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BGH · IX ZR 57/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 57/78

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es war der Auffassung, die Klägerin könne Abhilfe nicht verlangen, weil sie die Erstentscheidung - für deren Unrichtigkeit keine Anhaltspunkte vorlägen -habe rechtskräftig werden lassen. Im Berufungsrechtszug bezog sich der Beklagte auf das nach seiner Ansicht zutreffende Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils und machte geltend, das Urteil aus dem Jahre 1967 sei nicht offensichtlich unrichtig. Soweit die Klägerin Abhilfe wegen eines Gallenleidens begehre, fehle es an Antrag und Substantiierung; der Abhilfeantrag habe sich darauf nicht bezogen. Das Berufungsgericht hält das im Vorprozeß erlassene Urteil für fehlerhaft, so daß es einen Anspruch auf Abhilfe nicht auszuschließen vermag. Die im vorliegenden Rechtsstreit ferner vom Landgericht erörterten und vom Beklagten vorgebrachten Gesichtspunkte hält das Berufungsgericht für nicht durchgreifend. Als Ermessenserwägung hat der Beklagte im Berufungsrechtszug vorgebracht, die Erstentscheidung sei nicht offensichtlich fehlerhaft. Im übrigen hat er das Ergebnis des landgerichtlichen Urteils für zutreffend gehalten, sich aber seine Begründung nicht zu eigen gemacht. Er hat also keine weiteren Ermessensgründe geltend gemacht; einer Auseinandersetzung mit der von den Tatrichtern erörterten Frage, ob die Klägerin das Urteil im Vorprozeß hätte anfechten sollen, bedarf es deshalb nicht. Die allein vorgebrachte Ermessenserwägung des Beklagten aber ist unzulässig (BGH RzW 1978, 111) und zudem sachlich nicht gerechtfertigt. Daß das Landgericht im Jahre 1967 die Grundsätze über den Ursachenaustausch, wie sie sich aus heutiger Sicht darstellen (BGH RzW 1968, 402; 1977, 171 Nr. 8), verkannt hat, hat das Berufungsgericht vielmehr zutreffend dargelegt. Die Erörterungen des Berufungsgerichts hierzu gehen daher ins Leere, die von der Revision aufgegriffenen Fragen stellen sich nicht.

Zitierte Normen: § 7 BEG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 57/78
URTEIL
Verkündet am
19. März 1981 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^0^'-F^^0Hfc-Straße 1, Mainz 1,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
Wanda Rose
c/o	Hotel, 6880
Miami Beach, Florida/USA,
to 6875 Bi
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigte:
Recht sanwälte Theisen und Dr
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel,
 Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Juli 1975 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin als Entschädigung für Gesundheitsschaden ein Heilverfahren wegen vorübergehenden allgemeinen Erschöpfungszustandes mit nervösen Spannungen bis 31. Dezember 1949» ferner Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1949. Die auf weitere Leistungen gerichtete Klage wies das Landgericht im Jahre 1967 rechtskräftig ab.
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1973 stellte die Klägerin Antrag auf Abhilfe; hilfsweise machte sie Verschlimmerung des Verfolgungsleidens geltend. Die Behörde lehnte ab; Abhilfe verweigerte sie mit der Begründung, die frühere Entscheidung sei nicht erkennbar unrichtig. Die auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 sowie Rente gerichtete Klage, die die Klägerin allein auf das Abhilfebegehren stützte, wies das Landgericht ab. Es war der Auffassung, die Klägerin könne Abhilfe nicht verlangen, weil sie die Erstentscheidung - für deren Unrichtigkeit keine Anhaltspunkte vorlägen -habe rechtskräftig werden lassen. Im Berufungsrechtszug bezog sich der Beklagte auf das nach seiner Ansicht zutreffende Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils und machte geltend, das Urteil aus dem Jahre 1967 sei nicht offensichtlich unrichtig. Soweit die Klägerin Abhilfe wegen eines Gallenleidens begehre, fehle es an Antrag und Substantiierung; der Abhilfeantrag habe sich darauf nicht bezogen. Schließlich sei zweifelhaft, ob eine der von der Klägerin 1955 vorgelegten Zeugenaussagen richtig sei. Wenn sich die Unrichtigkeit herausstelle, wäre die Anwendung des § 7 BEG gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hält das im Vorprozeß erlassene Urteil für fehlerhaft, so daß es einen Anspruch auf Abhilfe nicht auszuschließen vermag. Es führt aus, in dem Urteil seien die Grundsätze über den sog. Ursachenaustausch nicht beachtet, wonach bei einem fortbestehenden Leidensbild der - bisher bejahte - Verfolgungszusammenhang nur dann zu verneinen sei, wenn festgestellt werde, daß die Störung nunmehr auf bestimmten, nicht mit der Verfolgung zusammenhängenden Ursachen beruhe. Das Landgericht habe seinerzeit angenommen, daß der ursprünglich verfolgungsbedingte nervöse Spannungszustand der Klägerin andauere. Es fehlten aber Feststellungen, auf welche anderen Umstände er ab Ende 1949 zurückzuführen sei. Die im vorliegenden Rechtsstreit ferner vom Landgericht erörterten und vom Beklagten vorgebrachten Gesichtspunkte hält das Berufungsgericht für nicht durchgreifend. Daher bedürfe es weiterer medizinischer Aufklärung. Um der Klägerin dafür beide Tatsacheninstanzen zu erhalten, müsse der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Das rügt die Revision mit Recht. Das Berufungsgericht beanstandet das Urteil des Landgerichts aus Sach-gründen. Auf der Grundlage dieser Auffassung durfte es den Rechtsstreit nicht an die Vorinstanz zurückverweisen (BGH RzW 1978, 174 Nr. 8).
Der Senat vermag in der Sache selbst nicht zu entscheiden. Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des Klageanspruchs. Der Beklagte hat auch bisher keine Gesichtspunkte geltend gemacht, die die Verweigerung von Abhilfe in jedem Falle rechtfertigen.
Als Ermessenserwägung hat der Beklagte im Berufungsrechtszug vorgebracht, die Erstentscheidung sei nicht offensichtlich fehlerhaft. Im übrigen hat er das Ergebnis des landgerichtlichen Urteils für zutreffend gehalten, sich aber seine Begründung nicht zu eigen gemacht. Er hat also keine weiteren Ermessensgründe geltend gemacht; einer Auseinandersetzung mit der von den Tatrichtern erörterten Frage, ob die Klägerin das Urteil im Vorprozeß hätte anfechten sollen, bedarf es deshalb nicht. Die allein vorgebrachte Ermessenserwägung des Beklagten aber ist unzulässig (BGH RzW 1978, 111) und zudem sachlich nicht gerechtfertigt. Daß das Landgericht im Jahre 1967 die Grundsätze über den Ursachenaustausch, wie sie sich aus heutiger Sicht darstellen (BGH RzW 1968, 402;	1977,	171	Nr.	8),	verkannt	hat,	hat das
 Berufungsgericht vielmehr zutreffend dargelegt.
Nach § 7 BEG hat der Beklagte den Anspruch nicht versagt. Er hat in der Berufungserwiderung lediglich Erwägungen darüber angestellt, wann eine solche Maßnahme gerechtfertigt wäre. Die Erörterungen des Berufungsgerichts hierzu gehen daher ins Leere, die von der Revision aufgegriffenen Fragen stellen sich nicht.
Mai	Zorn	Henkel
 Dr. Lang	Dr. Jähnke