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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. November 1977 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. nebst Zinsen und über die Kosten entschieden ist. In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den im März 1958 nachgemeldeten, nicht erläuterten Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden lehnte sie mangels Mitwirkung und Nachweises der anspruchsbegründenden Tatsachen ab; der Bescheid vom 4. Der Bundesgerichtshof ließ die Revision zu, soweit die Klägerin Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. nebst Zinsen verlangt. In der Revisionsbegründung wendet sie sich nur dagegen, daß der Anspruch auf Rente aus § 31 Abs. 2 BEG verneint worden ist. Die Abweisung der Klage auf 7.240 EM Kapitalentschädigung nebst Zinsen daraus hat sie nicht angegriffen. Die Klägerin stützt ihr Neuantragsrecht auf Art. Ill Nr. 1 Abs.4 und 5 mit Abs. 1 BEG-SchlußG, § 31 Abs. 2 BEG n.F. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht es ihr nicht zu. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihm Art. I BEG-SchlußG verschafft hat (vgl. Im Hinblick auf § 31 Abs. 2 BEG kann sich die Beweislage des in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. geminderten Verfolgten durch Aufnahme einer Haftstätte in das Verzeich- DV-BEG oder durch erstmalige oder erweiterte Angabe von Zeiten, innerhalb derer sie als Konzentrationslager anzusehen war, verbessert haben, wenn sich erst daraus ergibt, daß der Verfolgte mindestens ein Jahr in einem derart nach Ort und Zeit bestimmten Konzentrationslager gewesen ist. Mit seinen auf die Entschädigungsberechtigung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c, 150 BEG beschränkten Ausführungen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt. Die Klägerin behauptet Haft von September 1943 bis Mai 1945 im "ZAL Re^-und/oder MZAL La^HHH^IW • Oie Haft-stätten sind erstmals im Verzeichnis der ErgVO zur 6. Da der Tatrichter die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, wird das Berufungsurteil, soweit es angegriffen ist, aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 31 BEG
EntschädigungBerufungsgerichtBEGAnspruchKlägerinRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
ZR 56/80
URTEIL
Verkündet am
26. November 1931 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Halina
»
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
»
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, OHHfplatz #, MflBV,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 24. November 1977 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. nebst Zinsen und über die Kosten entschieden ist.
In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin stammt aus Po^Hk und wurde als Jüdin verfolgt. 1954 beantragte sie Entschädigung. Sie schilderte den Freiheitsschaden seit Oktober 1939, zuletzt im "ZAL Re^mi1' vom September 1943 bis Mai 1945* Weiter gab sie an, sie sei im Herbst 1946 bis Ende 1947 in	gewesen	und	dann	nach	IfSHP	gefahren.
Durch Bescheid vom 31» Oktober 1958 setzte die Behörde
 
9.750 DM Haftentschädigung fest. Den im März 1958 nachgemeldeten, nicht erläuterten Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden lehnte sie mangels Mitwirkung und Nachweises der anspruchsbegründenden Tatsachen ab; der Bescheid vom 4. März 1963 blieb unangefochten.
Im Juni 1965 erläuterte die Klägerin den Gesund-heitsschaden und erklärte im Juni 1966: "Hiermit melde ich unter Bezugnahme auf § 31 Abs. 2 BEG Schaden an Körper oder Gesundheit an. ... Der Inhalt der Akten gilt als vorgetragen.n
Die Behörde lehnte den Anspruch durch den angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 1970 erneut ab, weil eine mindestens einjährige Konzentrationslagerhaft nicht nachgewiesen sei. Die Klage auf Rente ab 1. November 1953 wies das Landgericht ab, weil die Klägerin nicht entschädigungsberechtigt sei:	§	4	Abs.	1
Nr. 1 c BEG greife nicht ein; die Klägerin sei 1947 nach Polen repatriiert worden und von dort 1950 nach Israel ausgewandert. Dem deutschen Sprach- und Kulturkreis habe sie nicht angehört (§ 150 BEG). § 164 Abs. 1 BEG schließe sie wegen der 1950 erworbenen Staatsbürgerschaft des Staates IfflBü von der Entschädigung nach § l60 BEG aus.
Im Berufungsverfahren verlangte die Klägerin außer der Rente auch 7.240 DM Kapitalentschädigung und Zinsen. Sie trug vor, daß sie dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehöre.
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Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Der Bundesgerichtshof ließ die Revision zu, soweit die Klägerin Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. nebst Zinsen verlangt. Mit dem Rechtsmittel beantragt die Klägerin Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
 Der Revisionsantrag der Klägerin ist seinem Wortlaut nach zu weit gefaßt. In der Revisionsbegründung wendet sie sich nur dagegen, daß der Anspruch auf Rente aus § 31 Abs. 2 BEG verneint worden ist. Die Abweisung der Klage auf 7.240 EM Kapitalentschädigung nebst Zinsen daraus hat sie nicht angegriffen.
Die - so begrenzte - Revision ist begründet.
Der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheits-schaden wurde durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid von 1963 endgültig geregelt. Die Klägerin stützt ihr Neuantragsrecht auf Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 und 5 mit Abs. 1 BEG-SchlußG, § 31 Abs. 2 BEG n.F. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht es ihr nicht zu.
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§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG sei nicht erfüllt. Die Klägerin sei 1947 in ihre Heimat Pozurückgekehrt, also nicht ausgewandert und erst aufgrund eines später gefaßten Beschlusses nach	ge-
langt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision nicht angegriffen.
Weiter führt das Berufungsgericht aus, daß sich die Klägerin auch nicht auf § 150 BEG berufen könne.Gehe man von ihrem Vortrag über die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis aus, so wäre sie auch im Sinne der früheren Rechtsprechung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen und nach §§ 150, 4 Abs. 2 BEG anspruchsberechtigt gewesen.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
Das Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG setzt voraus, daß Änderungen des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig die Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen Entschädigungsanspruch des Berechtigten begründet oder insoweit bestehende rechtliche Zweifel zu seinen Gunsten behoben oder seine Beweislage verbessert haben. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihm Art. I BEG-SchlußG verschafft hat (vgl. BGH RzW 1968, 331;	1970,	562;	1971,	40;	1974,	181;
1981, 18;	20	Nr.	15). Im Hinblick auf § 31 Abs. 2
BEG kann sich die Beweislage des in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. geminderten Verfolgten durch Aufnahme einer Haftstätte in das Verzeich-
nis der 6. DV-BEG oder durch erstmalige oder erweiterte Angabe von Zeiten, innerhalb derer sie als Konzentrationslager anzusehen war, verbessert haben, wenn sich erst daraus ergibt, daß der Verfolgte mindestens ein Jahr in einem derart nach Ort und Zeit bestimmten Konzentrationslager gewesen ist. Keine Rolle spielt, ob der Anspruch auch ohne die Beweiserleichterung hätte durchgesetzt werden können (BGH RzW 1979, 111 Nr. 23; 150).
Mit seinen auf die Entschädigungsberechtigung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c, 150 BEG beschränkten Ausführungen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt. Es hat den geltend gemachten Einzelanspruch und seine Verbesserung durch das BEG-Schlußgesetz insgesamt nicht geprüft .
Als Anspruchsverbesserung kommt hier nur § 31 Abs. 2 BEG n.F. in Betracht. Die Klägerin behauptet Haft von September 1943 bis Mai 1945 im "ZAL Re^-und/oder MZAL La^HHH^IW • Oie Haft-stätten sind erstmals im Verzeichnis der ErgVO zur 6. DV-BEG vom 10. Januar 1970 (BGBl. I S. 65) unter Nr. 729	Kreis ReJHlHH/Nil
«■b 8.5.1945" und Nr. 1094 "Re^BlBHI im El gebirge 1.3.1944 - 8.5.1945" als Außenkommandos des Hauptlagers GrA-Rofll auf geführt. Im Verzeichnis der 2. ÄndV zur 6. DV-BEG vom 20. September 1977 (BGBl. I S. 1786) heißt es unter Nr. 806 "LaHBHP Kreis Re^||BB/NiflHBHBIP 1.1.1944 - 8.5.1945", unter Nr. 1206 "ReflBHIM, siehe LafHUHHB". Danach hat sich, wenn ihr Vortrag zutrifft, die Beweislage der Klägerin verbessert. Ihr kann nach Art.
Ill Nr. 1 Abs. 4 und 5 mit Abs. 1 BEG-SchlußG, § 31
 
Abs. 2 BEG a.F. ein Neuantragsrecht zustehen, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wozu insbesondere § 150 Abs. 1 BEG n.F. gehört.
Da der Tatrichter die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, wird das Berufungsurteil, soweit es angegriffen ist, aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Zorn	Henkel
 Gärtner	Dr. Jähnke
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