Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für seinen Freiheitsschaden ist der Kläger entschädigt worden« Den Antrag auf Entschädigung seines Gesundheitsschadens hat die Behörde 1964 abgelehnt, weil der Kläger bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes israelischer Staatsangehöriger gewesen sei« Klage und Berufung sind erfolglos geblieben« Mit seiner Revision verlangt der Kläger Heilverfahren9 Kapitalentschädigung ab 1« Januar 1949 und Rente« Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen« a) § 4 BEG scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil der Kläger erst im Dezember 1947 nach Deutschland gekommen seif sich am 1« Januar 1947 also nicht im Geltungsbereich des Gesetzes aufgehalten habe« Mit dieser Begründung können die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG nicht verneint werden« Zwar ist der Kläger nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG anspruchsberechtigt, weil insoweit der 1. b) Bas Berufungsgericht meint weiter# der Kläger sei auch nicht nach § 160 BEG anspruchsberechtigt. Wenn das Berufungsgericht im neuen Verfahren zu dem Ergebnis gelangt# daß der Kläger nach § 160 BEG anspruchsberechtigt i8t9 muß es weiter prüfen# ob er nach § 164 BEG von der Entschädigung seines Gesundheitsschadens ausgeschlossen ist, weil er am 1. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 27« April 1972 - IX ZR 70/70)« Die Peststellung des Grades der Abhängigkeit souveräner Staaten von den nationalsozialistischen Gewalthabern ist Aufgabe des Richters der Tatsacheninstanz (BGH RzW 1969, 418 Hr. 25)* Die Ver-fahrensrügeider Revision sind nicht begründet. Er habe früher nur vorgetragenf daß er tagsüber Zwangsarbeit habe leisten müssen, abends aber nach Hause habe gehen können« Wenn er nunmehr behaupte, im November und Dezember 1941 habe er auch nachts unter Bewachung in der Offiziersschule bleiben müssen, so sei das nicht glaubhaft« Die Leistung von Zwangsarbeit allein reiche aber nach § 43 Abs.3 BEG für die Bejahung einer Freiheitsentziehung auch dann nicht aus, wenn der Kläger dabei unter Bewachung gestanden habe« Denn ein Anspruch auf Entschädigung für Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen setze voraus, daß der Verfolgte auch außerhalb der Arbeitszeit unter Der Verfolgte kann sich jedoch auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG berufen, soweit der Gesundheitsschaden während der Freiheitsentziehung oder innerhalb von acht Monaten nach ihrer Beendigung aufgetreten ist (vgl. Da der Tatrichter nicht davon überzeugt ist, daß der Kläger im November und Dezember 1941 unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat, kommt nur der Tatbestand der Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen nach § 43 Abs.3 BEG in Betracht. gleichgeachtet, wenn der Verfolgte außerhalb des Arbeitseinsatzes nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat (BGH RzW 1970, 546 Nr. 13). Wenn das Berufungsgericht solche haftähnlichen Bedingungen der Zwangsarbeit feststellt, wären die vom Kläger behaupteten Gesundheitsschäden insoweit entschädigungsfähig, als sie auf diese Zwangsarbeit zurückzuführen sind.
2514 044' BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/70 URTEIL Verkündet am J^Jtovember 1972 Amtsinspektor als Urknndtbeamter der Geschäftsstelle in dem Bntschädigungsrechtsstreit Aron Ave«, Apt K.I./USA, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger9 Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz 9 vertreten durch das Ministerium der Finanzen9 •Str. M Beklagten und Revisionsbeklagten / ; \> Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zomf Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25« April 1968 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1904 in Rumänien geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Von September 1941 bis zu dem 23« August 1944 wurde er in Bukarest zur Zwangsarbeit herangezogen. Er mußte in seinem erlernten Beruf als Schneider in einer Offiziersschule ohne Bezahlung arbeiten. Im Juli 1947 verließ er Rumänien und gelangte im Dezember 1947 nach Deutschland. Von dort wanderte er im August 1948 nach Israel aus und im April 1933 wieder über Deutschland nach Brasilien weiter. I960 siedelte er nach den USA über. Für seinen Freiheitsschaden ist der Kläger entschädigt worden« Den Antrag auf Entschädigung seines Gesundheitsschadens hat die Behörde 1964 abgelehnt, weil der Kläger bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes israelischer Staatsangehöriger gewesen sei« Klage und Berufung sind erfolglos geblieben« Mit seiner Revision verlangt der Kläger Heilverfahren9 Kapitalentschädigung ab 1« Januar 1949 und Rente« Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen« Ent scheidungsgründe Die Revision ist begründet« 1« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger gehöre nicht zu dem nach BEG anspruchsberechtigten Personen-kreis« a) § 4 BEG scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil der Kläger erst im Dezember 1947 nach Deutschland gekommen seif sich am 1« Januar 1947 also nicht im Geltungsbereich des Gesetzes aufgehalten habe« Mit dieser Begründung können die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG nicht verneint werden« Zwar ist der Kläger nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG anspruchsberechtigt, weil insoweit der 1. Januar 1947 als Stichtag gilt. Er könnte aber nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG anspruchsberechtigt sein, wenn er von Dezember 1947 bis August 1948 im Bundesgebiet oder West-Berlin Wohnsitz oder dauernden r (cl Aufenthalt hatte (vgl. BGH RzW 1969# 329 Nr* 18). b) Bas Berufungsgericht meint weiter# der Kläger sei auch nicht nach § 160 BEG anspruchsberechtigt. Weder sei er am 1. Oktober 1933 staatenlos gewesen noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Die Ausführungen über die Flüchtlingseigenschaft des Klägers stehen in Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1968, 571 Nr. 34; 1969# 493 Nr. 41). Da auch die weiteren Erwägungen des Oberlandesgerichts die Zurückweisung der Berufung nicht tragen# muß das Berufungsurteil wegen dieser Mängel aufgehoben werden. Wenn das Berufungsgericht im neuen Verfahren zu dem Ergebnis gelangt# daß der Kläger nach § 160 BEG anspruchsberechtigt i8t9 muß es weiter prüfen# ob er nach § 164 BEG von der Entschädigung seines Gesundheitsschadens ausgeschlossen ist, weil er am 1. Oktober 1953 israelischer Staatsangehöriger war. Babei ist unerheblich# ob er neben der israelischen auch noch die rumänische Staatsangehörigkeit besessen und nach dem 1. Oktober 1953 bei Erlangung der brasilianischen Staatsangehörigkeit die israelische aufgegeben hat ivgl. BGH RzW 1965# 156 Nr. 34). 2. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Feststellung# daß die gegen den Kläger gerichteten Gewaltmaßnahmen gemäß § 2 BEG nicht unmittelbar dem Beut sehen Reich L als Staatsunrecht zuzurechnen seien, weil Rumänien bis zur russischen Besetzung im Jahre 1944 ein souveräner Staat geblieben ist und die Judenverfolgungen dort Maßnahmen des souveränen rumänischen Staates waren« Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 27« April 1972 - IX ZR 70/70)« Die Peststellung des Grades der Abhängigkeit souveräner Staaten von den nationalsozialistischen Gewalthabern ist Aufgabe des Richters der Tatsacheninstanz (BGH RzW 1969, 418 Hr. 25)* Die Ver-fahrensrügeider Revision sind nicht begründet. Näherer Ausführungen hierzu bedarf es nicht (Art« 1 Nr« 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen ) • 3« Der Berufungsrichter ist weiter der Ansicht, der Kläger könne sich wegen seines Gesundheitsschadens auch nicht auf § 43 Abs« 1 Satz 2 Nr« 2 BEG in Verbindung mit Art« IV Nr« 1 Abs« 3 BEG-SchlußG berufen. Er habe früher nur vorgetragenf daß er tagsüber Zwangsarbeit habe leisten müssen, abends aber nach Hause habe gehen können« Wenn er nunmehr behaupte, im November und Dezember 1941 habe er auch nachts unter Bewachung in der Offiziersschule bleiben müssen, so sei das nicht glaubhaft« Die Leistung von Zwangsarbeit allein reiche aber nach § 43 Abs. 3 BEG für die Bejahung einer Freiheitsentziehung auch dann nicht aus, wenn der Kläger dabei unter Bewachung gestanden habe« Denn ein Anspruch auf Entschädigung für Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen setze voraus, daß der Verfolgte auch außerhalb der Arbeitszeit unter *01 haftähnlichen Bedingungen gelebt habe. Biese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der durch eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursachte Gesundheitsschaden zu entschädigen; es genügt, daB er wahrscheinlich mit der Freiheitsentziehung in ursächlichem Zusammenhang steht (BGH RzV 1968, 121 Nr. 13)* Die entsprechende Auslegungsregel enthält Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BBG-SchlußG. Im Erstverfahren ist es dabei rechtlich ohne Bedeutung, wann die Gesundheitsstörungen hervorgetreten sind. Der Verfolgte kann sich jedoch auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG berufen, soweit der Gesundheitsschaden während der Freiheitsentziehung oder innerhalb von acht Monaten nach ihrer Beendigung aufgetreten ist (vgl. BGH aaO; Urteil vom 27. April 1972 - IX ZR 70/70). Die Entscheidung hängt danach davon ab, ob dem Kläger die Freiheit gemäß § 43 BEG entzogen worden ist. Nur dann findet die gesetzliche Fiktion des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG Anwendung. Da der Tatrichter nicht davon überzeugt ist, daß der Kläger im November und Dezember 1941 unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat, kommt nur der Tatbestand der Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen nach § 43 Abs. 3 BEG in Betracht. Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen wird der Freiheitsentziehung dabei auch dann gleichgeachtet, wenn der Verfolgte außerhalb des Arbeitseinsatzes nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat (BGH RzW 1970, 546 Nr. 13). Es bedarf daher der Feststellung, ob der Kläger die Zwangsarbeit in der Offiziersschule in Bukarest unter haftähnlichen Bedingungen leisten mußte. Bas setzt voraus, daß er während seiner Arbeitszeit einer eingreifenden und streng überwachten Beschränkung seiner räumlichen Bewegungsfreiheit unterworfen war, während der Zwangsarbeit also auf der Stufe eines Häftlings gestanden hat. Wenn das Berufungsgericht solche haftähnlichen Bedingungen der Zwangsarbeit feststellt, wären die vom Kläger behaupteten Gesundheitsschäden insoweit entschädigungsfähig, als sie auf diese Zwangsarbeit zurückzuführen sind. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Hai Zorn Henkel Br. Thuram Portmann