Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. mals Anfang Dezember 1971 eingereichte ärztliche Atteste, nachdem der Regierungspräsident in Köln durch Bescheid vom 1, Juli 1971 4.650 DM HaftentSchädigung festgesetzt und die Landesrentenbehörde nach Abgabe der Sache dorthin zur Vervollständigung des Antrags auf Entschädigung für Gesundheitsschaden aufgefordert hatten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche verneint, weil die Klägerin damit nach § 190 a Abs. 1 BEG wegen verspäteter Substantiierung ausgeschlossen sei. Es geht davon aus, daß die Klägerin nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG entschädigungsberechtigt sei und den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden wirksam angemeldet habe (§ 189 Abs. 1 und 3 S. Die Klägerin habe auch dann nicht rechtzeitig substantiiert, wenn entsprechend den von der Rechtsprechung zu § 189 Abs, 3 S. 1 BEG entwickelten Grundsätzen die Angaben innerhalb einer angemessenen Frist auch noch nach dem 31 * Dezember 1969 hätten nachgeholt werden können. Grundsätzlich müßten mit dem Wiedereinsetzungsgesuch sämtliche versäumten Handlungen nachgeholt werden, also auch die Angaben nach § 190 Nr, 1-4 BEG. Nachholbar sei aber auch das, was ohne Verschulden nicht zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch habe beigebracht werden können. Auch wäre die Klägerin in der Lage gewesen, bereits unmittelbar nach der Anmeldung des Anspruchs jedenfalls ein ärztliches Attest zu überreichen und damit die erforderlichen Angaben zu machen. § 190 a Abs, 1 BEG verpflichtete die Klägerin, den wirksam angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden bis zu dem 31. Der verspätete, mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundene Antrag konnte nach Art. VIII Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nur noch bis zu dem 31. Die Klägerin hat die erforderlichen Angaben zur Verfolgung, insbesondere zu dem Verfolgungsgrund, erst im Juni 1970 und zu dem Gesundheitsschaden (vgl, BGH RzW 1976, 153) erst Ende 1971 gemacht. ein und ohne Rücksicht darauf, weshalb die Substantiv ierungsfrist versäumt worden ist; auch das Verhalten der Behörde ist unerheblich (BGH RzW 1975, 184; Urteil vom 22. § 184 Abs. 1 BEG ermächtigte die Landesregierungen, die Einrichtung der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln. Die Behördenorganisation oder eine vom Gesetz abweichende Verwaltungsübung hätten unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erheblich sein können. Das Gesetz hat aber die Nachholung der Sub-stantiierung nach Fristablauf ausdrücklich ausgeschlossen (§ 190 a Abs. 1 S. Die Aufspaltung in Antrags- (Ermittlungs-) und Entscheidungsbehörde rechtfertigte die Nichtanwendung der Vorschriften in § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1 - k BEG unter keinem Gesichtspunkt. Es gibt keinen Grund, der es geboten hätte, gegen das Gesetz, das hier auch öffentliche Interessen wahrt, die Frist für die Erläuterung auf unabsehbare Zeit, nämlich bis zur Aufnahme der Bearbeitung des Anspruchs durch die Landesrentenbehörde, hinauszuschieben und dadurch insbesondere die Beschaffung von Beweismitteln (z.
2391 017 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 22. September 1977 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 57/76 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Grete F, KUHlfestraße geborene B > - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, Hannenstrade 26, Düsseldorf 30, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1977 unter Mitwirkung der Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 1976 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin reiste am 31. Dezember 1969 im Wege der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik ein. Noch am selben Tage meldete sie beim Regierungspräsidenten in Köln telegrafisch Entschädigungsansprüche unter anderem für Gesundheitsschaden an und beantragte vorsorglich die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Erste Angaben über das Verfolgungsschicksal enthielt eine am 15. Juni 1970 vorgelegte eidesstattliche Versicherung; die dadurch hervorgerufenen Gesundheitsschäden beschrieben erst mals Anfang Dezember 1971 eingereichte ärztliche Atteste, nachdem der Regierungspräsident in Köln durch Bescheid vom 1, Juli 1971 4.650 DM HaftentSchädigung festgesetzt und die Landesrentenbehörde nach Abgabe der Sache dorthin zur Vervollständigung des Antrags auf Entschädigung für Gesundheitsschaden aufgefordert hatten. Die Landesrentenbehörde sprach nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1946 Heilverfahren und - unter Vorbehalt späterer Festsetzung - KapitalentSchädigung zu. Die Klage auf Heilverfahren und Kapitalentschädigung seit 1. Januar 1947 und auf Rente, deren Abweisung als unbegründet der Beklagte beantragt hatte, blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche verneint, weil die Klägerin damit nach § 190 a Abs. 1 BEG wegen verspäteter Substantiierung ausgeschlossen sei. Es geht davon aus, daß die Klägerin nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG entschädigungsberechtigt sei und den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden wirksam angemeldet habe (§ 189 Abs. 1 und 3 S. 2 BEG), Es läßt offen, ob beim verspäteten, mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Entschädigungsantrag die Angaben nach § 190 Nr, 1 - 4 BEG bis zu dem 31. De- ! zember 1969 hätten gemacht werden müssen. Die Klägerin habe auch dann nicht rechtzeitig substantiiert, wenn entsprechend den von der Rechtsprechung zu § 189 Abs, 3 S. 1 BEG entwickelten Grundsätzen die Angaben innerhalb einer angemessenen Frist auch noch nach dem 31 * Dezember 1969 hätten nachgeholt werden können. Grundsätzlich müßten mit dem Wiedereinsetzungsgesuch sämtliche versäumten Handlungen nachgeholt werden, also auch die Angaben nach § 190 Nr, 1-4 BEG. Zwar sei hier die Frist zu dem 31. März 1967 abgelaufen gewesen und der Gesetzgeber habe eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Nachholbar sei aber auch das, was ohne Verschulden nicht zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch habe beigebracht werden können. Dafür könne ein bestimmter Zeitraum nicht festgelegt werden. Eine längere Frist als die von einem Jahr sei aber nicht mehr angemessen. Hier habe es bis Dezember 1971 an jeglichen Angaben zu den angeblichen Verfolgungsleiden gefehlt. Auch wäre die Klägerin in der Lage gewesen, bereits unmittelbar nach der Anmeldung des Anspruchs jedenfalls ein ärztliches Attest zu überreichen und damit die erforderlichen Angaben zu machen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. § 190 a Abs, 1 BEG verpflichtete die Klägerin, den wirksam angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden bis zu dem 31. Dezember 1969, also zugleich mit der Anmeldung zu erläutern. Die Klägerin hat ihren Antrag zwar verspätet (§ 189 Abs. 1 Satz 2 BEG), aber noch vor dem Endtermin des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG gestellt. Der Antrag mit der Anmeldung des Gesundheitsschadens war infolge der durch die Behörde gewährten Wieder- einsetzung (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG) im Sinne des §189 BEG rechtswirksam und bedurfte der Erläuterung nach § 190 a BEG (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 1977 - IX ZB 301/74, zur Veröffentlichung bestimmt). Freilich ist die Frist für Angaben nach § 190 Nr. 1 - 4 BEG bei nach dem 31. März 1967 verspätet gestellten Entschädigungsanträgen nicht die in § 190 a Abs. 1 BEG genannte zu dem 31. März 1967. Sie endete, wie der Bundesgerichtshof im angeführten Beschluß vom 5. Juli 1977 -IX ZB 301/74 entschieden hat, spätestens am 31. Dezember 1969. Nach den Grundsätzen in BGH RzW 1975, 180 und im Urteil vom 12. Mai 1977 - IX ZR 6/76, zur Veröffentlichung bestimmt, sind spät ablaufende Antragsfristen (in den Fällen des § 189 a Abs. 2 BEG, Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG und Art. VIII Abs. 1 S. 1 BEG-SchlußG mit §§ 189 Abs. 1 S. 3, 141, 171 BEG) für die Begründung im Sinne der §§ 190 Nr. 1 - 4, 190 a BEG zu nutzen (vgl. weiter BGH RzW 1976, 108; 157; BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 1977-1 BvR 260/76 und 305/77). Der verspätete, mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundene Antrag konnte nach Art. VIII Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nur noch bis zu dem 31. Dezember 1969 angebracht werden. Deshalb mußte er spätestens bis zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 190 a Abs. 1 BEG erläutert werden. Für die Annahme, schon die ernsthafte Anmeldung von Einzelansprüchen genüge den Anforderungen in § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1 - 4 BEG, fehlt im Gesetz jeder Anhalt. Die Klägerin hat die erforderlichen Angaben zur Verfolgung, insbesondere zu dem Verfolgungsgrund, erst im Juni 1970 und zu dem Gesundheitsschaden (vgl, BGH RzW 1976, 153) erst Ende 1971 gemacht. Sie ist deshalb mit dem Anspruch ausgeschlossen. Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes m 6 ein und ohne Rücksicht darauf, weshalb die Substantiv ierungsfrist versäumt worden ist; auch das Verhalten der Behörde ist unerheblich (BGH RzW 1975, 184; Urteil vom 22. September 1977 - IX ZR 2/74, zur Veröffentlichung bestimmt). Die besondere Organisation der Entschädigungs-behörden Nordrhein-Westfalens und deren abweichende Verwaltungsübung rechtfertigen keine andere Entscheidung (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Januar 1977 -IX ZB 536/76). § 184 Abs. 1 BEG ermächtigte die Landesregierungen, die Einrichtung der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln. Das Bundesentschädigungsgesetz konnten sie dabei nicht ändern. Die Behördenorganisation oder eine vom Gesetz abweichende Verwaltungsübung hätten unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erheblich sein können. Das Gesetz hat aber die Nachholung der Sub-stantiierung nach Fristablauf ausdrücklich ausgeschlossen (§ 190 a Abs. 1 S. 2 BEG, vgl. BGH aaO). Der Einwand der Revision, in den nordrhein-westfälischen Entschädigungsverfahren, die einen Gesundheitsschaden beträfen, sei eine für die Darlegung zuständige Behörde erst verfügbar* geworden, wenn die Sache amtlich durch den Regierungspräsidenten in Köln an die Landesrentenbehörde abgegeben worden sei, ist unbegründet. Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 22. September 1977 - IX ZR 2/74 ausgeführt hat, war der Anspruch bei der Entschädigungsbehörde zu substantiieren, bei der das Verfahren anhängig war. Das war hier am 31. Dezember 1969 der Regierungspräsident in Köln. Die Aufspaltung in Antrags- (Ermittlungs-) und Entscheidungsbehörde rechtfertigte die Nichtanwendung der Vorschriften in § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1 - k BEG unter keinem Gesichtspunkt. Es gibt keinen Grund, der es geboten hätte, gegen das Gesetz, das hier auch öffentliche Interessen wahrt, die Frist für die Erläuterung auf unabsehbare Zeit, nämlich bis zur Aufnahme der Bearbeitung des Anspruchs durch die Landesrentenbehörde, hinauszuschieben und dadurch insbesondere die Beschaffung von Beweismitteln (z. B. ärztliche Atteste, Krankenunterlagen) zu erschweren oder überhaupt unmöglich zu machen. Das ist das Gegenteil dessen, was das Gesetz mit der Regelung in § 190 a BEG hatte erreichen wollen. Dr. Thumm Zorn Henkel Fuchs Portmann * *