Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Mai 1961 die Bestätigung des Zentralen Krankenhauses für den Negev - Krankenkasse der Allgemeinen Gewerkschaft jüdischer Arbeiter in Israel vom 28. Die Klägerin habe es ausschließlich zur Begründung ihrer Bedürftigkeit vorgelegt, um eine raschere Entscheidung über ihren Antrag auf Entschädigung für Freiheitsschaden zu erreichen. Ihm lasse sich nicht entnehmen, in welchem Umfange und in welchem Zeitraum nach der Verfolgung die Verwundung des rechten Beines die körperliche Leistungsfähigkeit und die Erwerbsfähigkeit gemindert habe. Dieses Attest habe die Behörde nicht zu medizinischen Ermittlungen veranlaßt; es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Verwundung des rechten Beines während der Verfolgungs-zeit für sich genommen eine im Sinne des § 28 BEG erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit darstelle. Der Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden ist nach § 189 Abs. 1 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des diesen Anspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden. chung des Bundesgerichtshofs gehört zur Sachverhalts-darStellung (§ 190 Nr. 2 BEG) nicht nur die Angabe eines zeitlich und örtlich bestimmten Verfolgungsher- Juli I960 beschreibt mit der erlittenen Verwundung am rechten Bein während des Lageraufenthaltes in Deutschland, die einen bestehenden postoperativen Zustand beim Gehen verschlimmert hat und zusammen damit eine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 50 v.H. verursacht, konkret eine auf die Verfolgung zurückzuführende nachhaltige Beeinträchtigung der Gesundheit. Die Bestätigung des Zentralen Krankenhauses - zugleich Beweismittelangabe im Sinne des § 190 Nr. 3 BEG - ermöglichte der Behörde, den medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Das Berufungsurteil wird aufgehoben, um dem Berufungsrichter Gelegenheit zu geben, die für die Entscheidung über den Anspruch erforderlichen Fest Stellungen zu treffen.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 4$ IM NAMEN DES VOLKES 57/79 URTEIL Verkündet am 7. Mai 1981 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Lea geborene G( Israel, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, •Straßeflfc Beklagten und Revisionsbeklagten - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Juni 1977 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidving, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1927 in Baia/Ungarn geborene, in Israel lebende Klägerin ist Jüdin. Sie beantragte 195A Entschädigung für Lebens-, Gesundheits- und Freihe its schaden. In Abschnitt IV des Mantelbogens machte sie nur Angaben zu dem Freiheitsschaden. Während der Bearbeitung dieses Anspruchs legte sie unter dem 15. Mai 1961 die Bestätigung des Zentralen Krankenhauses für den Negev - Krankenkasse der Allgemeinen Gewerkschaft jüdischer Arbeiter in Israel vom 28. Juli I960 vor, deren beglaubigte Übersetzung lautet: "Ich bestaetige, dass sich Frau RflHHHHvLea in ihrer Kindheit der Operation Lucatio coxae congen. unterzogen hatte. Zurzeit des Krieges, waehrend ihres Aufenthaltes im Lager in Deutschland, wurde sie am rechten Bein verwundet. Dies verschlimmerte noch ihren Zustand beim Gehen. Am rechten Fuss sieht man eine grosse Deformation der Sohle (Deformatio ped. dex.). Die obgenannten Zeichen verursachen eine Be-schraenkung von mindestens 50% ihrer Arbeits-f aehigkeit.M Die Behörde setzte 1961 eine Entschädigung fUr Freiheits schaden fest. Im Januar 1973 reichte die Klägerin einen ausgefüllten B-Bogen und weitere ärztliche Unterlagen ein. Sie be-zeichnete eine Reihe verfolgungsbedingter GesundheitsSchäden und bat um Veranlassung der vertrauensärztlichen Untersuchung sowie der "Deutschprüfung". Die Behörde lehnte den Anspruch ab, weil die Klägerin damit mangels ausreichender Substantiierung innerhalb der Frist ausgeschlossen sei (§ 190 a Abs. 1 BEG). Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente blieb in den Vorinstanzen aus dem gleichen Grunde erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Ent sch e i dungs gründe Der Berufungsrichter meint, es fehle an der fristgemäßen Darstellung des den Anspruch begründenden Sach-Verhalts (§§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 2 BEG). Die Klägerin habe vor Fristablauf keine gesundheitlichen Beschwerden auf ihr VerfolgungsSchicksal zurückgeführt. Eine solche Verknüpfung ergebe sich auch nicht aus den Angaben im Attest vom 28. Juli I960. Die Klägerin habe es ausschließlich zur Begründung ihrer Bedürftigkeit vorgelegt, um eine raschere Entscheidung über ihren Antrag auf Entschädigung für Freiheitsschaden zu erreichen. Ihm lasse sich nicht entnehmen, in welchem Umfange und in welchem Zeitraum nach der Verfolgung die Verwundung des rechten Beines die körperliche Leistungsfähigkeit und die Erwerbsfähigkeit gemindert habe. Dieses Attest habe die Behörde nicht zu medizinischen Ermittlungen veranlaßt; es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Verwundung des rechten Beines während der Verfolgungs-zeit für sich genommen eine im Sinne des § 28 BEG erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit darstelle. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Der Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden ist nach § 189 Abs. 1 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des diesen Anspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden. § 190 a BEG greift ein (vgl. BGH RzW 1975» 246; 1978, 183). Nach der ständigen Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs gehört zur Sachverhalts-darStellung (§ 190 Nr. 2 BEG) nicht nur die Angabe eines zeitlich und örtlich bestimmten Verfolgungsher- ganges, sondern auch die Erläuterung des darauf zurückgeführten Schadens (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; zuletzt RzW 1980, 30). Deshalb erfordert die gesetzliche Regelung beim Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden die Bezeichnung der die Erwerbsfähigkeit herabsetzenden Beschwerden und Beeinträchtigungen, die der Antragsteller auf die Verfolgung zurückführt (BGH RzW 1980, 30 m.N.). Dafür reicht hier die Bestätigung des Zentralen Krankenhauses für den Negev vom 28. Juli I960 aus. Daß sie bei der Bearbeitung des FreiheitsSchadens vorgelegt worden ist, ist unschädlich. Bei nach § 189 Abs. 1 BEG wirksamer Antragstellung ist eine Zuordnung des Vorbringens zu den einzelnen Entschädigungsansprüchen nicht erforderlich. Die Bestätigung vom 28. Juli I960 beschreibt mit der erlittenen Verwundung am rechten Bein während des Lageraufenthaltes in Deutschland, die einen bestehenden postoperativen Zustand beim Gehen verschlimmert hat und zusammen damit eine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 50 v.H. verursacht, konkret eine auf die Verfolgung zurückzuführende nachhaltige Beeinträchtigung der Gesundheit. Ausdrückliche Angaben darüber, in welchem Umfange und in welchem Zeitraum eine Beeinträchtigung der Lei-stungs- imd Erwerbsfähigkeit eingetreten sei, bedurfte es ebensowenig wie darüber, daß die Verwundung des rechten Beines während der Verfolgungszeit für sich genommen eine im Sinne des § 28 BEG erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Leistungs- und der Erwerbsfähigkeit darstelle. Die Bestätigung des Zentralen Krankenhauses - zugleich Beweismittelangabe im Sinne des § 190 Nr. 3 BEG - ermöglichte der Behörde, den medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Das Berufungsurteil wird aufgehoben, um dem Berufungsrichter Gelegenheit zu geben, die für die Entscheidung über den Anspruch erforderlichen Fest Stellungen zu treffen. Mai Henkel Fuchs Gärtner Dr. Jähnke