BEG § 150 Abs. 2 Bei der Frage, ob das frühere italienische Fiume (heute Rijeka/Jugoslawien) schon zur Zeit der jugoslawischen Besetzung 1945 zu dem Vertreibungsgebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gehörte, ist auf die tatsächlichen Hoheitsverhältnisse und nicht auf den völkerrechtlichen Status abzustellen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Sie berief sich dabei auf die Neufassung des § 150 BEG und trug vor, sie gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Das Berufungsgericht führt aus: Die Klägerin habe durch die Neufassung des § 150 BEG kein neues Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG erlangt. Nach den Feststellungen des Deutschen Generalkonsulats in Mailand sprächen zwar gewichtige Gründe dafür, daß sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Auch habe sie im Oktober 1945 in Fiume noch ihren Wohnsitz gehabt, den sie durch die Flucht nach Bagnacavallo im September 1943 nicht aufgegeben habe. Die Klägerin sei nämlich deshalb nicht nach § 150 BEG anspruchsberechtigt, weil sie Fiume im Oktober 1945 nicht wegen ihrer durch den Gebrauch der deutschen Sprache angezeigten Sprach- und Kulturzugehörigkeit verlassen habe. Der Gesetzgeber habe durch die Lösung vom Vertriebenenbegriff keineswegs auf den Zusammenhang zwischen dem allgemeinen Schicksal der Deutschen in den Vertreibungsgebieten und der Auswanderung verzichten wollen. Zwar ist es richtig, daß trotz der Aufgabe des Vertriebenenbegriffs für die Abgrenzung des Kreises dieser Anspruchsberechtigten deren Besserstellung im Vergleich zu den staatenlosen Flüchtlingen i.S. der Genfer Konvention sich nur dadurch rechtfertigt, daß dieser Personenkreis im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges seine Heimat verloren hat, und zwar mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (vgl. Oktober 1953 verlassen hat; insoweit verzichtet das Gesetz auf die Feststellung des Zusammenhangs im Einzelfall (BGH RzW 1970, 503; 1971, 456). Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die für das Revisionsgericht bindend sind, ihren Wohnsitz in Fiume im Oktober 1945 aufgegeben hat, kommt es demnach nicht darauf an, aus welchen Gründen sie dieses Gebiet verlassen hat. Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Klägerin dem deutschen Sprach- Lind Kulturkreis angehört hat, ohne allerdings zu prüfen, in welchem Zeitpunkt dies der Fall war (vgl. Der Anspruch scheitert auch nicht daran, daß Fiume nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar im Oktober 1945 schon von Jugoslawien annektiert worden war, staatsrechtlich aber noch zu Italien gehörte.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 150 Abs. 2 Bei der Frage, ob das frühere italienische Fiume (heute Rijeka/Jugoslawien) schon zur Zeit der jugoslawischen Besetzung 1945 zu dem Vertreibungsgebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gehörte, ist auf die tatsächlichen Hoheitsverhältnisse und nicht auf den völkerrechtlichen Status abzustellen. BGH, Urt. v. 24. April 1980 - IX ZR 57/77 - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 37/77 URTEIL Verkündet am 24. April 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Renate Via S Italien, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. Dr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^^^-FflHBM-Straße Beklagten und Revisionsbeklagten 2 JS Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. November 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1920 in Fiume (früher Italien, jetzt Rijeka/Jugoslawien) geborene jüdische Klägerin ist seit 1924 italienische Staatsangehörige. Im September 1943 flüchtete sie von Fiume nach Bagnacavallo (Provinz Ravenna), wo sie sich verborgen hielt. Am 14. April 1944 wurde sie verhaftet und bis zur Befreiung am 5. Mai 1945 in verschiedenen Lagern in Italien und Deutschland festgehalten. Wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes konnte sie erst am 13. Oktober 1945 wieder nach Italien zurückkehren. Ausweislich des Repatriierungsscheines der Zentralsammelstelle Bozen ließ sie sich nach Fiume repatriieren - anders allerdings die im Verwaltungsverfahren überreichte Fotokopie (Bl. 1/2 der Verw. Akten) - und reiste noch im Oktober 1945 dorthin. Sie blieb dort Jedoch nur einige Tage und zog dann zu ihrer Schwester nach Venedig. Von 1947 bis 1936 lebte sie in Venezuela; seitdem wohnt sie in Mailand. Ihren Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit lehnte die Behörde mit Bescheid vom 22. März 1961 ab, weil die Klägerin als italienische Staatsangehörige nicht zu dem nach § 160 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre. Der Bescheid wurde nicht angefoch-ten. Am 29. September 1966 machte die Klägerin ihren Anspruch wegen Freiheitsschadens erneut geltend. Sie berief sich dabei auf die Neufassung des § 150 BEG und trug vor, sie gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Durch Bescheid vom 9. November 1966 lehnte die Behörde den Antrag als unzulässig ab. Die Klägerin habe kein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG, weil Italien kein Vertreibungsgebiet im Sinne von § 150 BEG sei. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung von 3.000 DM Haftentschädigung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht führt aus: Die Klägerin habe durch die Neufassung des § 150 BEG kein neues Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG erlangt. jy Nach den Feststellungen des Deutschen Generalkonsulats in Mailand sprächen zwar gewichtige Gründe dafür, daß sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Auch habe sie im Oktober 1945 in Fiume noch ihren Wohnsitz gehabt, den sie durch die Flucht nach Bagnacavallo im September 1943 nicht aufgegeben habe. Das werde dadurch deutlich, daß sie sich im Oktober 1945 nach Fiume habe repatriieren lassen. Ob Fiume 1945 schon Vertreibungsgebiet gewesen sei, obwohl es staatsrechtlich noch zu Italien gehört habe, könne auf sich beruhen. Die Klägerin sei nämlich deshalb nicht nach § 150 BEG anspruchsberechtigt, weil sie Fiume im Oktober 1945 nicht wegen ihrer durch den Gebrauch der deutschen Sprache angezeigten Sprach- und Kulturzugehörigkeit verlassen habe. Der Gesetzgeber habe durch die Lösung vom Vertriebenenbegriff keineswegs auf den Zusammenhang zwischen dem allgemeinen Schicksal der Deutschen in den Vertreibungsgebieten und der Auswanderung verzichten wollen. Mit dieser Erwägung kann ein Anspruch der Klägerin nach §§ 150, 152 BEG nicht verneint werden. Zwar ist es richtig, daß trotz der Aufgabe des Vertriebenenbegriffs für die Abgrenzung des Kreises dieser Anspruchsberechtigten deren Besserstellung im Vergleich zu den staatenlosen Flüchtlingen i. S. der Genfer Konvention sich nur dadurch rechtfertigt, daß dieser Personenkreis im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges seine Heimat verloren hat, und zwar mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (vgl. Schriftl. Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung, BT-Drucks. IV/3423 S. 14). Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist aber dann nicht zu prüfen, wenn der Verfolgte das Vertrei- bungsgebiet bis zu dem 1. Oktober 1953 verlassen hat; insoweit verzichtet das Gesetz auf die Feststellung des Zusammenhangs im Einzelfall (BGH RzW 1970, 503; 1971, 456). Nur wenn der Verfolgte aus dem Vertreibungsgebiet schon vor Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung ausgewandert ist, ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Verlassen des Vertreibungsgebietes und der Verfolgung erforderlich (BGH RzW 1971, 315). Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die für das Revisionsgericht bindend sind, ihren Wohnsitz in Fiume im Oktober 1945 aufgegeben hat, kommt es demnach nicht darauf an, aus welchen Gründen sie dieses Gebiet verlassen hat. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil. Es ist auch nicht aus anderem Grunde richtig. Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Klägerin dem deutschen Sprach- Lind Kulturkreis angehört hat, ohne allerdings zu prüfen, in welchem Zeitpunkt dies der Fall war (vgl. BGH RzW 1970, 503). Der Anspruch scheitert auch nicht daran, daß Fiume nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar im Oktober 1945 schon von Jugoslawien annektiert worden war, staatsrechtlich aber noch zu Italien gehörte. Das Berufungsgericht entscheidet die Frage, ob die Stadt trotzdem zu dem in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Vertreibungsgebiet gehört hat, nicht abschließend. Zwar deutet der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG mit der Gegenüberstellung der Mzur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten” mit den danach aufgeführten Staaten darauf hin, daß der Gesetzgeber bei diesen Gebieten nicht auf ihren Verwaltungsstatus, sondern auf ihr staats- und völkerrechtlich abgegrenztes Hoheitsgebiet abstellen wollte. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob er dabei auch den Sonder- [ i fall der 1944/45 von Jugoslawien annektierten italienischen Gebiete, die erst in späteren Verträgen Jugoslawien völkerrechtlich zugesprochen wurden, im Blick hatte. Der Senat ist jedenfalls der Auffassung, daß die Zweckbestimmung sowohl des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG als auch des § 150 BEG dafür spricht, insoweit auf die tatsächlichen Hoheitsverhältnisse abzustellen, die letztlich für durchgeführte oder beabsichtigte Vertreibungsmaßnahmen maßgebend waren (ebenso OLG Zweibrücken RzW 1973, 300). Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Die Zurückverweisung gibt dem Beklagten die Möglichkeit, seine Einwendungen gegen die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und gegen die Nichtauf-gabe des Wohnsitzes im September 1943 in Fiume vorzutragen. Dr. Thumm Dr. Lang Zorn Gärtner Portmann