Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. ter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf den Gesundheitsschadensantrag gewährte ihm die Entschädigungsbehörde ein Reilverfahren, Rentennachzahlung und laufende Rente ab 1. Die Klage auf erhöhte Entschädigung hat das Landgericht aus medizinischen Gründen, das Oberlandesgericht deswegen für unbegründet erachtet, weil die allgemeinen AnspruchsVoraussetzungen der §§ 4, 150 und 160 BEG nicht erfüllt seien. Mit der Revision beantragt der Kläger, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers nach Art* 1 A Nr# 2 der Genfer Konvention verneint hat, entsprechen zwar im wesentlichen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidungen RzW 1968, 571 Nr. 34 und 1969, 273 Nr. 24 ab. lichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 56/69 URTEIL Verkündet am 6# November 1969 Pohl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entsehädigungsrechtsstreit unin /ü ruguay, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrich ' m ter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Öberlandesgerichts Koblenz vom 6. März 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand * Der 1921 in der damals rumänischen und später russischen geborene jüdische Kläger war von August 1941 bis März 1944 in Gzernowitz und Transnistrien rassischer Verfolgung ausgesetzt. Nach der Befreiung kam er über Czernowitz nach Bukarest, begab sich dann im Dezember 1945 nach Italien, t lebte dort in einem DP-Lager der UNRRA und wanderte schließ ■ lieh im März 1947 nach Montevideo aus. Nach seiner Darstel- lung verließ er Rumänien, weil ihm als politischem Gegner des Naehkriegsregimes dort Verfolgung drohte. Aus den glei- ■ chen Gründen habe er später davon abgesehen, dorthin zurück zukehren. Für Freiheitsschaden wurde der Kläger gemäß § 160 BEG entschädigt. Auf den Gesundheitsschadensantrag gewährte ihm die Entschädigungsbehörde ein Reilverfahren, Rentennachzahlung und laufende Rente ab 1. Januar 1959* Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31* Dezember 1958 lehnte die Behörde ab, da in diesem Zeitraum die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 25 # gelegen habe. Die Klage auf erhöhte Entschädigung hat das Landgericht aus medizinischen Gründen, das Oberlandesgericht deswegen für unbegründet erachtet, weil die allgemeinen AnspruchsVoraussetzungen der §§ 4, 150 und 160 BEG nicht erfüllt seien. Mit der Revision beantragt der Kläger, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land * hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. * Ents che idungsffründ e Die Revision ist sachlich gerechtfertigt; der Klagean- > * spruch kann dem Kläger nach § 160 Abs. 1 BEG zustehen. 4 t i s Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers nach Art* 1 A Nr# 2 der Genfer Konvention verneint hat, entsprechen zwar im wesentlichen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidungen RzW 1968, 571 Nr. 34 und 1969, 273 Nr. 24 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeb- lichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte. Auf die besondere Lage der Juden in diesem Staat kommt es nur an, wenn die allgemeinen inneren Verhältnisse Verbleib oder Rückkehr zu demutbar machten. mehrfacher Staatsange hörigkeit entfällt die Entschädigungsberechtigung, wenn der Anspruchsteller nach den in der Bundesrepublik geltenden Auffassungen am maßgeblichen Stichtag in einen der Staaten zurückkehren konnte, deren Bürger er war. Die Aufhebung des f Berufungsurteils gibt Gelegenheit, di keit des Klägers erneut zu erörtern, kommen sollte• e Staatsangehörig- wenn es darauf an- Graf von der Mühlen Zorn Dr. Woesner i * f 0 f I