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BGH · IX ZR 56/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 56/81

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7m Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7* Mai 1980 wird verworfen, soweit die Aufhebung der Leistungsvorbehalte im Änderungsbescheid vom 28. Auf die Revision im übrigen und auf die Berufung werden das angefochtene Urteil aufgehoben und das Urteil der 5« Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 31* Oktober 1979 geändert, soweit die Klage auf 1.977 DM Rentenrückstand abgewiesen worden ist. Dazu heißt es unter Nr. 3 der Entscheidungsgründe: "Die Bemessung des Hundertsatzes ergibt sich unter Abwägung aller Umstände aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Verfolgten (Bl. 172 - 175 d. Die Zahlung der Rente erfolgte "unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. Vorbehalte des oder der letzten Rentenbescheide, die noch nicht aufgelöst wurden, sind Gegenstand dieser Mitteilung." Im Oktober 1978 beantragte die Klägerin, im Wege der Abhilfe erneut über die GesundheitsSchadensansprüche zu entscheiden (Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes, beim Hundertsatz kein Abzug wegen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse). erhöhten Hundertsatz der vergleichbaren Beamtenbezüge des höheren Dienstes wies das Landgericht durch Urteil vom 31. Januar 1980 von 1.977 DM verrechnete sie mit der laufenden Rente unter Berufung auf § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG wegen verspäteter Mitteilung der Veränderungen und auf den Leistungsvorbehalt im Bescheid vom 21. Der Bundesgerichtshof ließ die Revision zu, soweit die Klage auf eine höhere als die im Bescheid vom 28. Mit der Revision beantragt die Klägerin Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einbehaltener 1.977 DM, weiter die Aufhebung der Leistungsvorbehalte im Änderungsbescheid vom 28. Entscheidungsgründe Die Revision ist unzulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung der Leistungsvorbehalte im Änderungsbescheid vom 28. Insoweit geht der Streit nur noch um die rückwirkende Herabsetzung des Hundertsatzes auf 22,5 wegen Wegfalls des Unterhaltszuschlags für den 1954 geborenen Sohn ab 1. Der Vorbehalt nach § 177 a BEG muß die Tatbestände, bei deren Vorliegen sich das beklagte Land die Möglichkeit des Widerrufs und damit die rückwirkende Herabsetzung der Rente offenhalten will, eindeutig bezeichnen, also den Vorbehaltsfall konkret beschreiben (BGH RzW 1975» 90; 1980, 27 und ständig; zuletzt Urt. vom 8. Er stellt ganz allgemein auf eine "Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ab, ohne zu verdeutlichen, auf welche Umstände es bei der Klägerin überhaupt ankommen könnte (vgl. Nach dem Vorbehalt in den späteren "Mitteilungen über Rentenänderung", der nur noch die linearen Rentenerhöhungsbeträge erfassen konnte (BGH RzW 1975, 90; Urteil vom 8. Juli 1982 - IX ZR 59/81), sollten die tatsächlichen Verhältnisse erheblich sein, "die der letzten Rentenfestsetzung zugrunde lagen", also die des Bescheides vom 21. Klägerin aber nur einrichten, wenn die Behörde die in Bezug genommenen Aktenteile gleichzeitig mit dem Bescheid mitgeteilt oder ihren für den Vorbehalt erheblichen Inhalt in die “Mitteilung über Rentenänderung” aufgenommen hätte. Sie beschränkt sich auf die formelhafte Erwägung, “Die Rentenkürzung war nach § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. Sie hat die Behörde auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt, vielmehr den angegriffenen Änderungsbescheid vom 28* November 1979 überhaupt nicht verteidigt.

Zitierte Normen: § 177a BEG
VorbehaltBehördeRenteVerhältnisUmstandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yjr
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 56/81	URTEIL	Verkündet	am
23« September 1982 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
'Brasilien,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
•Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7m Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7* Mai 1980 wird verworfen, soweit die Aufhebung der Leistungsvorbehalte im Änderungsbescheid vom 28. November 1979 verlangt wird.
Auf die Revision im übrigen und auf die Berufung werden das angefochtene Urteil aufgehoben und das Urteil der 5« Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 31* Oktober 1979 geändert, soweit die Klage auf 1.977 DM Rentenrückstand abgewiesen worden ist.
Das beklagte Land wird zur Zahlung von 1.977 Ml verurteilt.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision werden zu 1/3 der Klägerin, zu 2/3 dem beklagten Land auferlegt.
Von Rechts wegen
 ss~
 
Tatbestand
 Die am 3. Oktober 1920 geborene Klägerin bezieht auf Grund unanfechtbaren Bescheides vom 21. Oktober 1966 eine Gesundheitsschadensrente, die ab 1. Januar 1966 25 v. H. der Bezüge des mittleren Dienstes betrug; bei der Bemessung dieses Hundertsatzes wurden die Unterhaltspflicht für den jüngsten, 1954 geborenen Sohn und besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse berücksichtigt. Dazu heißt es unter Nr. 3 der Entscheidungsgründe: "Die Bemessung des Hundertsatzes ergibt sich unter Abwägung aller Umstände aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Verfolgten (Bl. 172 - 175 d. A.)."
Die Blattzahlen bezeichnen ein "Arbeitsblatt für Hundertsatzbemessung ..." und einen "Aktenvermerk" betr. Erstentscheidung über den Gesundheitsschaden, die Feststellungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Die Zahlung der Rente erfolgte "unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. einer rückwirkenden Änderung für den Fall, daß dem Anspruchsberechtigten weitere Entschädigungsleistungen zufließen oder ggf. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ... sich ändern und hierdurch eine Änderung der Rente herbeigeführt wird". Spätere Mitteilungen über lineare Rentenerhöhungen enthalten jeweils den Vorbehalt: "Die Rentenänderung erfolgt mit dem Vorbehalt der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge für den Fall, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der letzten Rentenfestsetzung zugrunde lagen, geändert haben oder sonstige Umstände eingetreten sind, ohne daß diese der Entschädigungsbehörde schon bekannt geworden sind. Vorbehalte des oder der letzten Rentenbescheide, die noch nicht aufgelöst wurden, sind Gegenstand dieser Mitteilung."
 
Im Oktober 1978 beantragte die Klägerin, im Wege der Abhilfe erneut über die GesundheitsSchadensansprüche zu entscheiden (Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes, beim Hundertsatz kein Abzug wegen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse). Die Behörde lehnte ab. Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen nach einem um 5 v, H. erhöhten Hundertsatz der vergleichbaren Beamtenbezüge des höheren Dienstes wies das Landgericht durch Urteil vom 31. Oktober 1979 ab.
Durch Änderungsbescheid vom 28. November 1979 setzte die Behörde den Hundertsatz ab 1. Oktober 1975 auf 22,5 herab und die Rente entsprechend niedriger fest, zuletzt auf 407 DM ab 1. März 1979, weil gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen weggefallen und die nach § 15 der 2. DV-BEG zu berücksichtigenden Einkünfte gestiegen seien; die Überzahlung für die Zeit vom 1. Oktober 1975 bis 31. Januar 1980 von 1.977 DM verrechnete sie mit der laufenden Rente unter Berufung auf § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG wegen verspäteter Mitteilung der Veränderungen und auf den Leistungsvorbehalt im Bescheid vom 21. Oktober 1966.
Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihren Antrag weiter. Sie trug vor, daß sich die Klage auch gegen den Änderungsbescheid richte. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Der Bundesgerichtshof ließ die Revision zu, soweit die Klage auf eine höhere als die im Bescheid vom 28. November 1979 festgesetzte Rente für die Zeit vom 1. Oktober 1975 bis 31. Januar 1980 abgewiesen wordeh war.
 
/-T
Mit der Revision beantragt die Klägerin Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einbehaltener 1.977 DM, weiter die Aufhebung der Leistungsvorbehalte im Änderungsbescheid vom 28. November 1979.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unzulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung der Leistungsvorbehalte im Änderungsbescheid vom 28. November 1979 verlangt. Allerdings kann ein Leistungsvorbehalt mit einer auf seine Aufhebung gerichteten Klage angefochten werden (BGH RzW 1975, 87).
Mit diesem verfahrensrechtlich selbständigen Anspruch ist die Klägerin aber erstmals im Revisionsverfahren hervorgetreten; die Zulassung hat das Rechtsmittel auf die einbehaltenen 1.977 DM beschränkt. Soweit es darüber hinausgeht, ist es nicht statthaft.
Im übrigen ist die Revision begründet.
Insoweit geht der Streit nur noch um die rückwirkende Herabsetzung des Hundertsatzes auf 22,5 wegen Wegfalls des Unterhaltszuschlags für den 1954 geborenen Sohn ab 1. Oktober 1975, also die verrechnete Überzahlung von 1.977 DM. Der Berufungsrichter verneint diesen Teil des Klageanspruchs, weil das beklagte Land im Erstbescheid vom 21. Oktober 1966 hinsichtlich des Hundertsatzes einen wirksamen Leistungsvorbehalt gemacht habe. Damit läßt sich die Rückwirkung aber nicht rechtfertigen.
 
Die Leistungsvorbehalte im Erstbescheid und in den späteren "Mitteilungen über Rentenänderung" sind rechtsunwirksam. Ihnen fehlt die erforderliche Bestimmtheit.
Der Vorbehalt nach § 177 a BEG muß die Tatbestände, bei deren Vorliegen sich das beklagte Land die Möglichkeit des Widerrufs und damit die rückwirkende Herabsetzung der Rente offenhalten will, eindeutig bezeichnen, also den Vorbehaltsfall konkret beschreiben (BGH RzW 1975» 90; 1980, 27 und ständig; zuletzt Urt. vom 8. Juli 1982 -IX ZR 59/81 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Der Vorbehalt im Erstbescheid ist formelhaft ohne Beachtung der Umstände des Einzelfalles aufgenommen worden. Er stellt ganz allgemein auf eine "Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ab, ohne zu verdeutlichen, auf welche Umstände es bei der Klägerin überhaupt ankommen könnte (vgl. BGH, Beschl. vom 5. März 1981 - IX ZB 101/81).
Nach dem Vorbehalt in den späteren "Mitteilungen über Rentenänderung", der nur noch die linearen Rentenerhöhungsbeträge erfassen konnte (BGH RzW 1975, 90; Urteil vom 8. Juli 1982 - IX ZR 59/81), sollten die tatsächlichen Verhältnisse erheblich sein, "die der letzten Rentenfestsetzung zugrunde lagen", also die des Bescheides vom 21. Oktober 1966. Dem Bescheid selbst lassen sie sich nicht entnehmen, vielmehr wird auf "Bl. 172 - 175 d. A." Bezug genommen. Hierbei handelt es sich um das "Arbeitsblatt zur Hundertsatzbemessung ..." und einen "Aktenvermerk", die Aufschluß über die bei der Hundertsatzbemessung berücksichtigten Verhältnisse geben (hier: Unterhaltspflicht, Ehegatteneinkommen). Auf den Vorbehalt konnte sich die
 
Klägerin aber nur einrichten, wenn die Behörde die in Bezug genommenen Aktenteile gleichzeitig mit dem Bescheid mitgeteilt oder ihren für den Vorbehalt erheblichen Inhalt in die “Mitteilung über Rentenänderung” aufgenommen hätte. Nur dadurch wäre der spätere Vorbehalt ausreichend konkretisiert gewesen. Die Behördenakten geben dafür keinen Anhalt. Daß die Klägerin nachfragen oder die Akten einsehen lassen konnte, genügt nicht.
Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderem Grunde richtig. Die Rückforderung hatte die Behörde auch auf § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG gestützt, ohne im einzelnen die Voraussetzungen einer schuldhaften Verhinderung oder Verzögerung des Bescheiderlasses darzulegen. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft, dazu auch keine Feststellungen getroffen. Das hindert das Revisionsgericht jedoch nicht an einer abschließenden Entscheidung.
Offenbleibt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG vorliegen. Die Rückzahlung der überzahlten Rente anzuordnen, liegt im Ermessen der Behörde. Hier ist die Ermessensausübung fehlerhaft. Sie beschränkt sich auf die formelhafte Erwägung, “Die Rentenkürzung war nach § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG wegen verspäteter Mitteilung der Veränderungen ) im Interesse der Gleichbehandlung aller Berechtigten rückwirkend vorzunehmen". Die erforderliche Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH RzW 1972, 349; 1980, 55 Nr. 3) fehlt. Sie hat die Behörde auch nicht im gerichtlichen Verfahren
 nachgeholt, vielmehr den angegriffenen Änderungsbescheid vom 28* November 1979 überhaupt nicht verteidigt. Unter solchen Umständen ist das Entschädigungsgericht nicht verpflichtet, dem beklagten Land noch Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Damit entfällt eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht (vgl. BGH RzW 1979, 97).
Kostenentscheidung: § 209 Abs. 1 BEG, §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO.
Mai
 Zorn
Henkel
 Dr. Lang
 Winter