Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Mai 1958 schloß sie durch ihre Bevollmächtigte, die URO in Frankfurt (Main), mit der Entschädigungsbehörde einen Vergleich über 5.250 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit. Im Dezember 1965 focht die Klägerin den Vergleich an und beantragte unter anderem Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Entscheidungsgründe Mit Recht hat das Berufungsgericht sich der Ansicht des Landgerichts angeschlossen, daß die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG nachmelden konnte. Ein Recht der Klägerin, den in dem Vergleich vom 8. Mai 1958 enthaltenen Verzicht auf den Gesundheits-schadensanspruch nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG anzufechten, hat. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Anfechtung nur zulässig ist, wenn die Klägerin aus medizinischen Gründen auf den Anspruch auf Rente verzichtet hat (BGH RzW 1969, 358; 1971, 186 Nr. 28; 1972, 231)* Keine Bedenken bestehen auch gegen seine Auffassung, daß hier die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen medizinische Beweggründe für die Aufgabe des Rentenanspruchs zu unterstellen sind (BGH aaO). Das angefochtene Urteil ist jedoch aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß die Klägerin den Vergleich gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten konnte. Das Berufungsgericht war dieser Prüfung nicht dadurch enthoben, daß die Klägerin die Anfechtung des Vergleichs nicht auf diese Bestimmung gestützt hatte. Die Vorschrift hat die nach der früheren Rechtslage bestehenden Zweifel beseitigt, ob für die Bemessung der Erwerbsminderung ein Kind, das bis zur Verfolgung wegen seines Alters noch nicht erwerbstätig war, einem Erwachsenen mit gleicher Gesundheits-Schädigung gleichstand. Alters noch nicht erwerbstätig war und nach den Verhältnissen in ihrer Heimat auch noch nicht sein konnte, um mindestens 25 vom Hundert (§36 BEG) gemindert haben (vgl. Danach ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin schon zu einer Zeit, in der sie nach den Verhältnissen in ihrer Heimat wegen ihres jugendlichen Alters noch nicht erwerbstätig sein konnte, verfolgungsbedingt in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 %
/fh I 2542 010 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 57/73 URTEIL Verkündet am 6. Dezember 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 9 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 1. Juli 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 1. Juli 1928 in Polen geborene jüdische Klägerin, die sich am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager im Bundesgebiet aufhielt, beantragte 1954 Entschädigung für Schaden an Freiheit von Juni 1941 bis August 1944. Um die Bearbeitung dieses Antrags zu beschleunigen, legte sie eine Bescheinigung der Irgun Olej Merkaz Europa vom 4. April 1957 vor, daß sie eine Gallensteinoperation durchgemacht habe, weiterhin wegen Gallenkoliken in ständiger ärztlicher Behandlung stehe und an strenge Diät gebunden sei. Am 8. Mai 1958 schloß sie durch ihre Bevollmächtigte, die URO in Frankfurt (Main), mit der Entschädigungsbehörde einen Vergleich über 5.250 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit. Nr. 5 dieses Vergleichs lautet: "Die Antragstellerin verzichtet auf jede weitere Entschädigung nach dem BEG vom 29. 6. 1956.” Im Dezember 1965 focht die Klägerin den Vergleich an und beantragte unter anderem Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Sie behauptete, den Abgeltungsvergleich habe sie geschlossen, weil ihr von ihren Rechtsanwälten erklärt worden sei, sie werde den Zusammenhang ihrer Krankheiten mit der Verfolgung nicht nachweisen können. i, Die Entschädigungsbehörde lehnte mit Bescheid vom 6. Dezember 1967 die neu angemeldeten Ansprüche ab. Die auf Heilverfahren, Rente und Kapitalentschädigung für GesundheitsSchäden gerichtete Klage hatte in den beiden ersten Rechtszügen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Mit Recht hat das Berufungsgericht sich der Ansicht des Landgerichts angeschlossen, daß die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG nachmelden konnte. f - k - /Yl Diesen Anspruch hatte die Klägerin zwar bis zu dem Abschluß des Vergleichs vom 8. Mai 1958 nicht angemeldet. Er ist aber in diesem Vergleich durch Verzicht geregelt worden. Ein bereits geregelter Einzelanspruch kann nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG (BGH RzW 1969, 351 Nr. 32), sondern nur unter den Voraussetzungen des Art. Ill Nr. 1, 2 oder 3 oder Art. IV BEG-SchlußG wieder angemeldet werden. Ein Recht der Klägerin, den in dem Vergleich vom 8. Mai 1958 enthaltenen Verzicht auf den Gesundheits-schadensanspruch nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG anzufechten, hat. das Berufungsgericht mit Recht verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Anfechtung nur zulässig ist, wenn die Klägerin aus medizinischen Gründen auf den Anspruch auf Rente verzichtet hat (BGH RzW 1969, 358; 1971, 186 Nr. 28; 1972, 231)* Keine Bedenken bestehen auch gegen seine Auffassung, daß hier die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen medizinische Beweggründe für die Aufgabe des Rentenanspruchs zu unterstellen sind (BGH aaO). Aus der Bescheinigung der Irgun Olej Merkaz Europa vom 4. April 1957 ergab sich weder, daß das Gallenleiden der Klägerin als Verfolgungsschaden geltend gemacht werde noch daß es ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 % mindere. Da die Voraussetzungen für die Unterstellung medizinischer Beweggründe nicht erfüllt sind, bedurfte es für die Verneinung des Anfechtungsrechts nicht der Feststellung, daß medizinische Gründe für den Abschluß des Vergleichs auch nicht mitursächlich waren. Das Berufungsgericht konnte das Anfechtungsrecht vielmehr nur dann bejahen, wenn nach seiner « _ ^ - Überzeugung die Klägerin mindestens auch aus medizinischen Gründen auf den Rentenanspruch verzichtet hatte. Dies hat es auf Grund seiner Würdigung des Vorbringens der Klägerin und des Akteninhalts nicht feststellen können. Das angefochtene Urteil ist jedoch aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß die Klägerin den Vergleich gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten konnte. Das Berufungsgericht war dieser Prüfung nicht dadurch enthoben, daß die Klägerin die Anfechtung des Vergleichs nicht auf diese Bestimmung gestützt hatte. Die Anfechtung ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen, der nach den Behauptungen der Klägerin und den Feststellungen des Tatrichters in Betracht kommt. Das Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG setzt voraus, daß der Klägerin auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zusteht. Dies kann wegen des durch Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG eingefügten § 33 Abs. 2 BEG der Fall sein. Die Vorschrift hat die nach der früheren Rechtslage bestehenden Zweifel beseitigt, ob für die Bemessung der Erwerbsminderung ein Kind, das bis zur Verfolgung wegen seines Alters noch nicht erwerbstätig war, einem Erwachsenen mit gleicher Gesundheits-Schädigung gleichstand. Diese Verbesserung der Rechtslage für jugendliche Verfolgte kann für die Klägerin einen weitergehenden Anspruch begründet haben, wenn verfolgungsbedingte GesundheitsSchäden ihre Erwerbsfähigkeit schon zu einer Zeit, in der sie wegen ihres jugendlichen r / i s \ Alters noch nicht erwerbstätig war und nach den Verhältnissen in ihrer Heimat auch noch nicht sein konnte, um mindestens 25 vom Hundert (§36 BEG) gemindert haben (vgl. BGH RzW 1972, 20). Diese Möglichkeit lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts offen. Die Klägerin vollendete am 1. Juli 1941 das dreizehnte Lebensjahr. Nach ihrer Darstellung besuchte sie damals noch die Volksschule und war seit Juni 1941 bis August 1944 Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Sie behauptet, daß in dieser Zeit die Krankheiten, die sie auf die Verfolgung zurückführt und für die sie unter anderem Kapitalentschädigung verlangt, begonnen hätten. Danach ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin schon zu einer Zeit, in der sie nach den Verhältnissen in ihrer Heimat wegen ihres jugendlichen Alters noch nicht erwerbstätig sein konnte, verfolgungsbedingt in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 % \ beeinträchtigt war. Ob dies zutrifft, bedarf der Prüfung durch den Tatrichter. Kann er diesen Sachverhalt feststel-len, dann hat die Klägerin den Vergleich vom 8. Mai 1958 nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG wirksam angefochten. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann