Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22* September 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: schädigung festgesetzt und die Landesrentenbehörde nach Abgabe der Sache dorthin zur Vervollständigung des Antrags auf Entschädigung für Gesundheitsschaden aufgefordert hatten. Das Oberlandesgericht hat Ansprüche überhaupt verneint, weil der Kläger damit nach § 190 a Abs. 1 BEG wegen verspäteter Substantiierung ausgeschlossen sei. Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG entschädigungsberechtigt sei, und daß er den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden wirksam angemeldet habe (§ 189 Abs. 1 und 3 S. Es läßt offen, ob beim verspäteten, mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Entschädigungsantrag die Angaben nach § 190 Nr. 1-4 BEG bis zu dem 31* Dezember 1969 hätten gemacht werden müssen. Grundsätzlich müßten mit dem Wiedereinsetzungsgesuch sämtliche versäumten Handlungen nachgeholt werden, also auch die Angaben nach § 190 Nr. 1-4 BEG. März 1967 abgelaufen gewesen und der Gesetzgeber habe eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen* Nachholbar sei aber auch das, was ohne Verschulden nicht zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch habe beigebracht werden können. Auch wäre der Kläger in der Lage gewesen, bereits unmittelbar nach der Anmeldung des Anspruchs jedenfalls ein ärztliches Attest zu überreichen und damit die erforderlichen Angaben zu machen. § 190 a Abs. 1 BEG verpflichtete den Kläger, den wirksam angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden bis zu dem 31. Der verspätete, mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundene Antrag konnte nach Art. VIII Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nur noch bis zu dem 31. Der Kläger hat die erforderlichen Angaben zur Verfolgung, insbesondere zu dem Verfolgungsgrund, erst im Mai 1970 und zu dem Gesundheitsschaden (vgl. Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein und ohne Rücksicht darauf, weshalb die Substantiierungs-frist versäumt worden ist; auch das Verhalten der Behörde ist unerheblich (BGH RzW 1975, 184; Urteil vom 22. § 184 Abs. 1 BEG ermächtigte die Landesregierungen, die Einrichtung der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln. Die Behördenorganisation oder eine vom Gesetz abweichende Verwaltungsübung hätten unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erheblich sein können. Das Gesetz hat aber die Nachholung der Substantiierung nach Fristablauf ausdrücklich ausgeschlossen (§ 190 a Abs.IS. bis zur Aufnahme der Bearbeitung des Anspruchs durch die Landesrentenbehörde, hinauszuschieben und dadurch insbesondere die Beschaffung von Beweismitteln (z.B. ärztlicher Atteste, Krankenunterlagen) zu erschweren oder überhaupt unmöglich zu machen.
2394 027 ./ • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 56/76 URTEIL Verkündet am 22. September 1977 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Diplomingenieur Siegfried F [straße 0. - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde, Tannenstraße 26, Düsseldorf 30, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22* September 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12* Februar 1976 wird zurückgewiesen* Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der jüdische Kläger reiste am 31. Dezember 1969 im Wege der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik ein. Noch am selben Tage meldete er beim Regierungspräsidenten in Köln telegrafisch Entschädigungsansprüche unter anderem für Gesundheitsschaden an und beantragte vorsorglich die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Erste Angaben über das Verfolgungsschicksal enthielt eine am 25. Mai 1970 vorgelegte eidesstattliche Versicherung; die dadurch hervorgerufenen Gesundheitsschäden beschrieben erstmals Ende Januar 1972 eingereichte ärztliche Atteste, nachdem der Regierungspräsident in Köln durch Bescheid vom 22. Juni 1971 4.650 DM Haftent- schädigung festgesetzt und die Landesrentenbehörde nach Abgabe der Sache dorthin zur Vervollständigung des Antrags auf Entschädigung für Gesundheitsschaden aufgefordert hatten. Die Landesrentenbehörde lehnte nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts den Anspruch durch Bescheid vom 8. Dezember 1972 ab, weil eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 v.H. nicht vorliege. Das Landgericht sprach dem Kläger 5.610 DM Kapitalentschädigung sowie Heilverfahren zu und wies die weitergehende Klage ab. Das Oberlandesgericht hat Ansprüche überhaupt verneint, weil der Kläger damit nach § 190 a Abs. 1 BEG wegen verspäteter Substantiierung ausgeschlossen sei. Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG entschädigungsberechtigt sei, und daß er den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden wirksam angemeldet habe (§ 189 Abs. 1 und 3 S. 2 BEG). Es läßt offen, ob beim verspäteten, mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Entschädigungsantrag die Angaben nach § 190 Nr. 1-4 BEG bis zu dem 31* Dezember 1969 hätten gemacht werden müssen. Der Kläger habe auch dann nicht rechtzeitig substantiiert, wenn entsprechend den von der Rechtsprechung zu § 189 Abs. 3 S. 1 BEG entwickelten Grundsätzen die Angaben innerhalb einer angemessenen Frist auch noch nach dem 31. Dezember 1969 hätten nachgeholt werden können. Grundsätzlich müßten mit dem Wiedereinsetzungsgesuch sämtliche versäumten Handlungen nachgeholt werden, also auch die Angaben nach § 190 Nr. 1-4 BEG. Zwar sei hier die m Frist zu dem 31. März 1967 abgelaufen gewesen und der Gesetzgeber habe eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen* Nachholbar sei aber auch das, was ohne Verschulden nicht zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch habe beigebracht werden können. Dafür könne ein bestimmter Zeitraum nicht festgelegt werden. Eine längere Frist als die von einem Jahr sei aber nicht mehr angemessen. Hier habe es bis Januar 1972 an Jeglichen Angaben zu den behaupteten Verfolgungsleiden gefehlt. Auch wäre der Kläger in der Lage gewesen, bereits unmittelbar nach der Anmeldung des Anspruchs jedenfalls ein ärztliches Attest zu überreichen und damit die erforderlichen Angaben zu machen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. § 190 a Abs. 1 BEG verpflichtete den Kläger, den wirksam angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden bis zu dem 31. Dezember 1969, also zugleich mit der Anmeldung zu erläutern. Der Kläger hat seinen Antrag zwar verspätet (§ 189 Abs. 1 Satz 2 BEG), aber noch vor dem Endtermin des Art.VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG gestellt. Der Antrag mit der Anmeldung des GesundheitsSchadens war infolge der durch die Behörde gewährten Wiedereinsetzung (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG) im Sinne des § 189 BEG rechtswirksam und bedurfte daher der Erläuterung nach § 190 a BEG (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 1977 - IX ZB 301/74, zur Veröffentlichung bestimmt). Freilich ist die Frist für Angaben nach § 190 a Nr. 1-4 BEG bei nach dem 31. März 1967 verspätet gestellten Entschädigungsanträgen nicht die in § 190 a Abs. 1 BEG genannte zu dem 31. März 1967. Sie endete, wie der Bundesgerichtshof im angeführten Beschluß vom 5. Juli 1977 - IX ZB 301/74 ent- schieden hat, spätestens am 31. Dezember 1969. Nach den Grundsätzen in BGH RzW 1975, 180 und im Urteil vom 12. Mai 1977 - IX ZR 6/76, zur Veröffentlichung bestimmt, sind spät ablaufende Antragsfristen (in den Füllen des § 189 a Abs. 2 BEG, Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG und Art. VIII Abs. 1 S. 1 BEG-SchlußG mit §§ 189 Abs. 1 S. 3, 141, 171 BEG) für die Begründung im Sinne der §§ 190 Nr. 1 - 4, 190 a BEG zu nutzen (vgl. weiter BGH RzW 1976, 108; 157; BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 1977 - 1 BvR 260/76 und 305/77). Der verspätete, mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundene Antrag konnte nach Art. VIII Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nur noch bis zu dem 31. Dezember 1969 angebracht werden. Deshalb mußte er spätestens bis zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 190 a Abs. 1 BEG erläutert werden. Für die Annahme, schon die ernsthafte Anmeldung von Einzelansprüchen genüge den Anforderungen in § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1-4 BEG, fehlt im Gesetz jeder Anhalt. Der Kläger hat die erforderlichen Angaben zur Verfolgung, insbesondere zu dem Verfolgungsgrund, erst im Mai 1970 und zu dem Gesundheitsschaden (vgl. BGH RzW 1976, 153) erst Anfang 1972 gemacht. Er ist deshalb mit dem Anspruch ausgeschlossen. Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein und ohne Rücksicht darauf, weshalb die Substantiierungs-frist versäumt worden ist; auch das Verhalten der Behörde ist unerheblich (BGH RzW 1975, 184; Urteil vom 22. September 1977 - IX ZR 2/74, zur Veröffentlichung bestimmt). Die besondere Organisation der Entschädigungsbehörden Nordrhein-Westfalens und deren abweichende Verwaltungs-Übung rechtfertigen keine andere Entscheidung (vgl. BGH, Beschluß} vom 18. Januar 1977 - IX ZB 1536/76). § 184 Abs. 1 BEG ermächtigte die Landesregierungen, die Einrichtung der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln. Das Bundesentschädigungsgesetz konnten sie dabei nicht ändern. Die Behördenorganisation oder eine vom Gesetz abweichende Verwaltungsübung hätten unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erheblich sein können. Das Gesetz hat aber die Nachholung der Substantiierung nach Fristablauf ausdrücklich ausgeschlossen (§ 190 a Abs. IS. 2 BEG, vgl. BGH aaO). Der Einwand der Revision, in den nordrhein-westfälischen Entschädigungsverfahren, die einen Gesundheitsschaden beträfen, sei eine für die Darlegung zuständige Behörde erst verfügbar geworden, wenn die Sache amtlich durch den Regierungspräsidenten in Köln an die Landesrentenbehörde abgegeben worden sei, ist unbegründet. Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 22. September 1977 - IX ZR 2/74 ausgeführt hat, war der Anspruch bei der Entschädigungsbehörde zu substantiieren, bei der das Verfahren anhängig war. Das war hier am 31. Dezember 1969 der Regierungspräsident in Köln. Die Aufspaltung in Antrags-(Ermittlungs-) und Entscheidungsbehörde rechtfertigte die Nichtanwendung der Vorschriften in § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1-4 BEG unter keinem Gesichtspunkt. Es gibt keinen Grund, der es geboten hätte, gegen das Gesetz, das hier auch öffentliche Interessen wahrt (vgl. BGH aaO), die Frist für die Erläuterung auf unabsehbare Zeit, nämlich bis zur Aufnahme der Bearbeitung des Anspruchs durch die Landesrentenbehörde, hinauszuschieben und dadurch insbesondere die Beschaffung von Beweismitteln (z.B. ärztlicher Atteste, Krankenunterlagen) zu erschweren oder überhaupt unmöglich zu machen. Das ist das Gegenteil dessen, was das Gesetz mit der Regelung in § 190 a BEG hatte erreichen wollen. Dr. Thumm Zorn Henkel Fuchs Portmann «