Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Mai 1968 auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin habe zunächst rechtzeitig innerhalb der Frist des § 189 BEG Antrag auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens gestellt. März 1958 auf Entschädigung aller Verfolgungsschäden, für die nach dem BEG ein Anspruch vorgesehen sei, enthalten gewesen. Der zurückgenommene Antrag habe nach § 189 a Abs. 1 BEG nicht wieder angebracht werden können. Das Begehren der Klägerin könne allerdings als Angleichungsantrag nach Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG verstanden werden. Die Klägerin hat 1956 erstmals rechtswirksam einen Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz gestellt. Mit diesem auf Ersatz des Ausbildungsschadens gerichteten Antrag war das allgemeine Entschädigung s verlangen und die bezeichnete bestimmte Schadensart geltend gemacht. Ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit war damit nicht angemeldet und konnte deshalb durch das Schreiben vom 8. Der bis dahin nicht geltend gemachte Gesundheitsschadensanspruch hätte also nach § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldet werden können. Dezember 1965 bei der Entschädigungsbehörde in Düsseldorf, die allein mit dem Entschädigungsbegehren der Klägerin befaßt gewesen war, eingegangen sein müssen. Außerdem hat die Klägerin trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, daß Georg Adler, der für sie den Antrag gestellt hat, von ihr bevollmächtigt war. Wird ein Antrag durch einen vollmachtlosen Vertreter gestellt, so wirkt die spätere Genehmigung des Antrags aber nur dann fristwahrend, wenn die Genehmigung vor Ablauf der Frist erfolgt (BGH RzW 1969, 503; 1976, 108). Dieses Urteil war zwar schon vor der Rücknahme der Klage in Jenem Verfahren formell rechtskräftig geworden Sie Selbstbindung des Berufungsgerichts in einem erneuten Berufungsverfahren nach einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht ergibt sich Jedoch nicht aus der Rechtskraft des vorangegangenen Berufungsurteils. Es handelt sich um eine - gesetzlich angeordnete und daher zulässige -Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Richter bei der Gesetzes anwenüung nur an das Gesetz und an sein Gewissen gebunden ist. Eine Bindung kommt deshalb über den Abschluß des Rechtsstreits hinaus, in dem das Berufungsurteil ergangen ist, nicht in Betracht. Der Rechtsstreit, in dem das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Da es sich aber nicht um die Rücknahme eines Gesundheitsschadensanspruchs handelt, kommt eine Angleichung nach Art. IV Nr. 1 a ebensowenig in Betracht wie eine Überleitung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG wegen der Neufassung des § 33 Abs.3 BEG. Sie brachte einen weitergehenden Anspruch, der nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG nur nach früherer Zuerkennung des Anspruchs geltend gemacht werden konnte.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
£X ZR 56/79 URTEIL Verkündet am
11. Dezember I960 Pohl
Justizamtsinspektor
als Urknndabeamter der GeachiftaateHe
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Edith Rua A
292, S{
- Prozeßbevollmächtigte:
f, Brasilien,
Klägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, T^^festraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
Sts'
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Portmann und Dr. Lang
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 1976 wird zurück-gewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die 1930 in Düsseldorf geborene Klägerin wanderte 1940, um der Verfolgung zu entgehen, nach Brasilien aus.
Im Juli 1956 beantragte sie Entschädigung wegen Ausbildung s s chadens . Die Entschädigung wurde ihr 1957 zuerkannt. Im gleichen Jahr machte sie den Ersatz von Auswanderungskosten geltend. Schließlich meldete sie am 31. März 1958 "alle Ansprüche auf Entschädigung für VerfolgungsSchäden an, für welche das Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 eine Entschädigung vorsieht". Als die Behörde sie zur Erläuterung aufforderte, antworteten ihre Rechtsanwälte mit Schreiben vom 8. Mai 1959:
"Nachdem über den Schaden wegen AusbildungsSchadens entschieden ist, werden weitere Ansprüche nicht mehr aufrechterhalten. Die Akten können abgelegt werden."
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Am 28. Dezember 1965 meldete Herr Georg A^|^ beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Sao Paulo für die Klägerin erneut Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit an.
Der Antrag ging am 5. Januar 1966 bei der Entschädigungsbehörde in Düsseldorf ein. Eine Vollmacht auf Georg wurde trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
Die Behörde lehnte den Antrag als unzulässig ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Das Überlandesgericht Düsseldorf hob das klageabweisende Urteil am 8. Mai 1968 auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Es vertrat die Auffassung, es handle sich um eine wirksame Nachmeldung nach § 189 a Abs. 1 BEG.
Die Behörde ließ nun die Klägerin vertrauensärztlich untersuchen und lehnte mit Bescheid vom 3* Dezember 1969 den Antrag aus medizinischen Gründen ab. Die Klägerin erhob Klage auf Kapitalentschädigung und Rente. Danach beendeten die Parteien den noch anhängigen ersten Rechtsstreit mit einem Vergleich: Die Entschädigungsbehörde hob den ursprünglichen Bescheid auf; die Klägerin nahm die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurück. Auf die nunmehr allein noch anhängige zweite Klage sprach das Landgericht der Klägerin 1.347,60 DM Kapitalentschädigung zu. Im übrigen wies es die Klage ab. Die Berufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Berufungsrichters scheitert die Klage daran, daß es an einem ordnungsgemäßen Antrag fehlt. Die Klägerin habe zunächst rechtzeitig innerhalb der Frist des § 189 BEG Antrag auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens gestellt. Dieser Antrag sei im Globalantrag vom 21. März 1958 auf Entschädigung aller Verfolgungsschäden, für die nach dem BEG ein Anspruch vorgesehen sei, enthalten gewesen.
Den Antrag habe sie jedoch mit Schriftsatz vom 8. Mai 1959 wirksam zurückgenommen. Der zurückgenommene Antrag habe nach § 189 a Abs. 1 BEG nicht wieder angebracht werden können. An die im Urteil des Oberlande sgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1968 vertretene gegenteilige Auffassung bestehe keine Bindung. Denn die damalige Klage sei zurückgenommen worden. Jedenfalls entfalle eine Bindung deshalb, weil inzwischen der Bundesgerichtshof in dieser verfahrensrechtlichen Frage einen anderen Standpunkt eingenommen habe und dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Entschädigungsfälle der Vorrang zu geben sei. Das Begehren der Klägerin könne allerdings als Angleichungsantrag nach Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG verstanden werden. Die Voraussetzungen einer Angleichung seien jedoch nicht gegeben. Es könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin den Gesundheitsschadensantrag seinerzeit aus medizinischen Erwägungen zurückgenommen habe. Da sie bis zur Rücknahme des Antrags keine bestimmten Gesundheitsschäden benannt gehabt habe, spreche keine Vermutung dafür, daß medizinische Gründe für die Rücknahme maßgebend gewesen seien.
Der Berufungsrichter hat im Ergebnis richtig entschieden.
Die Klägerin hat 1956 erstmals rechtswirksam einen Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz gestellt. Mit diesem auf Ersatz des Ausbildungsschadens gerichteten Antrag war das allgemeine Entschädigung s verlangen und die bezeichnete bestimmte Schadensart geltend gemacht. Dagegen waren damit noch nicht alle nach dem Bundesentschädigungsgesetz in Betracht kommenden Einzelansprüche angemeldet. Die Klägerin war vielmehr in die Lage versetzt, das Verfahren durch Nachschieben von Ansprüchen auszuweiten und die rechtzeitige Antragstellung durch Angabe weiterer Entschädigungsarten im einzelnen zu ergänzen (BGH RzW 1976, 189 und ständig). Diese Ergänzung erfolgte 1957 durch das zusätzliche Verlangen nach Ersatz der Auswanderungskosten. In der Erklärung vom 51. März 1958, es würden alle Ansprüche auf Entschädigung für VerfolgungsSchäden angemeldet, für welche das Blinde sent Schädigungsgesetz vom 29.6.1956 eine Entschädigung vorsieht, liegt dagegen keine wirksame Bezeichnung weiterer einzelner Schadensarten. Die Erklärung enthält erneut das allgemeine Entschädigungsverlan-gen. Die pauschale Bezugnahme auf alle gesetzlichen Ein-zelansprüche hob die Erklärung aber nicht über das allgemeine Ent schädigungs verlangen hinaus. Ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit war damit nicht angemeldet und konnte deshalb durch das Schreiben vom 8. Mai 1959 nicht zurückgenommen werden.
Der bis dahin nicht geltend gemachte Gesundheitsschadensanspruch hätte also nach § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldet werden können. Die Nachmeldung der Klägerin war aber verspätet. Für die Nachmeldung setzte § 189 a Abs. 1 BEG eine Frist bis zu dem 31. Dezember 1965. Bis zu diesem Tag mußte der nachzu demeldende Anspruch bei der zuständigen Entschädigungsbehörde angemeldet werden. Die Anmeldung bei einer unzuständigen Behörde wahrte die Frist jedenfalls dann nicht, wenn nur eine andere Behörde mit dem früheren Entschädigungsverlangen
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des Antragstellers befaßt war und deren Zuständigkeit nicht zweifelhaft sein konnte. § 189 Abs. 2 BEG gilt für die Nachmeldung eines Anspruchs nicht (BGH RzW 1979, 65). Der Antrag hätte also bis zu dem 31. Dezember 1965 bei der Entschädigungsbehörde in Düsseldorf, die allein mit dem Entschädigungsbegehren der Klägerin befaßt gewesen war, eingegangen sein müssen. Dort ist er aber erst am 5. Januar 1966 eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 a Abs. 1 BEG findet nicht statt.
Außerdem hat die Klägerin trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, daß Georg Adler, der für sie den Antrag gestellt hat, von ihr bevollmächtigt war. Zwar mag eine Genehmigung der Antragstellung darin liegen, daß die Klägerin durch ihren mit einer ordnungsgemäßen Vollmacht versehenen Bevollmächtigten den Antrag später weiterverfolgen ließ. Wird ein Antrag durch einen vollmachtlosen Vertreter gestellt, so wirkt die spätere Genehmigung des Antrags aber nur dann fristwahrend, wenn die Genehmigung vor Ablauf der Frist erfolgt (BGH RzW 1969, 503; 1976, 108).
An die Ansicht im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1968, die Nachmeldung sei rechtswirksam, besteht keine Bindung. Dieses Urteil war zwar schon vor der Rücknahme der Klage in Jenem Verfahren formell rechtskräftig geworden Sie Selbstbindung des Berufungsgerichts in einem erneuten Berufungsverfahren nach einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht ergibt sich Jedoch nicht aus der Rechtskraft des vorangegangenen Berufungsurteils. Es handelt sich um eine - gesetzlich angeordnete und daher zulässige -Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Richter bei der Gesetzes anwenüung nur an das Gesetz und an sein Gewissen gebunden ist. Sie soll verhindern, daß die endgültige Entscheidung der Sache dadurch verzögert oder gar verhindert wird, daß sie ständig zwischen den Instanzen
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hin- uri hergeschoben wird, weil keines der Gerichte seine Rechtsauffassung ändert (GmS-OGB BGHZ 60, 392,
396 f). Eine Bindung kommt deshalb über den Abschluß des Rechtsstreits hinaus, in dem das Berufungsurteil ergangen ist, nicht in Betracht. Der Rechtsstreit, in dem das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1968 ergangen war, ist durch Rücknahme der Klage abgeschlossen worden. Damit war einer Bindung an die in diesem Berufungsurteil enthaltene Rechtsauffassung der Boden entzogen.
Die Nachmeldung der Klägerin kann allerdings als - rechtzeitig gestellter und genehmigter - Anglei-chungs- oder Überleitungsantrag aufgefaßt werden. Da es sich aber nicht um die Rücknahme eines Gesundheitsschadensanspruchs handelt, kommt eine Angleichung nach Art. IV Nr. 1 a ebensowenig in Betracht wie eine Überleitung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG wegen der Neufassung des § 33 Abs. 3 BEG. Ein erstmaliger Entschädigungsanspruch und damit ein überleitungsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ist durch die Neufassung dieser Vorschrift nicht begründet worden. Sie brachte einen weitergehenden Anspruch, der nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG nur nach früherer Zuerkennung des Anspruchs geltend gemacht werden konnte.
Mai Henkel Fuchs
Portmann Dr. Lang