Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dtr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Dezember 1969 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann einen Härteausgleich nach § 165 BEG. Etatscheidungsgründe Das Berufungsgericht äußert sich nicht zur Präge der Antragstellung und Substantiierung (§§ 189* 189 a, 190, 190 a BEG). Januar 1970, für die allein Ausgleichsleistungen verlangt werden, nicht untersucht hat, werden sein Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wird das Berufungsgericht nach den Grundsätzen vorzugehen haben, die der Bundesgerichtshof RzW 1975, 82; 172 entwickelt hat. gegen, daß auch die nach israelischem Recht gegen Verschwägerte gerichteten, durchsetzbaren ünterhaltsansprüche zu dem Vermögen im Sinne des § 165 BEG gehören, veranlassen den Bundesgerichtshof nicht, seine Auffassung (RzW 1975, 172) zu ändern. Die Revision macht geltend, es gehe nicht an, das israelische Unterhaltsrecht außer Betracht zu lassen, soweit es den Verfolgten zur Befriedigung seines Unterhalts in erster Linie auf den Härteausgleich nach § 165 BEG verweisen sollte.
2472 043 / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TY 2R 57/71 URTEIL Verkündet am 23# Oktober 1975 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Rifka I^-A' Straße' - Prozeßbevollmächtigtes Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedricb-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dtr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entscbädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juni 1974 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1896 geborene Klägerin lebt seit 1948 in Israel. Plir in Rumänien erlittenen Preiheitsschaden haben ihr 1973 verstorbener Ehemann und sie je 4.650 DM Entschädigung erhalten. Am 16. Dezember 1969 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann einen Härteausgleich nach § 165 BEG. Eine beigefügte eidesstattliche Versicherung des Ehemanns nannte die erhaltenen Entschädigungsbeträge und enthielt Angaben zu ihrer Armut sowie dazu, daß zwei Töchter und Schwiegersöhne sie nicht unterstützen könnten. Bei der Entschädigungsbehörde blieb der Antrag ohne Erfolg. Das Landgericht wies die Klage ab. Nach dem Tode ihres Mannes führte die Klägerin allein die Berufung. Sie verlangte einen angemessenen Härteausgleich tod mindestens 250 IM monatlich ab 1. Januar 1970. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Der Beklagte ist nicht vertreten. Etatscheidungsgründe Das Berufungsgericht äußert sich nicht zur Präge der Antragstellung und Substantiierung (§§ 189* 189 a, 190, 190 a BEG). Nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1975, 178 entwickelten Grundsätzen bestehen insoweit keine Bedenken. Das Berufungsgericht verneint die Bedürftigkeit der Klägerin für das Jahr 1969 wegen eigener Renteneinktinfte und eines gegen die Tochter Gita HaflBI und deren Ehemann durchsetzbaren Unterhaltsanspruchs. Ein Zerwürfnis zwischen der Klägerin und diesen habe 1969 noch nicht bestanden. Zu angeblichen Unterstützungszahlungen des Schwiegersohnes an seine in Rumänien lebende Verwandtschaft fehlten nähere Angaben. Das Berufungsgericht geht davon aus, die in § 165 BEG umschriebene Bedürftigkeit müsse bereits in der Zeit bis zu dem 31. Dezember 1969 Vorgelegen haben, um den Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG zu begründen. Diese Auslegung des Art. VIII BEG-SchlußG trifft nicht zu. Auf BGH RzW 1975, 31; 83 Nr. 19 wird verwiesen. Weil das Berufungsgericht die Bedürftigkeit der Klägerin in der Zeit ab 1. Januar 1970, für die allein Ausgleichsleistungen verlangt werden, nicht untersucht hat, werden sein Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wird das Berufungsgericht nach den Grundsätzen vorzugehen haben, die der Bundesgerichtshof RzW 1975, 82; 172 entwickelt hat. Die Angriffe der Revision da- r gegen, daß auch die nach israelischem Recht gegen Verschwägerte gerichteten, durchsetzbaren ünterhaltsansprüche zu dem Vermögen im Sinne des § 165 BEG gehören, veranlassen den Bundesgerichtshof nicht, seine Auffassung (RzW 1975, 172) zu ändern. Maßgebend Bind deren Bestand und Durchsetzbarkeit. Die Revision macht geltend, es gehe nicht an, das israelische Unterhaltsrecht außer Betracht zu lassen, soweit es den Verfolgten zur Befriedigung seines Unterhalts in erster Linie auf den Härteausgleich nach § 165 BEG verweisen sollte. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen, sondern bleibt bei der RzW 1975, 172 veröffentlichten Entscheidung, die auf der Ermittlung des Inhalts des deutschen Entschädigungsrechts beruht. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits gibt der Klägerin Gelegen heit, ihre weiteren Beanstandungen zur Bemessung ihres Unterhaltsbedarfs und der Unterhaltsverpflichtung der Tochter und des Schwiegersohns vorzutragen. Mai Henkel Dr. Thumm Portmann Dr. Lang