei einem laufenden Prozeß an das Gericht versendet und wann sie sie
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wieder zurückfordert. Sie muß im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung dafür Sorge tragen, daß laufende Fristen gewahrt werden, die Akten also rechtzeitig wieder zur Verfügung stehen, um einen Widerrufsbescheid erlassen zu können. Der Rentenempfänger hat hierauf keinen Einfluß.
Erst im Revisionsverfahren hat der Beklagte geltend gemacht, die rückwirkende Rentenkürzung werde auch auf § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG gestützt, da die Klägerin die ihr obliegende Anzeigepflicht schuldhaft verletzt habe. Mit diesem neuen tatsächlichen Vorbringen kann der Beklagte in der Revisionsinstanz nicht gehört werden (§ 561 ZPO).
Der Senat kann über den Klageanspruch abschließend entscheiden, soweit unabhängig von der Einhaltung der Widerrufsfrist die rückwirkende Kürzung der Rente der Klägerin bereits deshalb unzulässig ist, weil sie auf keinen nach § 177 a BEG ausreichend konkretisierten Leistungsvorbehalt gestützt werden kann.
Weder der Grundbescheid vom 10. Oktober 1962 noch der auf Klage gegen diesen Bescheid geschlossene gerichtliche Vergleich vom 7. April 1964, der diesen Bescheid nur hinsichtlich eines längeren Kapitalentschädigungszeitraumes abgeändert hat, enthalten einen gemäß § 177 a BEG zulässigen Leistungsvorbehalt für eine rückwirkende Herabsetzung der Rente. Das gleiche gilt für die in spätere Änderungsbescheide, insbesondere auch in den Bescheid vom 11. Dezember 1964, aufgenommenen Leistungsvorbehalte. Der Vorbehalt nach § 177 a BEG muß die Tatbestände, bei deren Vorliegen sich die Behörde die Möglichkeit des
 
Widerrufs und damit die rückwirkende Herabsetzung der Rente offenhalten will, eindeutig bezeichnen, also den Vorbehaltsfall konkret umschreiben (BGH RzW 1975, 90;
 1980, 27 und ständig). Hier ist der Vorbehalt formelhaft ohne Beachtung der Umstände des Einzelfalls aufgenommen worden. Er stellt ganz allgemein auf eine "Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ab, ohne zu verdeutlichen, auf welche Umstände es bei der Klägerin überhaupt ankommen könnte (vgl. auch BGH, Beschluß vom 5. März 1981 - IX ZB 101/80).
Die danach vorbehaltlos gewährte Rente von 756 DM unterlag deshalb dem gesetzlichen Bestandsschütz und konnte auch auf Grund eines in einen Änderungsbescheid aufgenommenen wirksamen Leistungsvorbehalts später nicht mehr rückwirkend herabgesetzt werden (BGH RzW 1975, 87» 90). Allerdings erfaßt dieser Bestandsschutz nur die Rente mit dem zuletzt vorbehaltlos festgesetzten Rentenbetrag, nicht aber künftige Steigerungen der Rente (vgl. BGH RzW 1975, 87). Der Beklagte war daher nicht befugt, auf Grund der Vorbehalte bis zu dem Bescheid vom 10. Juni 1975 die Rente der Klägerin rückwirkend unter den Betrag von 756 DM herabzusetzen. Er hat dies im Bescheid vom 10. Juni 1975 allerdings nur für den Monat August 1975 getan. Da bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 206,
35 BEG die Behörde befugt ist, die Rente mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats herabzusetzen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG),und der Bescheid vom 10. Juni 1975 der Klägerin laut Postrückschein am 6. Juli 1975 ausgehändigt worden ist, konnte die Behörde den Hundertsatz der Rente ab 1. September 1975 von 28 auf 20 herabsetzen. Hierfür bedurfte es
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weder eines wirksamen Leistungsvorbehalts noch der Einhaltung der Widerrufsfrist gemäß § 203 Abs. 2 BEG, weil es sich bei einer Neufestsetzung der Rente für die Zukunft nach § 206 BEG um keinen Widerruf im Sinne von §§ 202, 203 BEG handelt.
Für das Wirksamwerden des Änderungsbescheides gemäß § 21 Abs. 2 der 2. DV-BEG kommt es auch nicht auf die formgerechte Zustellung des Bescheides gemäß §§ 196, 197 BEG an. Der Umstand, daß der Bescheid nicht dem Bevollmächtigten der Klägerin (vgl. § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG) sondern ihr persönlich zugestellt worden ist, hindert eben sowenig wie bei der Frist des § 203 Abs. 2 BEG das Wirksamwerden im Zeitpunkt des nachgewiesenen Erhalts (BGH RzW 1975, 90; vgl. auch 1964, 557; 1976, 110 Nr. 23).
Denn die formgerechte Zustellung eines Bescheides hat nur Bedeutung für den Lauf der Klagefrist.
Die Richtigkeit der Neuberechnung des Hundertsatzes 20 für die Zeit ab 1. September 1975 hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bestätigt. Die Revision greift diese Berechnung auch nicht an. Somit steht fest, daß der Klägerin auf Grund des Bescheides vom 10. Juni 1975 ab 1. September 1975 nur noch eine Rente mit dem Hundertsatz 20 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes zustand. Dagegen ist die Herabsetzung des Hundertsatzes von 28 auf 20 für den Monat August 1975 bereits wegen Unzulässigkeit des LeistungsVorbehalts gemäß § 177 a BEG zu Unrecht erfolgt, so daß es auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Widerrufs gemäß § 203 Abs. 2 BEG insoweit nicht mehr ankommt.
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Einen zulässigen, weil ausreichend konkretisierten Leistungsvorbehalt (vgl. BGH, Beschluß vom 5. März 1981 -IX ZB 101/80) enthielt erst der Änderungsbescheid vom 10. Juni 1975. Wie bereits ausgeführt, äußert dieser Vorbehalt aber nur insoweit eine Wirkung, als er Rentenleistungen zuerkannt hat, nämlich für die Zeit vom 1. April 1974 bis 31. Juli 1975 über die vorbehaltlos zuerkannten 756 DM hinaus 72 DM monatlich, insgesamt also 1.152 DM.
Danach ergibt sich auf Grund der Bescheide vom 10. Juni 1975 und vom 27. Oktober 1976 folgende Berechnung:
1. Der Klägerin stehen zu:
für die Zeit vom 1. April 1974 bis 31. Juli 1975 16 Monate x 756 DM	=	12.096	DM
für August 1975
28 v.H. der Vergleichsbezüge des
 höheren Dienstes	=	871	DM
für die Zeit vom 1. September 1975 bis 31. Januar 1976 20 v.H. der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes 5 Monate x 622 DM
für die Zeit vom 1. Februar 1976 bis 31. Dezember 1976 gleichfalls 20 v.H. der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes 11 Monate x 646 DM
23.183 DM
3.110 DM
7.106 DM
12	-
2. Herabgesetzt hat der Bescheid vom 27. Oktober 1976 die Rente der Klägerin ab 1. April 1974 auf 15 v.H. der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes, das sind für die hier interessierende Zeit vom 1. April 1974 bis 31. Dezember 1976 nach der 15. ÄndVO zur 2. DV-BEG und nach dem Bescheid vom 27. Oktober 1976, der diese Änderungsverordnung vorwegnimmt	15.402	DM.
Diesen Betrag hat die Klägerin nach der Abrechnung in dem letztgenannten Bescheid auch tatsächlich erhalten.
Es bleiben demnach für die Zeit vom 1. April 1974 bis Ende 1976 offen:
23.183 DM - 15.402 DM 7.781 DM.
Dieser Betrag von 7.781 DM steht der Klägerin auf jeden Fall zu, also ohne Rücksicht darauf, ob der Beklagte mit dem Bescheid vom 27. Oktober 1976 die Widerrufsfrist gewahrt hat. Er ist der Klägerin daher zuzusprechen. Ob ihr darüber hinaus weitere, bis zu dem Revisionsantrag von 7.893 DM geltend gemachte 112 DM zustehen, hängt davon ab, ob die Behörde die Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG gewahrt hat und daher berechtigt war, den im Bescheid vom 10. Juni 1975 zuerkannten Rentenerhöhungsbetrag zurückzufordern. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO.
Fuchs
 Zorn
Dr. Lang
 Gärtner
Dr. Jähnke