Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Ob der Gemeinschuldnerin vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen ein originärer Zahlungsan Spruch gegen den Beklagten zustand, brauchte das Berufungs gericht nicht zu prüfen, weil der Kläger mit der Berufung nur noch einen durch vermeintliche Umwandlung eines Befrei ungsanspruchs der Gemeinschuldnerin entstandenen Zahlungsanspruch weiterverfolgt hat. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50), dann eine Ausnahme erleidet, wenn der BefreiungsSchuldner unmittelbar auch dem Drittgläubiger haftet (BGH, Urt. v. Durch den Konkurs des Befreiungsgläubigers darf sich aber die Rechtsstellung des Befreiungsschuldners nicht verschlechtern.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 56/94 BESCHLUSS vom 20. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Oktober 1994 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. Februar 1994 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. G r ü n d e Die Revision wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Ob der Gemeinschuldnerin vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen ein originärer Zahlungsan Spruch gegen den Beklagten zustand, brauchte das Berufungs gericht nicht zu prüfen, weil der Kläger mit der Berufung nur noch einen durch vermeintliche Umwandlung eines Befrei ungsanspruchs der Gemeinschuldnerin entstandenen Zahlungsanspruch weiterverfolgt hat. 3 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Grundsatz, wonach sich ein Befreiungsanspruch bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Befreiungsgläubigers in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch in voller Höhe der zu tilgenden Schuld umwandelt (st.Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50), dann eine Ausnahme erleidet, wenn der BefreiungsSchuldner unmittelbar auch dem Drittgläubiger haftet (BGH, Urt. v. 16. September 1993 aaO S. 51; Knur LZ 1932, 727 f; Güntner, Der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit Diss. München 1967 S. 265 f; Gursky KTS 1973, 27, 32 f; Kretschmer, Der Schuldbefreiungsanspruch im Konkurs des Befreiungsgläubigers Diss. Freiburg 1977 ;S. 59; Gerhardt, EWiR 1994, 371, 372). Würde man auch hier einen Zahlungsanspruch für die Konkursmasse annehmen, wäre der Befreiungsschuldner sowohl dem Drittgläubiger als auch der Konkursmasse gegenüber zur Zahlung verpflichtet, während er vor dem Konkurs durch eine einzige Zahlung an den Drittgläubiger seine sämtlichen 4 Pflichten hätte erfüllen können. Durch den Konkurs des Befreiungsgläubigers darf sich aber die Rechtsstellung des Befreiungsschuldners nicht verschlechtern. Brandes Zugehör Schmitz Ganter Kreft