Der Antrag der Klägerin und Revisionsbeklagten auf Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Beckmann, Berlin, für das Revisionsverfahren wird zurUckgewiesen. Der Klägerin ist für das Revisionsverfahren das Armenrecht gewährt und Rechtsanwalt Dr. zur vor- der Klägerin ist nicht auf deren sachgerechte Unterrichtung angewiesen. Der Sachverhalt» der dem Revisionsverfahren zugrunde liegt» steht fest; streitig ist allein die Art und Weise» in der das Berufungsgericht § 238 a BEG auf diesen Sachverhalt angewandt hat.
24?P 077 BUNDESGERICHTSHOF ix zr 57/70 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin, vertreten durch den Senator flir Inneres, Berlin, Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Frau Johanna R geborene So( Klägerin und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. wegen Freiheitsschadens der verstorbenen Frau Elise geborene Si Hi, Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Dr. Thumm in der Sitzung vom 14. Januar 1971 beschlossen: Der Antrag der Klägerin und Revisionsbeklagten auf Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Beckmann, Berlin, für das Revisionsverfahren wird zurUckgewiesen. G r 11 n d e Der Klägerin ist für das Revisionsverfahren das Armenrecht gewährt und Rechtsanwalt Dr. zur vor- läufigen unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte bel-geordnet worden. Sie hat beantragt, ihr außerdem Rechtsanwalt Dr. Be(^H^, B^|^, als Yerkehrsanwalt beizuordnen, weil sie, über 80 Jahre alt, ohne dessen Einschaltung den beigeordneten Prozeßbevollmächtigten nicht sachgerecht unterrichten könne. Der Antrag ist nicht begründet. Zwar ist die Beiordnung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Besondere Umstände, welche diese zur Vermittlung des Verkehrs mit dem bereits beigeordneten Rechtsanwalt erfordern (§ 209 Abs. 1 BEG i. V. m. § 116 a Abs. 1 ZPO), liegen hier jedoch nicht vor. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ist nicht auf deren sachgerechte Unterrichtung angewiesen. Der Sachverhalt» der dem Revisionsverfahren zugrunde liegt» steht fest; streitig ist allein die Art und Weise» in der das Berufungsgericht § 238 a BEG auf diesen Sachverhalt angewandt hat. Zur Stellungnahme zu dieser Rechtsfrage bedarf der Prozeßbevollmächtigte einer unterrichtenden Mitteilung der Klägerin nicht (vgl. BGH IM Nr. 1 zu § 44 Abs. 2 RAO). Mai Dr. Thumm