Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: März 1978 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 195 des Landgerichts Berlin vom 19. Nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts, die 50 v.H. verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ergab, legte er durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11o Oktober 1965 seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar; gleichzeitig erklärte er sich mit der Einreihung in den einfachen Dienst und der Mindestrente einverstanden. Die Mindestrente wurde fortlaufend entsprechend den Änderungen des § 21 a der 2. Den Antrag des Klägers vom September 1976, ihm entsprechend BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 ab 1. September 1965 die nach dem mittleren Hundertsatz des einfachen Dienstes errechnete Rente zu zahlen, lehnte die Behörde ab. Auf die Klage verurteilte das Landgericht das beklagte Land zur Zahlung einer Rente von 37,5 v.H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes ab 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die durch den Bescheid vom 15. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in dem Urteil RzW 1976, 116 Nr. 31 für den Mindestrentenvergleich entwickelt hat, bieten dazu aber keine Handhabe, auch wenn der Antragsteller im Ausgangsverfahren sein Einverständnis mit der Mindestrente erklärt hatte (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22; ständig ).Der Kläger hat den Ausgangsbescheid vom 15. November 1965 und den Bescheid vom 6.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 56/78 URTEIL Verkündet am 29. Januar I98i Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, P0HBB b Straße 186, Berlin 30, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - gegen Joseph 2433, •th Street, N.Y., 11204/USA, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 9 Si 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. März 1978 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 195 des Landgerichts Berlin vom 19. September 1977 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 18. September 1917 geborene Kläger beantragte Entschädigung für Gesundheitsschaden. Nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts, die 50 v.H. verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ergab, legte er durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11o Oktober 1965 seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar; gleichzeitig erklärte er sich mit der Einreihung in den einfachen Dienst und der Mindestrente einverstanden. Mit Bescheid vom 15. November 1965 sprach ihm die Behörde neben Heilverfahren und Kapitalentschädigung ab 1. November 1953 die Mindestrente bei 50 v.H. verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit zu. Der Bescheid blieb unangefochten. Die Mindestrente wurde fortlaufend entsprechend den Änderungen des § 21 a der 2. DV-BEG durch die 7. und die nachfolgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV BEG erhöht. Den Antrag des Klägers vom September 1976, ihm entsprechend BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 ab 1. September 1965 die nach dem mittleren Hundertsatz des einfachen Dienstes errechnete Rente zu zahlen, lehnte die Behörde ab. Auf die Klage verurteilte das Landgericht das beklagte Land zur Zahlung einer Rente von 37,5 v.H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes ab 1. April 1969 nebst Zinsen. Die Berufung des beklagten Landes wies das Kammergericht zurück. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage. Ent s che i dungs gründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die durch den Bescheid vom 15. November 1965 festge- stellte Mindestrente entsprechend BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 mit Wirkung vom 1. April 1969 in die errechnete Rente überzuleiten sei, weil die 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG ab diesem Zeitpunkt das Verhältnis der Renten umgekehrt habe. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in dem Urteil RzW 1976, 116 Nr. 31 für den Mindestrentenvergleich entwickelt hat, bieten dazu aber keine Handhabe, auch wenn der Antragsteller im Ausgangsverfahren sein Einverständnis mit der Mindestrente erklärt hatte (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22; ständig ). Der Kläger hat den Ausgangsbescheid vom 15. November 1965 und den Bescheid vom 6. Dezember 1966, der die Mindestrente entsprechend § 21 a der 2. DV-BEG durch die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG erhöhte, nicht angefochten. Auch im anhängigen Verfahren hat er die Rentenfestsetzung bis zu dem Zeitpunkt, von dem ab die mittlere Hundertsatzrente die Mindestrente überstiegen hat, nicht beanstandet. Streitgegenstand ist die Leistungsverbesserung durch die 9. und die nachfolgenden Änderungs Verordnungen ab 1. April 1969. Die 8. und die nachfolgenden Änderungsverordnungen haben die rechtlichen Grundlagen für die Rentenberechnung nicht geändert. Die linearen Rentenerhöhungen, die sie in der Anlage zu § 13 und in § 21 a der 2, DV-BEG brachten, waren deshalb nach den Merkmalen der zuerkannten Rente festzusetzen (BGH aaO). Mai Henkel Fuchs Dr. Lang Gärtner