Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt; Es heißt dann weiter: "Die Berufung richtet sich in erster Linie gegen die Feststellungen im Gutachten der Universität des ^0^ i-nmamm vom 31» Mai 1972, Der Gutachter Professor Dr. Luthe hat in diesem Gutachten festgestellt, daß die Klägerin an einem neurastheniformen Involutionssyndrom mit depressiv-ängstlichen Erscheinungen und vegetativen Begleitstörungen leidet. Es wird das Gutachten eines Facharztes vorgelegt werden, aus dem sich die Notwendigkeit ergeben wird, die Klägerin Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berufungsbegründung der Klägerin genüge nicht den sich aus § 209 Abs. 1 BEG, §519 Abs.3 Nr. 2 ZPO ergebenden Anforderungen. Sie beschränke sich auf die Schil derung der Verfolgungs- und Nachkriegserlebnisse der Klägerin sowie der Prozeßgeschichte und weise nur darauf hin daß der Meinung des Professors Dr. Luthe, ihre Krankheit sei nicht verfolgungsbedingt, widersprochen werden müsse. Die Klägerin und ihr Prozeßbevollmächtigter seien auch nicht überfordert, wenn von ihnen verlangt werde, sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. Luthe, die dem angefochtenen Urteil zugrunde lägen, auseinanderzusetzen. Ebenso wie das Gericht sich darüber schlüssig werden müsse, ob die Begründung des Gutachtens die Schlußfolgerung des Sachver-' ständigen trage oder ob Anlaß bestehe, ein weiteres Gutachten einzuholen, müsse auch von einem Rechtsanwalt, der die Berufung begründe, erwartet werden, daß er sich dabei mit dem Gutachten, auf dem das angefochtene Urteil fuße, auseinandersetze, das Für und Wider erörtere und im einzelnen seinen Antrag begründe, ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Klägerin wendet sich gegen die Beurteilung des von ihr als Verfolgungsschaden geltend gemachten psychischen und nervlichen Leidens durch das Landgericht. Auch der besondere Grund, aus dem sie das Gutachten und infolgedessen das angefochtene Urteil für unrichtig hält, ist der Berufungsbegründung zu entnehmen. Sie meint, sie müsse zunächst noch einmal durch einen Vertrauensarzt untersucht werden, und kündigt als Beweis für diese Notwendigkeit das Gutachten eines Facharztes an. Entscheidend ist, daß die Klägerin die Befunde, auf denen das Gutachten des Professors Dr. Luthe beruht, für ergänzungsbedürftig hält. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit einzelnen Feststellungen, Wertungen und Folgerungen dieses Gutachtens ist um so weniger erforderlich, als sich auch das Landgericht mit solchen Einzelheiten nicht befaßt hat. Zur Prüfung, ob die Berufung begründet ist oder nicht, muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 57/74 URTEIL Verkündet am 5. Dezember 1974 Ade, Justizangestellte als Urkundsbeainter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Irma - Prozeßbevollmächtigte: Road, USA, Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr.i und Dr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Das Landgericht wies die auf Entschädigung für Gesundheit sschaden gerichtete Klage ab, weil die Klägerin an keinen gesundheitlichen Beschwerden leide, die mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückzuführen seien (§ 28 BEG). Krankheiten auf internistischem Gebiet habe der Vertrauensarzt nicht feststellen können. Insoweit folge die Kammer seinem Gutachten, zu demal die Klägerin im gerichtlichen Verfahren zu diesen Fragen nichts vorgetragen habe. Es heißt dann weiter in den Entschei- dungsgründen: 11 Auf psychiatrischem Gebiet ist mit Sicherheit lediglich festzustellen, daß die Klägerin seit 1966 an einem neurastheniformen Involutionssyndrom mit depressiv-ängstlichen Erscheinungen und vegetativen Begleitstörungen leidet. Diese Krankheit ist nicht verfolgungsbedingt. Dagegen gestatten es die erhobenen Befunde und vorliegenden Unterlagen nicht, auch für die Zeit vorher ein seelisches Leiden anzunehmen, das seinen Ursprung in der Verfolgung haben könnte. Die Kammer folgt insoweit dem überzeugend und widerspruchsfrei begründeten Gutachten des Prof. Dr. Luthe. Prof. Dr. Luthe ist ein in Entschädigungssachen erfahrener Sachverständiger. Er hat das Verfolgungsschicksal der Klägerin ausreichend gewürdigt und ihre Krank-heitsgeschichte vollständig ausgewertet. Es ist daher nicht erforderlich, die Klägerin erneut untersuchen zu lassen.” Gegen das am 31. August 1972 verkündete Urteil legte die Klägerin am 27. Februar 1973 Berufung ein. Der Rechtsmittelschriftsatz enthält außer dem Berufungs- und Klageantrag auch eine Begründung, in der zunächst Daten aus denf Lebenslauf und der Verfolgung der Klägerin sowie der Gang des Entschädigungsverfahrens angegeben sind. Es heißt dann weiter: "Die Berufung richtet sich in erster Linie gegen die Feststellungen im Gutachten der Universität des ^0^ i-nmamm vom 31» Mai 1972, Der Gutachter Professor Dr. Luthe hat in diesem Gutachten festgestellt, daß die Klägerin an einem neurastheniformen Involutionssyndrom mit depressiv-ängstlichen Erscheinungen und vegetativen Begleitstörungen leidet. Er hält diese Krankheit nicht für verfolgungsbedingt. Dem muß widersprochen werden. Es wird das Gutachten eines Facharztes vorgelegt werden, aus dem sich die Notwendigkeit ergeben wird, die Klägerin noch einmal durch einen Vertrauensarzt an ihrem jetzigen Wohnsitz Westfield, N.J./USA untersuchen zu lassen und anschließend ein erneutes Obergutachten einer psychia trisch neurologischen Universitäts-Klinik einzuholen.w Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel mangels hinreichender Begründung verworfen. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berufungsbegründung der Klägerin genüge nicht den sich aus § 209 Abs. 1 BEG, §519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ergebenden Anforderungen. Sie lasse nicht erkennen, aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung des Urteils des Landgerichts für geboten erachtet werde. Sie beschränke sich auf die Schil derung der Verfolgungs- und Nachkriegserlebnisse der Klägerin sowie der Prozeßgeschichte und weise nur darauf hin daß der Meinung des Professors Dr. Luthe, ihre Krankheit sei nicht verfolgungsbedingt, widersprochen werden müsse. Die Klägerin habe aber keinerlei Gründe dargetan, aus denen sich die Unrichtigkeit des Gutachtens des Professors Dr. Luthe ergeben solle. Sie habe sich vielmehr auf das noch einzuholende Gutachten eines Facharztes bezogen. Ein solches Gutachten habe sie aber erst mehr als zwei Monate nach Eingang der Berufungsschrift vorgelegt. Ihr weiterer Antrag, ein Obergutachten einzuholen, lasse jegliche Darlegung vermissen, warum das vom Landgericht ein- geholte nervenfachärztliche Gutachten einer deutschen Universitätsklinik keine ausreichende Grundlage für eine medizinische Beurteilung ihres Falles bilden könne. Die Klägerin und ihr Prozeßbevollmächtigter seien auch nicht überfordert, wenn von ihnen verlangt werde, sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. Luthe, die dem angefochtenen Urteil zugrunde lägen, auseinanderzusetzen. Hierzu habe es auch keiner besonderen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen bedurft, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt nicht erwartet werden könnten. Professor Dr. Luthe habe seine Ansicht, daß erst 1966 bei der Klägerin psychische Störungen von Krankheitswert eingetreten seien, die nicht mit den Verfolgungseinwirkungen in Zusammenhang gebracht werden könnten, im einzelnen unter Auswertung der von der Klägerin abgegebenen Erklärungen, der von ihr zu den Akten gereichten ärztlichen Atteste sowie der Krankheitsunterlagen ihres behandelnden Arztes Dr. begründet. Ebenso wie das Gericht sich darüber schlüssig werden müsse, ob die Begründung des Gutachtens die Schlußfolgerung des Sachver-' ständigen trage oder ob Anlaß bestehe, ein weiteres Gutachten einzuholen, müsse auch von einem Rechtsanwalt, der die Berufung begründe, erwartet werden, daß er sich dabei mit dem Gutachten, auf dem das angefochtene Urteil fuße, auseinandersetze, das Für und Wider erörtere und im einzelnen seinen Antrag begründe, ein weiteres Gutachten einzuholen. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an eine Berufungsbegründung gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verkannt. Richtig ist, daß die Berufungsbegründung auf den Streitfall zugeschnitten sein muß. Der Berufungsführer muß die besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art angeben, aus denen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (RGZ 144, 6 ff; RG JW 1938, 2769; BGHZ 7, 170, 172 f; BGH LM ZPO § 519 Nr. 24, 38; BGH RzW I960, 411; 1963, 380 Nr. 30; 1964, 184 Nr. 49; 1965, 38 Nr. 33; 1966, 88 Nr. 33; 233 Nr. 31). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin. Die Klägerin wendet sich gegen die Beurteilung des von ihr als Verfolgungsschaden geltend gemachten psychischen und nervlichen Leidens durch das Landgericht. Sie greift die einzige Grundlage dieser Beurteilung an, nämlich das Gutachten des Professors Dr. Luthe. Auch der besondere Grund, aus dem sie das Gutachten und infolgedessen das angefochtene Urteil für unrichtig hält, ist der Berufungsbegründung zu entnehmen. Sie meint, sie müsse zunächst noch einmal durch einen Vertrauensarzt untersucht werden, und kündigt als Beweis für diese Notwendigkeit das Gutachten eines Facharztes an. Ob dies ein ordnungsgemäßer Beweisantrag ist oder nicht, ist hier ohne Belang. Entscheidend ist, daß die Klägerin die Befunde, auf denen das Gutachten des Professors Dr. Luthe beruht, für ergänzungsbedürftig hält. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit einzelnen Feststellungen, Wertungen und Folgerungen dieses Gutachtens ist um so weniger erforderlich, als sich auch das Landgericht mit solchen Einzelheiten nicht befaßt hat. Ob die Berufungsbegründung dem § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügt, hängt schließlich auch nicht davon ab, ob sie geeignet ist, das Berufungsgericht zu Beweiserhebungen zu veranlassen. Diese Frage stellt sich erst, wenn die Zulässigkeit der Berufung auch unter dem Gesichtspunkt des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bejaht ist. Dafür genügt es, daß den Ausführungen des Berufungsführers wie hier zu entnehmen ist, warum er das Urteil des ersten Rechtszugs für unrichtig hält. Da im übrigen gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken bestehen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Zur Prüfung, ob die Berufung begründet ist oder nicht, muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Mai Zorn Fuchs Dr. Thumm Portmann