Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Oktober 1979 aufgehoben, soweit es den Anspruch auf Rente bis zu 40 vom Hundert der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat« In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1918 in TuQBF/Sp|BA geborene Kläger wurde im Juni 1940 verhaftet und im Januar 1941 in das Konzentrationslager Mau^HHi, Außenkommando Gu^M, überstellt, wo er bis zur Befreiung im Mai 1945 verblieb. September 1966 beantragte der Kläger Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 31 Abs. 2 BEG, ohne diesen Anspruch zu erläutern. Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit mit der Klage ein Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit auf der Grundlage einer MdE von 25 % bei einer Einstufung in den einfachen Dienst und einem Hundertsatz von 40 vom 1. Mit diesen Ausführungen kann ein Rentenanspruch des Klägers nach § 31 Abs. 2 BEG nicht verneint werden. 65) gestellt und den damit geltend gemachten Anspruch nach § 31 Abs. 2 BEG durch Einreichung des ausgefüllten B-Bogens innerhalb der bis 16. DV-BEG als Konzentrationslager aufgeführt waren, er aber erst durch die Beweiserleichterung der Ergänzungsverordnung des Nachweises enthoben wurde, daß sie während der Zeit seiner Inhaftierung mindestens ein Jahr als Konzentrationslager bestanden hatten (BGH RzW 1979, 150). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger von Januar 1941 bis Mai 1945 im Konzentrationslager Mau^HB inhaftiert. DV-BEG unter Nr. 311 ohne Zeitangabe als Haftstätte aufgeführt und damit zwar als Konzentrationslager anzusehen, jedoch nur für den Zeitraum, während dem es als geschlossenes Lager in der Verwaltungsform eines Konzentrationslagers bestanden hatte (§2 Abs. 2 der 6.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XX ZR 57/80 URTEIL Verkündet am 19. November 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Francisco Villa Provinz Bu 9 - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, ^Straße 0, Ma4HF, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Oktober 1979 aufgehoben, soweit es den Anspruch auf Rente bis zu 40 vom Hundert der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat« In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1918 in TuQBF/Sp|BA geborene Kläger wurde im Juni 1940 verhaftet und im Januar 1941 in das Konzentrationslager Mau^HHi, Außenkommando Gu^M, überstellt, wo er bis zur Befreiung im Mai 1945 verblieb. 1948 wan-derte er nach AiMflB| aus. Am 23. September 1966 beantragte der Kläger Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 31 Abs. 2 BEG, ohne diesen Anspruch zu erläutern. Erst am 16. Juli 1970 substantiierte er ihn unter nochmaliger Anmeldung durch Einreichung des ausgefüllten B-Bogens. Die Behörde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 21. Januar 1977 mangels Substantiierung bis 2. September 1967 ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit mit der Klage ein Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit auf der Grundlage einer MdE von 25 % bei einer Einstufung in den einfachen Dienst und einem Hundertsatz von 40 vom 1. 11. 1953 an verlangt wird, hilfsweise nach den Schlußanträgen aus dem Verfahren 2. Instanz zu erkennen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Kläger seinen auf § 31 Abs. 2 BEG in Verbindung mit der am 2. März 1967 verkündeten 6. DV-BEG gestützten Entschädigungsantrag nicht nur binnen 6 Monaten nach Verkündung dieser Verordnung hätte stellen, sondern auch innerhalb dieser Frist hätte substantiieren müssen. Das habe er aber erst am 15» Juli 1970 und demnach verspätet getan. - k - Mit diesen Ausführungen kann ein Rentenanspruch des Klägers nach § 31 Abs. 2 BEG nicht verneint werden. Zwar ist der am 23. September 1966 gestellte Antrag bis 2. September 1967 nicht substantiiert worden. Der Kläger kann daher keine Rechte daraus herleiten (vgl. BGH RzW 1980, 115). Der Kläger jat jedoch am 15. Juli 1970 einen rechtswirksamen Antrag gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 4, 5 BEG-SchlußG in Verbindung mit der ErgV0-6. DV-BEG vom 10. Januar 1970 (BGBl I S. 65) gestellt und den damit geltend gemachten Anspruch nach § 31 Abs. 2 BEG durch Einreichung des ausgefüllten B-Bogens innerhalb der bis 16. Juli 1970 laufenden Antragsfrist auch in ausreichender Weise gemäß § 190 a BEG substantiiert. Denn die ErgV0-6. DV-BEG begründete auch dann ein Neuantragsrecht, wenn die Haftstätten, in denen der Verfolgte mindestens ein Jahr inhaftiert war, bereits im ursprünglichen Haftstättenverzeichnis der 6. DV-BEG als Konzentrationslager aufgeführt waren, er aber erst durch die Beweiserleichterung der Ergänzungsverordnung des Nachweises enthoben wurde, daß sie während der Zeit seiner Inhaftierung mindestens ein Jahr als Konzentrationslager bestanden hatten (BGH RzW 1979, 150). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger von Januar 1941 bis Mai 1945 im Konzentrationslager Mau^HB inhaftiert. Das Außenkommando Gu^b, bei dem sich der Kläger befand, war in der Anlage der ursprünglichen Fassung der 6. DV-BEG unter Nr. 311 ohne Zeitangabe als Haftstätte aufgeführt und damit zwar als Konzentrationslager anzusehen, jedoch nur für den Zeitraum, während dem es als geschlossenes Lager in der Verwaltungsform eines Konzentrationslagers bestanden hatte (§2 Abs. 2 der 6. DV-BEG). In der Anlage zur 6. DV-BEG in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 10. Januar 1970 ist Gusen unter Nr. 475 mit der Zeitangabe 25. 5. 1940 bis 5. 5. 1945 aufgeführt und gilt mithin für diesen Zeitraum als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG (§2 Abs. 1 der 6. DV-BEG). Das durch diese Beweiserleichterung begründete und durch sie begrenzte (BGH RzW 1977, 149) Neuantragsrecht hat der Kläger fristgemäß ausgeübt. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat verwehrt, weil die erforderlichen Feststellungen fehlen. Mai Zorn Fuchs Dr. Lang Gärtner