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BGH · IX ZR 36/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 36/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Im übrigen wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf den Rentenmehrbetrag bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 59 v.H. nach dem Hundertsatz 50 ab 1. April 1980 die Rente neu fest für die Zeit von November 1968 bis Mai 1980 bei 53 v.H. vMdE wegen der Unterhaltszuschläge für Ehefrau und vier Kinder zuletzt nach dem Höchsthundertsatz 50 auf monatlich 1.362 DM und für die Zeit ab Juni 1980 bei 45 v.H. vMdE wegen der vorgenannten Zuschläge zu dem und eines Abschlags für Erwerbseinkommen vom Mittelwert 32,5 nach dem Hundertsatz 42,5 auf monatlich 1.158 DM. Entscheidungsgründe Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger weitergehende Ansprüche verfolgt, als sie der angefochtene Bescheid bis 31® Mai 1980 festgesetzt hat. Das ergibt sich aus der Zulassung; sie beschränkt die Nachprüfung auf die Festsetzung einer niedrigeren Rente ab 1. Nach § 206 Abs. 1 Satz 1 BEG ist über einen Rentenanspruch neu zu entscheiden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für eine frühere Zuerkennung oder Ablehnung des Anspruchs maßgebend waren, wesentlich geändert haben. des durch die Unterhaltspflichten gegenüber Ehefrau und Kindern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers verschlechtert, dagegen hat sich der verfolgungsbedingte Leidenszustand gebessert. Auch die Änderung der sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eröffnet dem Kläger nicht die Möglichkeit, eine Erhöhung der vMdE zu erreichen. Dezember 1981 - IX ZR 77/80 « 124 BEG 1956 § 35 Nr« 29 und öfter)« Ob sie auch für die vMdE zulässig ist (vgl« dazu Urteil vom 21. Sie ist Jedenfalls immer nur insoweit zulässig, als die Bestandskraft des Ausgangsbescheides durch die eingetretene Änderung der Verhältnisse nach den §§ 35, 206 BEG durchbrochen ist. Nach § 206 Abs. 1 Satz 2 BEG ist eine Neuentscheidung nur möglich, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung der Rente notwendig macht. Soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung nicht veranlaßt, bleibt die bindende Wirkung einer früheren Entscheidung bestehen (BGH LM BEG 1956 § 206 Nr. 40). Eine Änderung in diesem Bereich berührt darum die Bestandskraft der im Ausgangsbescheid getroffenen Entscheidung über die Höhe der vMdE nicht und erlaubt deshalb auch keine Fehlerkorrektur bei der vMdE. Die Rentenerhöhung auf Grund einer vMdE von 60 bis 69 v.H. wäre daher nur mit der Abhilfe gegen den Erstbescheid erreichbar gewesen; sie ist erledigt. Die Entschädigungsbehörde hat wegen der Verbesserung des orthopädischen Leidens die vMdE mit weniger als 50 v.H. bewertet und deshalb die Rente ab 1. Nur wenn die heute festgestellte vMdE insgesamt niedriger zu bemessen ist als nach der früheren Entscheidung, kann dies zu einer Herabsetzung der Rente nach §§ 206, 35 BEG führen. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht hier nicht vorgenommen, weil es sich an die Beurteilung der vMdE im früheren Bescheid für das psychische Leiden und das Magenleiden für gebunden gehalten hat. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist möglich, daß die vMdE trotz der eingetretenen Besserung des orthopädischen Leidens insgesamt noch 50 v.H. erreicht und sich damit im Ergebnis gegenüber der früher festgestellten vMdE nicht geändert hat. Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil, soweit es den Mehranspruch auf Rente bei einer vMdE von 50 bis 59 v.H. ab Io Juni 1980 abgewiesen hat, aufgehoben und in diesem Umfange die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 206 BEG
ÄnderungBEGRenteVerhältnisfrühKlägervMdERevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
«VC?
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 36/83	URTEIL	Verkündet	am
16. Februar 1984 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Alexander Str. 33
t
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt	Fi
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, D^d^H^straße 4, Wiesbaden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Juni 1982 wird verworfen, soweit er höhere Entschädigungsleistungen verlangt, als sie in dem Änderungsbescheid vom 22. April 1980 für die Zeit bis 31. Mai 1980 festgesetzt worden sind.
Im übrigen wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf den Rentenmehrbetrag bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 59 v.H. nach dem Hundertsatz 50 ab 1. Juni 1980 abgewiesen worden ist.
In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger bezieht eine Gesundheitsschadensrente.
Der Bescheid vom 15. Februar 1967 setzte sie bei 53 v.H. verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) auf 38 v.H. der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes fest. Anerkannt wurden als Gesundheitsschäden ein Magenleiden (10 v.H. vMdE), orthopädische Beschwerden (30 v.H. vMdE) und seelische Störungen (25 v.H. vMdE).
Der Kläger heiratete 1968 und hat vier Kinder, die 1969, 1973, 1975 und 1978 geboren sind. Die Rente wurde nur linear erhöht.
Eine Nachuntersuchung 1979 ergab bei sonst unverändertem Zustand eine Besserung auf orthopädischem Gebiet (15 statt 30 v.H. vMdE). Im Änderungsverfähren nach §§ 206 Abs. 1, 35 Abs. 1 BEG setzte die Behörde durch Bescheid vom 22. April 1980 die Rente neu fest
 für die Zeit von November 1968 bis Mai 1980 bei 53 v.H. vMdE wegen der Unterhaltszuschläge für Ehefrau und vier Kinder zuletzt nach dem Höchsthundertsatz 50 auf monatlich 1.362 DM und
 für die Zeit ab Juni 1980 bei 45 v.H. vMdE wegen der vorgenannten Zuschläge zu dem und eines Abschlags für Erwerbseinkommen vom Mittelwert 32,5 nach dem Hundertsatz 42,5 auf monatlich 1.158 DM.
Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger macht geltend, die verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden hätten sich nicht gebessert, sondern verschlechtert. Nach ärztlicher Begutachtung im März 1979 betrage die durch die seelischen
 
Störungen bewirkte Erwerbsminderung 50 v.H., die vMdE damit insgesamt 62 v.H., weshalb die Rente ab 1. April 1979 entsprechend zu erhöhen sei.
Das Landgericht wies die Klage ab. Mit der Berufung verlangte der Kläger in erster Linie Abhilfe gegen den Erstbescheid, weil die vMdE wegen der seelischen Störungen schon damals mit 50 v.H. hätte bewertet werden müssen. Er beantragte Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente bis 31. März 1979 nach einem Hundertsatz von mindestens 42,5 und ab 1. April 1979 nach einem Hundertsatz von mindestens 37»5, hilfsweise der Rente ab 1. April 1979 bei einer vMdE von 61 bis 69 v.H. nach dem Hundertsatz von mindestens 42,5. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Hilfsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger weitergehende Ansprüche verfolgt, als sie der angefochtene Bescheid bis 31® Mai 1980 festgesetzt hat. Das ergibt sich aus der Zulassung; sie beschränkt die Nachprüfung auf die Festsetzung einer niedrigeren Rente ab 1. Juni 1980«
über die Abhilfe gegen den Erstbescheid ist damit rechtskräftig entschieden. Es geht nur noch um den weitergehenden Anspruch auf Rente ab 1. Juni 1980.
Das Berufungsgericht hat den Änderungsbescheid vom 22. April 1980 insoweit bestätigt und dazu ausgeführt:

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Eine Verschlechterung der Schäden auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet seit 1966/1967 sei weder dargetan noch feststellbare Aus den Gutachten des Dr. T^|^ und des Prof. Dr.	ergebe	sich	lediglich	eine gegen-
über der früheren abweichende Beurteilung der damals vorhandenen seelischen Störungen. Die Bestandskraft des Bescheides vom 15. Februar 1967 stehe daher einer anderweitigen Bemessung der Rente zugunsten des Klägers entgegen. Die Abänderung zu seinen Lasten beruhe auf der nachgewiesenen Verbesserung des othopädischen Befundes, die vom Kläger nicht in Abrede gestellt werde.
Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht.
Nach § 206 Abs. 1 Satz 1 BEG ist über einen Rentenanspruch neu zu entscheiden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für eine frühere Zuerkennung oder Ablehnung des Anspruchs maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Zur Feststellung der Änderung sind mit den derzeitigen Verhältnissen die zur Zeit der früheren Entscheidung wirklich bestehenden Verhältnisse zu vergleichen. Wenn damals unrichtige Feststellungen getroffen worden oder Tatsachen falsch gewürdigt worden sind, müssen diese Unrichtigkeiten, die nicht in Rechtskraft erwachsen, außer Betracht bleiben (BGH RzW I960, 286; 1965, 516; 1966, AI7; 1967, 24; vgl. auch 1979, 235). Entscheidend ist, ob eine objektive Änderung der Tatsachen eingetreten ist (BGH LM BEG 1956, § 35 Nr. 3).
Das ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich nach Erlaß des Erstbeschei-
des durch die Unterhaltspflichten gegenüber Ehefrau und Kindern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers verschlechtert, dagegen hat sich der verfolgungsbedingte Leidenszustand gebessert.
Die Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Behörde durch Zuschläge entsprechend $ 15 a Abs. 1 Nr. 1 der 2. DV-BEG bereits berücksichtigt; sie erhöhen den jeweiligen Mittelwert des Hundertsatzes bis zu dessen Höchstwert.
Der Kläger begründet die weitere Rentenerhöhung mit der Behauptung, die vMdE betrage auch nach der eingetretenen Besserung des orthopädischen Leidens 60 bis 69 v.H.; die durch die seelischen Störungen bewirkte vMdE hätte früher wie jetzt mit 50 v.H bewertet werden müssen.
Damit kann er keinen Erfolg haben. Der verfolgungsbedingte Leidenszustand hat sich insgesamt gebessert. Verbesserungen der für die Hundertsatzbestimmung maßgebenden Verhältnisse (§31 Abs. 4 BEG) rechtfertigen aber grundsätzlich keine Erhöhung der Rente im Änderungsverfahren nach § 206 BEG (BGH Beschlüsse vom 26« März 1981 - IX ZB 17/81 - und vom 22. Oktober 1981 - IX ZB 52/81, jeweils nicht veröffentlicht). Daraus folgt, daß eine Ver besserung des tatsächlichen Leidenszustandes eine höhere Festsetzung der vMdE als bisher nicht rechtfertigen kann. Auch die Änderung der sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eröffnet dem Kläger nicht die Möglichkeit, eine Erhöhung der vMdE zu erreichen. Der Senat hat zwar im Rahmen des Änderungsverfahrens nach
§ 206 BEG die Fehlerkorrektur zugelassen (Urteil vom 3. Dezember 1981 - IX ZR 77/80 « 124 BEG 1956 § 35 Nr« 29 und öfter)« Ob sie auch für die vMdE zulässig ist (vgl« dazu Urteil vom 21. Dezember 1982 - IX ZR 16/82 ■ 124 BEG 1956 § 206 Nr. 40), kann hier offen bleiben. Sie ist Jedenfalls immer nur insoweit zulässig, als die Bestandskraft des Ausgangsbescheides durch die eingetretene Änderung der Verhältnisse nach den §§ 35, 206 BEG durchbrochen ist. Nach § 206 Abs. 1 Satz 2 BEG ist eine Neuentscheidung nur möglich, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung der Rente notwendig macht. Soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung nicht veranlaßt, bleibt die bindende Wirkung einer früheren Entscheidung bestehen (BGH LM BEG 1956 § 206 Nr. 40). Die Änderung sonstiger persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse erfordert keine neue Entscheidung über die vMdE. Eine Änderung in diesem Bereich berührt darum die Bestandskraft der im Ausgangsbescheid getroffenen Entscheidung über die Höhe der vMdE nicht und erlaubt deshalb auch keine Fehlerkorrektur bei der vMdE. Die Rentenerhöhung auf Grund einer vMdE von 60 bis 69 v.H. wäre daher nur mit der Abhilfe gegen den Erstbescheid erreichbar gewesen; sie ist erledigt. Insoweit ist die Revision unbegründet und wird zurückgewiesen.
Die Entschädigungsbehörde hat wegen der Verbesserung des orthopädischen Leidens die vMdE mit weniger als 50 v.H. bewertet und deshalb die Rente ab 1. Juni 1980 niedriger festgesetzt. Da eine objektive Änderung der für die Aus-
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gangsentscheidung maßgebend gewesenen gesundheitlichen Verhältnisse vorliegt, ist zu prüfen, ob diese Änderung eine niedrigere Festsetzung der vMdE als im Ausgangsbescheid rechtfertigt. Dafür kommt es auf den wirklichen, heute gegebenen medizinischen Sachverhalt an. Eine Bindung an frühere Feststellungen oder Beurteilungen von Tatsachen besteht insoweit nicht. Nur wenn die heute festgestellte vMdE insgesamt niedriger zu bemessen ist als nach der früheren Entscheidung, kann dies zu einer Herabsetzung der Rente nach §§ 206, 35 BEG führen. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht hier nicht vorgenommen, weil es sich an die Beurteilung der vMdE im früheren Bescheid für das psychische Leiden und das Magenleiden für gebunden gehalten hat.
Sie muß nachgeholt werden. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist möglich, daß die vMdE trotz der eingetretenen Besserung des orthopädischen Leidens insgesamt noch 50 v.H. erreicht und sich damit im Ergebnis gegenüber der früher festgestellten vMdE nicht geändert hat. Bei einer vMdE von 50 bis 59 v.H. bliebe es beim mittleren Hundertsatz 37,5 (§ 31 Abs. 6 BEG). Es entfiele der Abschlag von 5 v.H. wegen des Erwerbseinkommens (§15 Abs. 4 Satz 3 der 2. DV-BEG). Mit den Unterhaltszuschlägen wäre der Höchsthundertsatz von 50 erreicht. Dem Kläger stände dann die Rente in Höhe der Festsetzung für Mai 1980 auch weiterhin zu.
Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil, soweit es den Mehranspruch auf Rente bei einer vMdE von 50 bis 59 v.H. ab Io Juni 1980 abgewiesen hat, aufgehoben und in diesem Umfange die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Merz
 Gärtner
Zorn
 Winter
Henkel