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BGH · IX ZR 57/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 57/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 24. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 31.980 € festgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beträgt der Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen im Entschädigungsrecht gemäß § 225 Abs.3 BEG i.V. m.

Zitierte Normen: § 225 BEG § 13 GKG § 41a BEG
monatlichBundesgerichtshofsBEGStreitwertbeginnenZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 57/02
24. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
 am 24. Oktober 2002 beschlossen:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 31.980 € festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin erstrebt eine Witwenbeihilfe, beginnend ab dem 1. April 1994, die sich nach unwidersprochener Berechnung des Beklagten im Falle eines begründeten Anspruchs auf 533 € monatlich bemißt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beträgt der Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen im Entschädigungsrecht gemäß § 225 Abs. 3 BEG i.V.m. § 13 Abs. 3 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 941), dem der heutige § 17 Abs. 2 GKG entspricht, den fünffachen Jahresbetrag der Rente in der Flöhe, wie sie zu Beginn des Rechts auf den Rentenbezug beantragt worden ist (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1997 - IX ZR 263/96, BGFIR BEG § 225 Abs. 3, Streitwert 1). Dem ist auch hier für den Fall einer monatlich
 wiederkehrenden Hinterbliebenenbeihilfe gemäß § 41a BEG zu folgen. Daraus errechnet sich die Höhe des als Streitwert für das Revisionsverfahren festgesetzten Betrages.
Kirchhof	Fischer	Raebel
 Kayser
Bergmann