Der Berechtigte kann einen Vergleich nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SehlußG bestehenden Bechtslage ergibt, daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht. Im Vergleich ist vorgesehen, der Klägerin einen Zuschlag von 20 jG zu gewähren, falls feststeht, daß sie keinen Anspruch aus der gesetzlichen Angestelltenversioherung hat. Die Entsohädigungsbehörde hat der Klägerin 12.775 DM als weitere Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen zugebilligt und ein Eentenwahlrecht verneint. Sie hat die Klägerin nunmehr in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und das Ende des Entsohädigungszeitraums auf den 19* September 1962 festgesetzt. September 1966 bei der EntSchädigungsbehörde eingegangenen Schriftsatz die Rente gewählt und mit ihrer Klage den Anspruch auf eine Berufsechadensrente auf Grund einer Schädigung im imselbständigen Dienst geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Zur Berechnung der der Rente zugrunde liegenden KapitalentSchädigung hat es den Schadenszeitraum auf die Zeit vom 1. 1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Eente auf Grund eines Schadenszeitraums vom 1. Nach seinen von der Eevision nicht angegriffenen 3?est-stellungen hat die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt. Es hat ferner bei Prüfung des Vergleichseinkommens den Zuschlag von 20 gemäß § 92 Abs. 1 BE Gr i.V.m.§ 75 Abs. 2 BEG n.E. und die Neube- Hier sei bis zur Verkündung des landgericht-lichen Urteils über einen Anspruch der Klägerin auf eine Berufsschadensrente weder entschieden noch ein Vergleich abgeschlossen worden. Bie Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß, wie die Verhandlung vor dem Landgericht ergeben habe, der Klägerin bereits im Zeitpunkt des Vergleiohsabschlusses ein Rentenwahlrecht zugestanden habe. Das Berufungsgericht hat ferner die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der Rentenbeträge gebilligt, auch die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruchs auf den Entgegen der Meinung der Revision kann das für die Berechnung der Kapitalentschädigung und damit auch der Rente maßgebliche Ende des Entschädigungszeitraums nicht auf den 8. DV-BEG nach Maßgabe der Kapitalentschädigung zu berechnen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rentenanspruch ergibt. Das gilt uneingeschränkt, und zwar auch dann, wenn der für die Kapitalentschädigung maßgebende Entschädigungszeitraum in diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist. Bie Klägerin beruft sich für ihre fristgerechte Anfechtung auf die Bestimmungen des Art. III Er. 3 und des Art. IV Er. 2 i.V.m.Art. IV Er. 1 Abs.1b BEG-SohlußG (veränderte Bewertung der Kaufkraft des Israel-Pfundes). Zu prüfen ist zunächst, welche Rechtsfolgen sich aus der Anfechtung des Vergleichs gemäß Art. III Er. 3 BEG-SchlußG September 1966 anfechten, falls ihm auf Grund der Änderungen in Art. I des Gesetzes ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zusteht. Deshalb wird nicht darauf abgestellt, ob der Berechtigte auf Grund des BEG-Schluß-gesetzes mehr beanspruchen kann, als er nach der Vergleichsregelung erhalten hat. Ergibt diese GegenüberStellung, daß dem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SohlußG ein weitergehender Anspruch als naoh der früheren Rechtslage zusteht, dann kann er die vergleichsweise Regelung anfechten. Anders als bei einer Heuanmeldung nach Art. Ill Hr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ist nicht darauf abzustellen, was der Berechtigte bereits - auf Grund der der Anfechtung unterliegenden vergleichsweisen Regelung -erhalten hat. Durch die von der Klägerin erklärte Anfechtung ist somit der Vergleich über die Entschädigung des Berufssohadens in vollem Umfang beseitigt worden. Schon deshalb kann der Meinung der Bevision nicht gefolgt werden, die Parteien seien an die von den wegfallenden Seilen nicht betroffenen Vergleichsabreden weiter gebunden sowie an die Bestimmungen des Vergleichs über das Ende des Schadenszeitraums. Ferner macht die Bevision geltend, die Bente müsse nach der Kapitalentschädigung berechnet werden, wie diese sich im Zeitpunkt des Vergleicheabschlusses ergeben hat. Sie beruft sich hierfür auf eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des vorangegangenen Verfahrens (Art. Ill Hr. 2 Abs.3 und 4 BEG-SchlußG). Hach diesen Vorschriften sind die Entsohädigungsorgane bei der neuen Entscheidung über den Anspruch an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der frühere unanfechtbare Bescheid oder die frühere gerichtliche Entscheidung beruht (Abs.3)} soweit das Bestehen oder die Höhe des Anspruchs oder das Die Entsohädigungsorgane sind somit, wenn der Berechtigte einen zur Abgeltung des Berufsschadensanspruchs abgeschlossenen Vergleich gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG angefochten hat, bei der Entscheidung über den Anspruch nicht gemäß Art. III Nr. 2 Abs.3 BEG-SchlußG an frühere In Da der Vergleich durch die Anfechtung in vollem Umfang beseitigt worden ist, stehen dem Berechtigten die Hechte zu, wie sie sich im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung ergeben. Der Berechnung der Rente ist die Kapitalentschädigung zugrunde zu legen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rentenanspruch ergibt, nicht also die Kapitalent-schädigung, wie sie sich im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bei richtiger Berechnung ergeben hätte. Die Klägerin war sonach schon auf Grund der Anfechtung des Vergleichs gemäß Art. Ill Hr. 3 BEG-SohlußG zur Rentenwahl berechtigt, deren Voraussetzungen nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts bereits am 1. Bei dieser Rechtslage kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin die Rente auch nach Art. Ill Hr. 4 Abs.3 BEG-SohlußG hätte wählen können und nach welchen Grundsätzen eine nach dieser Vorschrift gewählte Rente festzusetzen ist. Da die Klägerin den Vergleich in vollem Umfang angefochten hat, besteht kein Anlaß, auf die rechtlichen Folgen einer Teilanfechtung nach Art. IV Hr. 1 i.V.m.Art. IV Hr. 1 Abs.1b BBG-SchlußG einzugehen. 5. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Hachteil der Beklagten erkennen läßt, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
Nachschlagewerk; ja BGHZ: nein
BBG-SchlußG Art. III Nr. 3
Der Berechtigte kann einen Vergleich nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SehlußG bestehenden Bechtslage ergibt, daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht. Bei diesem Vergleich ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der neuen Entscheidung auszugehen. Es ist nicht darauf abzustellen, was der Berechtigte auf Grund der vergleichsweisen Regelung erhalten hat.
Burch diese Anfechtung wird der Vergleich in vollem Umfang beseitigt. Bern Berechtigten stehen die Hechte zu, wie sie sich im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung ergeben. Art. III Nr. 2 Abs. 3 und 4 BEG-SchlußG sind nicht ent spre chend anzuwenden.
BGH, Urt. v. 10. Juli 1969 - II ZH 57/69 - 03iG Hamburg
M Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TI ZH 57/69 URTEIL Verkündet am
10. Juli 1969 Pohl,
Jua t i zhaup tsekretär
ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtestreit
Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Arbeite- und Sozialbehörde, Hamburg 36, Drehbahn 54,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
Charlotte D
geb,
bei TI
('Israel,
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
- Prozeßbevollmächtigter:
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel
für Hecht erkannt:
Die Hevision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgeriohts zu Hamburg vom 16. Oktober 1968 wird zurüokgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Hevision trägt die Beklagte.
Von Hechts wegen Tatbestand
Die 1913 in geborene jüdisohe Klägerin war
von 1931 bis 1934 Zahntechnikerin und anschließend bis Juli 1937 technische und kaufmännische Angestellte. 1939 wanderte sie über Italien nach Palästina aus. Dort war sie zunächst in einem Lebensmittelgeschäft tätig. Seit 1945 betreibt sie zusammen mit ihrem Ehemann eine kleine Hühnerfarm.
Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Mit Vergleich vom 8. Juni 1962 erhielt sie zur Abgeltung aller
Berufsschadensansprüche H.570 DH Kapitalentschädigung.
Der Berechnung der Kapitalentschädigung sind eine Einrei-hung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und ein Schadenszeiträum vom 1. Juli 1937 bis zu dem 31. Dezember 1931 zugrunde gelegt worden.
Im Vergleich ist vorgesehen, der Klägerin einen Zuschlag von 20 jG zu gewähren, falls feststeht, daß sie keinen Anspruch aus der gesetzlichen Angestelltenversioherung hat.
Die Klägerin hat.diesen Vergleich am 23. Hovember 1965 auf Grund der Neuregelung des BBG-Schlußgesetzes angefoch-ten und um den 20 jfcLgen Zuschlag zur Kapitalentschädigung sowie um Ausdehnung des S,ohadenszeitraumes unter Berück-sichtiguag des.nunmehr anzuwendenden Umrechnungskurses für das Israel-Pfund gebeten. Hit einem am 1. März 1966 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schriftsatz hat sie ferner erklärt, ihr stehe wegen der Erhöhung der Kapitalentsohädigung und der Eente erneut ein Eentenwahl-recht zu. Hinsichtlich dieser Berechtigung sei auf den Zeitpunkt der früheren Entscheidung (Vergleich vom 8. Juni 1962) .abzustellen.
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Die Entsohädigungsbehörde hat der Klägerin 12.775 DM als weitere Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen zugebilligt und ein Eentenwahlrecht verneint.
Sie hat die Klägerin nunmehr in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und das Ende des Entsohädigungszeitraums auf den 19* September 1962 festgesetzt. Hierzu'hat sie ausgeführt, die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt zwar noch keine ausreichende Lebensgrundlage) wohl aber den Höchstbetrag der Kapital-
entschädigung (40.000 DM) erreicht. Darauf seien die bereits gewährte Kapitalentschädigung sowie die in voller Höhe ausgezahlte Kapitalentschädigung für Schaden an Kör-per oder G-esundheit anzurechnen. Bin Eentenwahlrecht stehe der Klägerin nicht zu, da sie am 8. Juni 1962, dem maßgeblichen Zeitpunkt, noch mehr als 50 # arbeitsfähig gewesen sei.
Die Klägerin hat mit einem am 28. September 1966 bei der EntSchädigungsbehörde eingegangenen Schriftsatz die Rente gewählt und mit ihrer Klage den Anspruch auf eine Berufsechadensrente auf Grund einer Schädigung im imselbständigen Dienst geltend gemacht.
Hierzu hat sie vorgetragen, der KapitalentSchädigung, nach der die Rente zu bemessen sei, sei ihre Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und die Fortdauer des Entschädigungszeitraums bis heute zugrunde zu legen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1968 an 875 DM monatliche Berufsschadensrente sowie für die Zeit vom 1. April 1958 bis zu dem 31. Dezember 1967 49.671,75 MI
Rentenrückstände zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Berechnung der der Rente zugrunde liegenden KapitalentSchädigung hat es den Schadenszeitraum auf die Zeit vom 1. Juli 1957 bis zu dem 22. Dezember 1967 festgesetzt, die Klägerin in den einfachen Dienst eingereiht und ihr den Zuschlag von 20 # gewährt.
Mit der Berufung hat die Beklagte nur die Festsetzung des Endes des Schadenszeitraums angegriffen und geltend
gemacht, der Errechnung der KapitalentSchädigung und damit auch der Eente müsse als Ende des Schadenszeitraums der 8. Juni 1962 zugrunde gelegt werden. Sie hat beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern, soweit sie zu höheren Leistungen als zur Zahlung einer monatlichen Eente von 656 DM vom 1. Mai 1968 ab und eines Rentenrückstan-des von 30.147 DM für die Zeit vom 1. April 1958 bis zu dem 30. April 1968 verurteilt worden ist; ferner hat sie gebeten, die Klage auf höhere Leistungen abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Eevision verfolgt die Beklagte ihren im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Eevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Eevision ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Eente auf Grund eines Schadenszeitraums vom 1. Juli 1937 bis zu dem 22. Dezember 1967, dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts, und der dafür errech-neten Kapitalentschädigung von 52.604,07 DM berechnet.
Nach seinen von der Eevision nicht angegriffenen 3?est-stellungen hat die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin in den einfachen Dienst einzureihen sei. Es hat ferner bei Prüfung des Vergleichseinkommens den Zuschlag von 20 gemäß § 92 Abs. 1 BE Gr i. V. m. § 75 Abs. 2 BEG n. E. und die Neube-
rechnung der Verbrauchergeldparität des Israel-Pfundes (RzW 1966, 541) berücksichtigt sowie die Grundsätze beachtet, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 75 BEG n. P. (RzW 1967, 407 Br. 20 und 1969, 197 Hr. 29) für die Beurteilung des Endes des Entschädigungszeit raume bei einer verheirateten Frau nunmehr maßgebend sind. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine Kürzung der Kapitalentsohädigung nach §§ 92 Abs. 5, 77 BEG komme nicht in Betracht.
Bas Ende des Entschädigungszeitraums sei nicht auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (8, Juni 1962) festzusetzen. Habe der Schadenszeitraum weder durch Erreichen einer ausreichenden Lebensgrundlage noch aus sonstigen Gründen sein Ende gefunden, so sei die Rente nach derjenigen Kapitalentschädigung zu errechnen, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rentenanspruch ergebe. Hier sei bis zur Verkündung des landgericht-lichen Urteils über einen Anspruch der Klägerin auf eine Berufsschadensrente weder entschieden noch ein Vergleich abgeschlossen worden. Ber Vergleich vom 8. Juni 1962 betreffe lediglich den Anspruch auf Kapitalentsohädigung wegen des Berufsschadens. Auch der spätere Bescheid der Beklagten enthalte keine Entscheidung Uber einen Rentenanspruch, sondern stelle neben der Festsetzung einer weiteren Kapitalentschädigung nur fest, daß die Klägerin kein Rentenwahlrecht habe. Bie Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß, wie die Verhandlung vor dem Landgericht ergeben habe, der Klägerin bereits im Zeitpunkt des Vergleiohsabschlusses ein Rentenwahlrecht zugestanden habe. Bie Klägerin sei bis zu dem Vergleichsabschluß selbst
nicht davon ausgegangen, daß sie ein Rentenwahlrecht gehabt hätte; sie habe deshalb nicht die Rente gewählt.
Die Beklagte hätte der Klägerin die Rente nicht, auch nicht im Vergleichswege, gewähren können und habe sie auch nicht gewährt. Schon deshalb könne der Vergleich nicht als eine frühere Entscheidung über Grund und Höhe eines Rentenanspruohs angesehen werden.
Das Berufungsgericht hat ferner die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der Rentenbeträge gebilligt, auch die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruchs auf den
1. April 1958.
2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Entgegen der Meinung der Revision kann das für die Berechnung der Kapitalentschädigung und damit auch der Rente maßgebliche Ende des Entschädigungszeitraums nicht auf den 8. Juni 1962, den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses, festgesetzt werden.
Hat ein in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigter Verfolgter die Rente gewählt, so ist diese nach § 95 BEG i. V. m. § 55 der 5. DV-BEG nach Maßgabe der Kapitalentschädigung zu berechnen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rentenanspruch ergibt. Das gilt uneingeschränkt, und zwar auch dann, wenn der für die Kapitalentschädigung maßgebende Entschädigungszeitraum in diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist. Die in § 80 BEG für die Kapifalentschädigung enthaltene Sonderregelung ändert hieran nichts. Diese Auffassung vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (RzW 1962, 174 Hr. 24; 1968, 319 Hr. 19 m. w. H.). An ihr wird festgehalten.
Hier ist eine Entscheidung über den Bentenanspruch erst durch das Urteil des Landgerichts getroffen worden«
Der am 6. Juni 1962 zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich kann als eine solche Entscheidung nicht angesehen werden. Bieser Vergleich ist kein unechter, einen Bescheid ersetzender Vergleich. Bas ergibt sich schon daraus, daß die Klägerin in den mittleren Bienst eingereiht wurde, obwohl sie nur in den einfachen Bienst einzureihen war. Im übrigen lassen auch die dem Vergleichsabschluß vorangegangenen Verhandlungen der Parteien erkennen, daß der Vergleich das Ergebnis gegenseitigen Haohgebens sowohl ln der Einstufungsfrage als auch in der Frage des Endes des Entschädigungszeitraums war. Biese Verhandlungen ergeben sich aus dem Inhalt der Entschädigungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren. Bach allem ist der Vergleich vom 8, Juni 1962 ein "echter*1 Vergleich.
Art. III und IV BEG-SohlußG stehen der Revision nicht zur Seite.
Bie Klägerin beruft sich für ihre fristgerechte Anfechtung auf die Bestimmungen des Art. III Er. 3 und des Art. IV Er. 2 i. V. m. Art. IV Er. 1 Abs. 1b BEG-SohlußG (veränderte Bewertung der Kaufkraft des Israel-Pfundes). Ferner hat die Klägerin wegen der nunmehr in Betracht kommenden Erhöhung der Kapitalentschädigung gemäß Art. III Er. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG innerhalb der hier gesetzten Frist die Rente gewählt.
Zu prüfen ist zunächst, welche Rechtsfolgen sich aus der Anfechtung des Vergleichs gemäß Art. III Er. 3 BEG-SchlußG
ergeben. Vach dieser Bestimmung kann der Berechtigte eine vor Verkündung des BBGr-Schlußgesetzes vergleichsweise getroffene Regelung der Entschädigung his zu dem 30. September 1966 anfechten, falls ihm auf Grund der Änderungen in Art. I des Gesetzes ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zusteht. Der echte Vergleich ist ein Ergebnis gegenseitigen Hachgebens. Deshalb wird nicht darauf abgestellt, ob der Berechtigte auf Grund des BEG-Schluß-gesetzes mehr beanspruchen kann, als er nach der Vergleichsregelung erhalten hat. Es kommt vielmehr auf einen Vergleich der früheren mit der durch das BEG-Schlußgesetz geschaffenen Rechtslage an. Dabei ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der neuen Entscheidung auszugehen. Ergibt diese GegenüberStellung, daß dem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SohlußG ein weitergehender Anspruch als naoh der früheren Rechtslage zusteht, dann kann er die vergleichsweise Regelung anfechten. Anders als bei einer Heuanmeldung nach Art. Ill Hr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ist nicht darauf abzustellen, was der Berechtigte bereits - auf Grund der der Anfechtung unterliegenden vergleichsweisen Regelung -erhalten hat.
Diese Voraussetzung der Anfechtung ist hier gegeben. Weitergehende Ansprüche ergeben sich für die Klägerin aus der Änderung.des § 75 Abs. 2 BEG (strengere Anforderungen an die Bejahung einer ausreichenden Bebensgrundlage) und des § 75 Abs. 3 BEG (Zuschlag von 20 $> zu dem Durchschnittseinkommen), jeweils in Verbindung mit § 92 Abs. 1 BEG, ferner möglicherweise aus der Änderung des § 92 Ab8. 2 BEG, nach der der Gewährung des Zuschlags von 20 i> ein Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr entgegensteht, wie dies bisher der Pall war.
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Die Anfechtung des Vergleichs vom 8. Juni 1962 ist sonach wirksam. Mit ihr ist die vergleichsweise getroffene Begelung ganz beseitigt worden} der Entschädigungsanspruch ist folglich in vollem Umfang neu zu prüfen. Die Anfechtung machtnämlich einen Vergleich jedenfalls insoweit ganz unwirksam, als er, wie hier, die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, einen im Beohtssinne einheitlichen Anspruch (BGH BzW 1963, 505 Hr. 22 m. w. H.), zu dem Gegenstand hat. Durch die von der Klägerin erklärte Anfechtung ist somit der Vergleich über die Entschädigung des Berufssohadens in vollem Umfang beseitigt worden. Schon deshalb kann der Meinung der Bevision nicht gefolgt werden, die Parteien seien an die von den wegfallenden Seilen nicht betroffenen Vergleichsabreden weiter gebunden sowie an die Bestimmungen des Vergleichs über das Ende des Schadenszeitraums. Die Bevision übersieht dabei im übrigen, daß die Berechnungselemente hier nicht Inhalt des Vergleichs sind.
Ferner macht die Bevision geltend, die Bente müsse nach der Kapitalentschädigung berechnet werden, wie diese sich im Zeitpunkt des Vergleicheabschlusses ergeben hat. Sie beruft sich hierfür auf eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des vorangegangenen Verfahrens (Art. Ill Hr. 2 Abs. 3 und 4 BEG-SchlußG). Sie läßt jedoch außer acht, daß Art. III Hr. 3 BEG-SohlußG, auf den hier abzustellen ist, nicht auf Art. Ill Hr. 2 Abs. 3 und 4 BEG-SchlußG verweist. Hach diesen Vorschriften sind die Entsohädigungsorgane bei der neuen Entscheidung über den Anspruch an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der frühere unanfechtbare Bescheid oder die frühere gerichtliche Entscheidung beruht (Abs. 3)} soweit das Bestehen oder die Höhe des Anspruchs oder das
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Bestehen eines Wahlrechts bei Berufsschadensansprüchen von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung abhängig ist, ist von den Verhältnissen auszugehen, auf denen die frühere Entscheidung beruht (Abs. 4). Diese Bestimmungen können schon ihrem Wortlaut nach nicht auf Vergleiche angewendet werden. Denn ein Vergleich ist keine Entscheidung in diesem Sinne.
Diese Erwägungen schließen auch eine entsprechende Anwendung des Art. III Nr. 2 Abs. 4 BEG-SchlußG aus (a. A. Blessin/Gießler, BEG-SchlußG Nachtrag Art. III Nr. 3 Anm. 4). Der Hinweis, damit würden die nach Art. III Nr. 2 und die nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG Berechtigten verschieden behandelt, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Bei den nach Nr. 2 Berechtigten liegt hinsichtlich des Zugesproohenen bereits eine sachliche Prüfung und Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse vor. Der Vergleich dagegen trifft eine Begelung im Wege des gegenseitigen Nachgebens. Die Parteien sehen dabei in der Hegel von der abschließenden und verbindlichen Feststellung des Sachverhalts $b. Auch nimmt der Anfechtende in Kauf, daß gegebenenfalls für den maßgeblichen Zeitpunkt der neuen Entscheidung die Voraus Setzungen der Hentenwahl verneint werden, während sie für den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses hätten bejaht werden müssen.
Die Entsohädigungsorgane sind somit, wenn der Berechtigte einen zur Abgeltung des Berufsschadensanspruchs abgeschlossenen Vergleich gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG angefochten hat, bei der Entscheidung über den Anspruch nicht gemäß Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG an frühere
In
c
tatsächliche Feststellungen gebunden. Sie sind auch nicht gemäß Abs. 4 aaO gehalten, von den im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestehenden Verhältnissen auszugehen.
Da der Vergleich durch die Anfechtung in vollem Umfang beseitigt worden ist, stehen dem Berechtigten die Hechte zu, wie sie sich im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung ergeben. Er kann folglich an Stelle der Kapitalentschädigung die Rente wählen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Berechnung der Rente ist die Kapitalentschädigung zugrunde zu legen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rentenanspruch ergibt, nicht also die Kapitalent-schädigung, wie sie sich im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bei richtiger Berechnung ergeben hätte.
Die Klägerin war sonach schon auf Grund der Anfechtung des Vergleichs gemäß Art. Ill Hr. 3 BEG-SohlußG zur Rentenwahl berechtigt, deren Voraussetzungen nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts bereits am 1. April 1958 Vorlagen. Bei dieser Rechtslage kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin die Rente auch nach Art. Ill Hr. 4 Abs. 3 BEG-SohlußG hätte wählen können und nach welchen Grundsätzen eine nach dieser Vorschrift gewählte Rente festzusetzen ist. Da die Klägerin den Vergleich in vollem Umfang angefochten hat, besteht kein Anlaß, auf die rechtlichen Folgen einer Teilanfechtung nach Art. IV Hr. 1 i. V. m. Art. IV Hr. 1 Abs. 1b BBG-SchlußG einzugehen.
Aus diesen Gründen hat das Beruftragsgericht zu Recht das Ende des Entschädigungszeitraums auf den 22. Dezember
1967 festgesetzt. Die Berechnung der Kapitalentsehädigung und der sich hieraus ergebenden Rentenbeträge läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie wird insoweit auch von der Revision nicht angegriffen.
5. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Hachteil der Beklagten erkennen läßt, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
von der Mühlen
Dr. Woesner
Henkel
Mai
Graf