Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Verb, mit Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG und trug unter anderem vor, sie sei in Berlin als Buchhalterin und Sekretärin in kaufmännischen Betrieben tätig gewesen; diese Beschäftigung habe bis zur Flucht des Ehemannes angedauert. August 1970 lehnte die Behörde durch weiteren Bescheid die Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen (§§ 64 - 125 BEG) ab; Die allgemeinen AnspruchsvorausSetzungen der §§ 1, 4, 185 BEG lägen vor; der Antrag sei formund fristgerecht gestellt; die Voraussetzungen des § 65 BEG seien aber nicht gegeben, weil es sich bei der Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes nach Art und Umfang um die übliche Mitarbeit einer Ehefrau im Rahmen des § 1356 BGB a.F. gehandelt habe. Eine Schädigung in einer Erwerbsätigkeit liege nicht vor; die Mitarbeit der Klägerin im Geschäft des Ehemannes sei nicht über den Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB a.F. hinausgegangen. Die Klägerin hat den Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden erstmals im Juni 1966 angemeldet. Das Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG setzt voraus, daß der Klägerin aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht oder ein einzelner Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründet wird. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann im angefochtenen Bescheid, mit dem die Behörde sachlich über den Anspruch entschied, auch keine stillschweigende Wiedereinsetzung gesehen werden. Eine solche Annahme ist ausgeschlossen, wenn die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG für die Behörde rechtlich bedeutungslos war, veil sie die Zulässigkeit des Antrags unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt bejahte. Dies ist der Fall, wenn die Behörde in ihrem Bescheid die Zulässigkeit der Anspruchsanmeldung nach § 189 a Abs. 1 BEG oder nach den Überleitungs- und Angleichungsvorschriften in Art. Ill Nr. 1 - 4, IV BEG-SchlußG ausdrücklich bejaht und deshalb zur Sache entschieden hat (BGH RzW 1973, 395 und ständig). Das gleiche gilt, wenn die Behörde über einen Anspruch, der erstmals nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes ohne Wiedereinsetzungsgesuch angemeldet worden ist, sachlich entschieden hat und Sachverhaltsschilderung und Gründe des Bescheides den Schluß zulassen, daß die Behörde ein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG bejaht und der Antragsteller den Bescheid auch so verstanden hat. Es genügt, daß sie auch für den Antragsteller erkennbar von der Zulässigkeit des Antrags nach einer dieser Bestimmungen ausgegangen ist und deswegen über den angemeldeten Anspruch sachlich entschieden hat (BGH aaO). Der angefochtene Bescheid enthält allerdings keinen Hinweis auf den rechtlichen Gesichtspunkt, aus dem die Behörde den Antrag für zulässig gehalten hat. Die rechtskundig vertretene Klägerin hat aber die Mspäte Anmeldung" von Ansprüchen auf Entschädigung für Freiheits-und Gesundheitsschaden damit begründet, sie sei früher nicht in der Lage gewesen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, und sie sei jetzt erstmalig als anspruchsberechtigt gem. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung hat sie nicht gestellt, auch nicht bei der Anmeldung des Berufsschadens erst im Juni 1966, und die Verspätung bis zu dem Erlaß des angefochtenen Bescheides weder gerechtfertigt noch entschuldigt. März 1963 bei der Behörde, ob für die Klägerin Entschädigungsansprüche angemeldet worden seien, und deren Antwort vom 25. September 1969 (Gesundheitsschaden) sowie der eigene Vortrag der Klägerin lassen nur den Schluß zu, daß die Behörde allein deswegen über den Anspruch sachlich entschieden hat, weil sie den Antrag nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG für zulässig angesehen hat. Anders konnte auch die Klägerin, die sich selbst nur auf das BEG-Schlußgesetz berufen hatte, den angefochtenen Bescheid nicht verstehen. Es hat in der Berufungsschrift vorgetragen, mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin einen Berufsschadensanspruch erst im Juni 1966 geltend gemacht habe, stelle sich die Frage, ob ihr ein Neuantragsrecht nach dem BEG zustehe. Deshalb kann wie im Falle BGH RzW 1973, 395 offenbleiben, ob das Gericht hier von Amts wegen ohne einen solchen Hinweis des beklagten Landes die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG schon deswegen beachten konnte, weil die Entschädigungsbehörde den Antrag nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG für zulässig gehalten und damit seine Wirksamkeit im Sinne des § 189 BEG verneint hatte.
2411 096 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 56/75 URTEIL Verkündet am 10. Mai 1979 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Margarete S| ^fcRue de geborene S( Frankre i ch, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Dezember 1972 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1905 in Plauen geborene nichtjüdische Klägerin heiratete 1930 den jüdischen Kaufmann Richard der in BflH^ein Getreide- und Futtermittelgeschäft betrieb und als Makler an der Getreidebörse zugelassen war. Der Ehemann wanderte im Mai 1933 nach Paris aus. Die Klägerin folgte im Juni 1933. Sie beansprucht eine Rente als Entschädigung für den durch Verlust ihrer Tätigkeit im Geschäft des Ehemannes erlittenen Berufsschäden. Erstmals im Oktober 1965 beantragte sie Entschädigung, zunächst für Freiheits- und Gesundheitsschaden. Sie berief sich auf Art. I Nr. 35 (§47 Abs. 2 BEG) in Verb, mit Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG und trug unter anderem vor, sie sei in Berlin als Buchhalterin und Sekretärin in kaufmännischen Betrieben tätig gewesen; diese Beschäftigung habe bis zur Flucht des Ehemannes angedauert. Mit dem am 21. Juni 1966 eingereichten Mantelbogen vom 15. Juni 1966 meldete sie dann auch den Berufsschäden an. Durch Bescheide vom 13. Juni 1967 und 2. September 1969, jeweils "über den Antrag vom 15. Juni 1966", erkannte ihr die Behörde Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden zu. Am 19. August 1970 lehnte die Behörde durch weiteren Bescheid die Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen (§§ 64 - 125 BEG) ab; Die allgemeinen AnspruchsvorausSetzungen der §§ 1, 4, 185 BEG lägen vor; der Antrag sei formund fristgerecht gestellt; die Voraussetzungen des § 65 BEG seien aber nicht gegeben, weil es sich bei der Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes nach Art und Umfang um die übliche Mitarbeit einer Ehefrau im Rahmen des § 1356 BGB a.F. gehandelt habe. Das Landgericht verurteilte das beklagte Land zur Zahlung einer Rente seit 1. September 1965. Auf dessen Berufung änderte das Kammergericht dieses Urteil und wies die Klage ab. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG. Die Klägerin wäre, wenn sie als arische Ehefrau eines Juden ihre Erwerbstätigkeit habe aufgeben müssen, um ihrem Ehemann in die Emigration zu folgen, schon vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes anspruchsberechtigt gewesen; als sog. jüdisch Versippte habe sie zu einem Personenkreis gehört, den die nationalsozialistische Gewaltherrschaft vom Wirtschaftsleben Deutschlands habe ausschließen wollen und auf den die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG anzuwenden sei. Der Berufungsrichter wendet jedoch § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG an. Das Entschädigungsamt habe ausgeführt, der Anspruch sei fristgerecht angemeldet, aber nicht begründet. Damit habe es sachlich entschieden, weshalb der Klägerin die verspätete Anmeldung nicht mehr entgegengehalten werden könne. Der Anspruch scheitere aber daran, daß er nicht innerhalb der Frist des § 190 a BEG näher erläutert worden und dadurch erloschen sei. Außerdem sei er auch sachlich nicht begründet. Eine Schädigung in einer Erwerbsätigkeit liege nicht vor; die Mitarbeit der Klägerin im Geschäft des Ehemannes sei nicht über den Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB a.F. hinausgegangen. Die Bedenken der Revision gegen die Anwendung des § 190 a BEG und des § 1356 BGB a.F. mögen begründet sein. Darauf kommt es aber nicht an. Das an-gefochtene Urteil ist aus einem anderen Grund im Ergebnis richtig. Die Klägerin hat den Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden erstmals im Juni 1966 angemeldet. Die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG war versäumt, Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BEG nicht beantragt. Das Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG setzt voraus, daß der Klägerin aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht oder ein einzelner Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründet wird. Als Grundlage für ein Neuantragsrecht kommt nach Sachlage nur Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. I Nr. 1 b BEG-SchlußG, § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG in Betracht. Diese Änderung hat aber, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessert. Am 17. September 1965 war in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei Mischehen, die gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen auch den nichtjüdischen Ehepartner treffen sollten (BGH RzW 1963, 66 Nr. 13; 1964, 24). Es bestand kein Zweifel, daß derjenige, der selbst verfolgt worden ist, weil er als Ehegatte einem jüdischen Verfolgten nahestand (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG a.F.), anspruchsberechtigt war (BGH RzW 1972, 434; 1973, 395). Das trifft auf die Klägerin zu. Sie hat vorgetragen, daß sie aus Furcht vor Maßnahmen der Gestapo am 17. Juni 1933 Berlin plötzlich verlassen habe und zu ihrem Manne nach Paris gereist sei. Sie verlor durch die Flucht des Ehemannes und die eigene Auswanderung die behauptete entgeltliche Berufstätigkeit in dessen Erwerbsgeschäft. Nach § 64 Abs. 2 BEG wird vermutet, daß dieser Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist. Der Klageanspruch könnte infolgedessen nur begründet sein, wenn die Entschädigungsbehörde der Klägerin mit bindender Wirkung für die Gerichte ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG gewährt hätte (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG). Ausdrücklich ist das nicht geschehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann im angefochtenen Bescheid, mit dem die Behörde sachlich über den Anspruch entschied, auch keine stillschweigende Wiedereinsetzung gesehen werden. Eine solche Annahme ist ausgeschlossen, wenn die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG für die Behörde rechtlich bedeutungslos war, veil sie die Zulässigkeit des Antrags unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt bejahte. Dies ist der Fall, wenn die Behörde in ihrem Bescheid die Zulässigkeit der Anspruchsanmeldung nach § 189 a Abs. 1 BEG oder nach den Überleitungs- und Angleichungsvorschriften in Art. Ill Nr. 1 - 4, IV BEG-SchlußG ausdrücklich bejaht und deshalb zur Sache entschieden hat (BGH RzW 1973, 395 und ständig). Das gleiche gilt, wenn die Behörde über einen Anspruch, der erstmals nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes ohne Wiedereinsetzungsgesuch angemeldet worden ist, sachlich entschieden hat und Sachverhaltsschilderung und Gründe des Bescheides den Schluß zulassen, daß die Behörde ein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG bejaht und der Antragsteller den Bescheid auch so verstanden hat. Es genügt, daß sie auch für den Antragsteller erkennbar von der Zulässigkeit des Antrags nach einer dieser Bestimmungen ausgegangen ist und deswegen über den angemeldeten Anspruch sachlich entschieden hat (BGH aaO). Das ist hier der Fall. Der angefochtene Bescheid enthält allerdings keinen Hinweis auf den rechtlichen Gesichtspunkt, aus dem die Behörde den Antrag für zulässig gehalten hat. Die rechtskundig vertretene Klägerin hat aber die Mspäte Anmeldung" von Ansprüchen auf Entschädigung für Freiheits-und Gesundheitsschaden damit begründet, sie sei früher nicht in der Lage gewesen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, und sie sei jetzt erstmalig als anspruchsberechtigt gem. Art. I Nr. 35 in Verbindung mit Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG anzusehen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung hat sie nicht gestellt, auch nicht bei der Anmeldung des Berufsschadens erst im Juni 1966, und die Verspätung bis zu dem Erlaß des angefochtenen Bescheides weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Die mit dem Antrag vom 11. Oktober 1965 vorgelegte Vollmacht nannte als Geschäftskreis: "In Sachen BEG-Schluß-gesetz". Zum Antrag genommen wurden die schriftliche, von Pariser Rechtsanwälten veranlaßte Anfrage des Bevollmächtigten des Ehemannes der Klägerin vom 8. März 1963 bei der Behörde, ob für die Klägerin Entschädigungsansprüche angemeldet worden seien, und deren Antwort vom 25. März 1963, daß kein Entschädigungsantrag festgestellt werden könne. Weder das Vorbringen der Klägerin noch der sonstige Akteninhalt boten der Behörde irgendeinen Anhalt dafür, daß ein unverschuldeter Irrtum die Anmeldung des Berufsschadens bis 21. Juni 1966 verhindert hat. Die Klägerin hat somit nur einen Neuantrag nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG geltend gemacht. Als solchen verstand ihn auch die Behörde (vgl. das "Prüfungsergebnis" vom 17. Mai und 30. Juli 1966, vor Bl. MI, B 3 der Behördenakten, Vermerk vom 23. November 1966, Bl. C 7 aaO). Der angefochtene « Bescheid bezeichnet sich als ’’Bescheid über den Entschädigungsantrag vom 15. Juni 1966”. Darauf bezieht sich die Aussage in der Begründung, der Antrag sei frist- und formgerecht gestellt worden. Dies, das vorangegangene Verfahren mit den zusprechenden Bescheiden vom 13. Juni 1967 (Freiheitsschaden) und 2. September 1969 (Gesundheitsschaden) sowie der eigene Vortrag der Klägerin lassen nur den Schluß zu, daß die Behörde allein deswegen über den Anspruch sachlich entschieden hat, weil sie den Antrag nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG für zulässig angesehen hat. Anders konnte auch die Klägerin, die sich selbst nur auf das BEG-Schlußgesetz berufen hatte, den angefochtenen Bescheid nicht verstehen. Da dieser Sachverhalt die Annahme ausschließt, die Entschädigungsbehörde habe mit dem angefochtenen Bescheid stillschweigend Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 BEG gewährt, konnte das beklagte Land sich im Rechtsstreit auf die Versäumung dieser Frist berufen. Es hat in der Berufungsschrift vorgetragen, mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin einen Berufsschadensanspruch erst im Juni 1966 geltend gemacht habe, stelle sich die Frage, ob ihr ein Neuantragsrecht nach dem BEG zustehe. Deshalb kann wie im Falle BGH RzW 1973, 395 offenbleiben, ob das Gericht hier von Amts wegen ohne einen solchen Hinweis des beklagten Landes die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG schon deswegen beachten konnte, weil die Entschädigungsbehörde den Antrag nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG für zulässig gehalten und damit seine Wirksamkeit im Sinne des § 189 BEG verneint hatte. Mai Henkel Dr. Thumm Dr. Lang Gärtner