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BGH · IX ZR 57/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 57/71

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Entschädigungskammer I des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin sieben Zehntel und das beklagte Land drei Zehntel. Januar 1961 und das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes beantragte die Klägerin nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG, § 92 Abs. 2 BEG nF 20 v.H. Zuschlag aus der festgesetzten Kapitalentschädigung. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Oberlandesgericht das beklagte Land, noch 608 DM und 4 v.H. Zinsen hieraus zu zahlen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht setzt die der Klägerin aufgrund des geänderten Rechts zustehende Kapitalentschädigung auf 3.380 DM zuzüglich 676 DM Zuschlag = 4.056 DM fest. Der Berufungsrichter legt Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG dahin aus, daß die früher festgesetzte KapitalentSchädigung - hier Unter weitergehendem Anspruch versteht er deshalb den durch das BEG-Schlußgesetz neu geschaffenen Teilanspruch - hier den Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG aus 3.380 DM errechneter Kapitalentschädigung - und entnimmt dem Wort "insoweit”, daß nur dieser Teilanspruch erneut angemeldet und geprüft werden könne. Die Vorschrift gibt dem Berechtigten ein Recht auf erneute Entscheidung aber nur für den Teilanspruch, der auf den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG beruht. Für die Auslegung und Anwendung des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG läßt sich aus dieser Vorschrift aber nichts herleiten. Hier kann für den Anspruchsvergleich offenbleiben, ob nach bisherigem Recht der Entschädigungszeitraum schon mit der Eheschließung am 16. Mehr als den Unterschied zwischen zuerkannter und nach neuem Recht festgesetzter KapitalentSchädigung kann sie in keinem Fall verlangen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 BEG nF für die Beendigung des EntschädigungsZeitraums bereits im Zeitpunkt der Eheschließung am 1.6. An der Nachhaltigkeit dieser durch die Eheschließung und das eigene Erwerbseinkommen wiedererlangten, im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG nF ausreichenden Lebensgrundlage besteht Da das Ende des Entschädigungszeitraumes vom Ergebnis des Einkommensvergleichs nach § 75 Abs. 2 BEG und § 12 Abs. 2 der 3. Den Unterschied von (4.060 - 3.786 =) 274 DM abzüglich der vom Landgericht zuerkannten 68 DM = 206 DM hat die Klägerin noch zu beanspruchen.

Zitierte Normen: § 92 BEG
EheschließungLandZuschlagRechtKapitalentschädigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ß
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 57/71	URTEIL	Verkündet	am
4, März 1976 Glinth,
 Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Baden - Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart 1, Schillerplatz 4,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Hilda
geborene Str.,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 
Der IX, Zivilsenat des Blondesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1976 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1970 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Entschädigungskammer I des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Dezember 1968 geändert und das beklagte Land verurteilt, weitere 206 DM Kapitalentschädigung für Berufsschäden und 51,50 DM Zinsen zu zahlen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebühren- und auslagenfrei.
Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin sieben Zehntel und das beklagte Land drei Zehntel.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1914 geborene jüdische Klägerin verlor im September 1938 ihren Arbeitsplatz als Packerin in einem Mannheimer Warenhaus. Sie wanderte 1939 über England nach den USA aus, wo sie in Gaststätten zunächst als Hilfskraft, später als Kellnerin arbeitete. Im August 1946 heiratete sie den Verfolgten Walter B^^, der bei einer Bank angestellt war. Wegen ihrer bevorstehenden Niederkunft gab sie im Januar 1955 ihre Tätigkeit auf.
Den Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden regelten der behördliche Bescheid vom 17. Januar 1961 und das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 1964 durch Festsetzung von insgesamt 3.786 DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. September 1938 bis 31. Dezember 1947 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes ohne Zuschlag für die fehlende Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
Nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes beantragte die Klägerin nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG, § 92 Abs. 2 BEG nF 20 v.H. Zuschlag aus der festgesetzten Kapitalentschädigung. Die Entschädigungsbehörde lehnte mit der Begründung ab, bei Berücksichtigung des Manneseinkommens sei der Entschädigungszeitraum bereits am 31. Dezember 1945 beendet gewesen, weshalb die Klägerin schon mehr erhalten habe, als ihr zustehe.
Mit der Klage verlangte die Klägerin weitere 758 DM KapitalentSchädigung. Das Landgericht verlängerte den Ent  4 -
Schädigungszeitraum bis zur Eheschließung (16.8.1946) und sprach 68 DM zu. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Oberlandesgericht das beklagte Land, noch 608 DM und 4 v.H. Zinsen hieraus zu zahlen.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die ZurückVerweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht setzt die der Klägerin aufgrund des geänderten Rechts zustehende Kapitalentschädigung auf 3.380 DM zuzüglich 676 DM Zuschlag = 4.056 DM fest. Ausgehend von den früheren tatsächlichen Feststellungen, insbesondere über das Erwerbseinkommen der Eheleute, bestimmt es den EntschädigungsZeitraum entsprechend den Grundsätzen in BGH RzW 1967, 407. Das gemeinsame Einkommen der Eheleute hat seit der Eheschließung am 16. 8. 1946 150 v.H. der Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anl. 1 zur 3. DV-BBG (einfacher Dienst, erste Lebensaltersstufe) erreicht. Nach Auffassung des Berufungsrichters ist deshalb der Entschädigungszeitraum mit dem Kalenderjahr 1946 beendet gewesen.
Die vom Berufungsgericht zuerkannten weiteren 608 DM sind der Zuschlag von 20 v.H. aus 3.380 DM = 676 DM abzüglich der vom Landgericht zugesprochenen 68 DM. Der Berufungsrichter legt Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG dahin aus, daß die früher festgesetzte KapitalentSchädigung - hier
 
3.786 DM - bei Prüfung eines Neuantragsrechts nicht mehr in Frage gestellt werden dürfe. Unter weitergehendem Anspruch versteht er deshalb den durch das BEG-Schlußgesetz neu geschaffenen Teilanspruch - hier den Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG aus 3.380 DM errechneter Kapitalentschädigung - und entnimmt dem Wort "insoweit”, daß nur dieser Teilanspruch erneut angemeldet und geprüft werden könne.
Diese Rechtsauffassung stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit seinem Urteil RzW 1971, 237 (vgl. weiter RzW 1972, 230; 1973, 188 Nr. 24 und 312 Nr. 27) nicht überein.
Nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ist die Neufestsetzung der Kapitalentschädigung zulässig, wenn sich im Einzelfall aus dem Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtslage aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG eine Anspruchsverbesserung ergibt. Die Vorschrift gibt dem Berechtigten ein Recht auf erneute Entscheidung aber nur für den Teilanspruch, der auf den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG beruht. Die erneute Anmeldung und damit auch die Neufestsetzung sind deshalb auf den durch den Rechtslagenvergleich festgestellten Unterschied zwischen altem und neuem Anspruchsumfang beschränkt. Bei der Entscheidung darüber sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht; eine weitere Bindung besteht nicht. Sie haben unabhängig von der früheren Entscheidung, insbesondere von der ihr zugrunde gelegten rechtlichen Beurteilung, den Anspruch nach Grund und Höhe erneut zu prüfen. Der Bestands-
 
schütz in Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG ist auf den Betrag der zuerkannten Leistung beschränkt; der Berechtigte behält sie. Für die Auslegung und Anwendung des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG läßt sich aus dieser Vorschrift aber nichts herleiten.
Hier kann für den Anspruchsvergleich offenbleiben, ob nach bisherigem Recht der Entschädigungszeitraum schon mit der Eheschließung am 16. August 1946 - so der Bescheid vom 17. Januar 1961 - oder erst am*31. Dezember 1947 - so das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts vom 3. Juli 1964 - beendet war. Dafür, daß er über den 31. Dezember 1947 hinaus zu verlängern gewesen wäre, geben die früheren Feststellungen und der Parteivortrag im Überleitungsverfahren keinerlei Anhalt. Demnach hat die Klägerin nicht weniger erhalten, als ihr nach bisherigem Recht zu-stand. Zuerkannt wurden ihr für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1947	3.786	DM	KapitalentSchädigung. Mehr als den
 Unterschied zwischen zuerkannter und nach neuem Recht festgesetzter KapitalentSchädigung kann sie in keinem Fall verlangen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 BEG nF für die Beendigung des EntschädigungsZeitraums bereits im Zeitpunkt der Eheschließung am 1.6. August 1946 erfüllt. Das gemeinsame Einkommen der Eheleute erreichte seitdem 150 v.H. der Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anl. 1 zur 3. DV-BEG in der ersten Lebensaltersstufe des einfachen Dienstes. An der Nachhaltigkeit dieser durch die Eheschließung und das eigene Erwerbseinkommen wiedererlangten, im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG nF ausreichenden Lebensgrundlage besteht
 
kein Zweifel. Da das Ende des Entschädigungszeitraumes vom Ergebnis des Einkommensvergleichs nach § 75 Abs. 2 BEG und § 12 Abs. 2 der 3. DV-BEG abhängt, kann es nur auf den Schluß des Kalenderjahres festgelegt werden (BGH RzW 1970, 219 Nr. 6). Den früher zuerkannten 3.786 DM KapitalentSchädigung stehen nach neuem Recht (ausgehend von dem um den Zuschlag erhöhten Monatsbetrag der Kapital ent Schädigung nach der Besoldungsübersicht Anl. 2 zur 3. DV-BEG, hier 203 RM für 100 Monate = 20.300 RM, umgestellt 10 : 2 =) 4.060 DM gegenüber. Den Unterschied von (4.060 - 3.786 =) 274 DM abzüglich der vom Landgericht zuerkannten 68 DM = 206 DM hat die Klägerin noch zu beanspruchen.
Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit es das beklagte Land zur Zahlung von mehr als 206 DM für Berufsschäden verurteilt hat. Der Klägerin stehen nach § 169 Abs. 2, 3 BEG hieraus 25 v.H. Zinszuschlag = 51,50 DM zu.
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Fuchs	Portmann