Hierzu hat er behauptet; Sein Vater, der von 1939 bis 1964 eine Hühnerfarm betrieb, habe im Oktober 1956 8000 $ Hypothekendarlehen aufnehmen und auch in den folgenden Jahren Schulden eingehen müssen, um einen Teil der Kosten der Ausbildung bestreiten zu können. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger, als er vor Erreichen des schulpflichtigen Alters mit seinen Eltern von den USA aus- Einen Anspruch aus § 119 BEG hat es aus folgenden Gründen verneint: Wenn, wie bei dem Kläger, die Ausbildung vor Gewährung der Beihilfe beendet sei, setze der Anspruch neben der verfolgungsbedingten Mittellosigkeit der Eltern voraus, daß die Kosten der Ausbildung dem Kinde von dritter Seite unter der Verpflichtung späterer Rückzahlung zur Verfügung gestellt worden seien und die Schuld im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehe. Eine Beihilfe nach dieser Vorschrift kommt dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§1,2 oder 64, 115, 116 BEG in der Person des Antragstellers nicht gegeben sind (BGH RzW 1961, 407 Nr. 39)f weil das Kind selbst nicht nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt oder ein Ausbildungsschaden im Reichs- oder Vertreibungsgebiet nicht eingetreten war. Als Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, daß nur der unmittelbar Geschädigte Ersatz verlangen kann, sollen gemäß § 119 BEG Nachteile eines Dritten in der Ausbildung ausgeglichen werden, die ihm aus der verfolgungsbedingten Schädigung Februar 1956) sollen die Kinder, die wegen der Verfolgung ihrer Eltern ihre Ausbildung nicht aufnehmen oder beenden konnten, also gegenüber ihren Altersgenossen in Rückstand geraten sind, eine Beihilfe erhalten, um die Ausbildung nachholen zu können. Aus alledem kann nur der Schluß gezogen werden, daß eine Beihilfe jedenfalls dann nicht gewährt werden darf, wenn das Kind die erstrebte Ausbildung während der vorgesehenen, der Regel entsprechenden Zeit abgeschlossen hat, ohne einen Aufschub oder eine Unterbrechung aus-gleichen zu müssen, die durch die verfolgungsbedingte finanzielle Bedrängnis oder den Tod der Eltern verursacht ist. Auch wenn eine solche Beeinträchtigung noch während der Zeit, in der die Ausbildung ohne Verfolgung der Eltern beendet gewesen wäre, überwunden worden ist, liegt allerdings eine Nachholung des Versäumten im Sinne des § 119 BEG vor. Das Berufungsgericht und die Revision gehen von der Auffassung aus, nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH RzW I960, 75 Nr. 24 bestehe ein Anspruch aus § 119 BEG schon dann, wenn das Kind verfolgter Eltern die erstrebte Ausbildung ohne Aufschub oder Unterbrechung in der Regelzeit abgeschlossen hat, aber noch mit der Verpflichtung belastet ist, zur Ausbildung verwendete Gelder an dritte Personen zurückzuzahlen; allein die Dritten gegenüber im Zeitpunkt der Entscheidung noch offene Schuld begründe den Anspruch, ohne Rücksicht darauf, ob die Ausbildung selbst verzögert oder sonst beeinträchtigt war. Eine weitergehende Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 119 BEG ist nach seinem Zweck und nach seiner Einordnung in die Vorschriften über Schaden in der Ausbildung nicht zu vertreten. Der Anspruch des während der Ausbildung im Reichs- oder Vertreibungsgebiet von der Verfolgung selbst betroffenen Kindes (§64 Abs. 1 BEG) setzt einen nicht nur geringfügigen Schaden durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder deren erzwungene Unterbrechung (BGH RzW 1968, 411 Nr. 17) oder durch erhöhte Aufwendungen zu dem Ausgleich verfolgungsbedingter Mängel der Ausbildung (BGH RzW 1969, 263, Nr. 14) voraus (§ 115 BEG). Das nichtverfolgte oder vor Beginn seiner Schulpflicht ausgewanderte Kind ist aber nicht schon dann nach § 119 BEG zu entschädigen, wenn es keinen Schaden in seinem erstrebten Ausbildungsgang hinzunehmen hatte, sondern nur einen Teil der Ausbildungskosten noch an einen Dritten zahlen muß. Es ist, auch aus der Darlegung des Klägers, kein Anhalt dafür ersichtlich, daß er seine vorberufliche Schulung von 1938 bis 1950 und sein anschließendes Studium an der Rutgers University, das er 1958 mit dem Grad des Bachelor of Arts abschloß, wegen der Verfolgung seiner Eltern zu irgendeinem Zeitpunkt nicht habe aufnehmen oder beenden können, also in der Zeit bis 1958 irgendeinen Schaden in der erstrebten Ausbildung, insbesondere eine Verzögerung habe hinnehmen und nachholen müssen. Er hat hierzu lediglich in der Berufungsbegründung vorgetragen, die durch den Militärdienst von Februar 1953 bis Herbst 1955 hervorgerufene Verzögerung in der Ausbildung sei verfolgungsbedingt und nachgeholt worden. Denn die durch den Militärdienst bedingte Unterbrechung ist nicht deshalb eingetreten, weil die Eltern wegen ihrer Verfolgung außerstande waren, die Aufnahme und Fortführung des Studiums aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dort ist lediglich gesagt, daß von einer Nachholung der durch die Verfolgung der Eltern verhinderten Ausbildung auch dann gesprochen werden kann, wenn eine Ausbildung überhaupt erst außerhalb des Herrschaftsbereichs des Nationalsozialismus in Frage kommt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 29. Oktober 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX 2R 56/68 URTEIL ln dem Entschädigungsrechtsstreit Lothar Avenue 9 - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7, - Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspr&sidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Fuchs für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 1967 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am geborene Kläger wanderte am 6. Mai 1938 mit seinen jüdischen Eltern von SÜm/Hessen nach den USA aus. Dort besuchte er seit Herbst 1938 öffentliche Schulen, ab 19^6 die High School ln Vineland/New Jersey bis zu dem Abschluß. Anschließend studierte er an der Rutgers University/New Jersey bis zu seiner Einberufung zu dem Wehrdienst im Februar 1953. Nach seiner Entlassung nahm er dort im Februar 1956 seine Studien wieder auf und beendete sie 1958 mit dem Grad des Bachelor of Arts. Anschließend war er als Angestellter tätig; seit 1961 ist er Lehrer in Der Kläger «achte zunächst Ansprüche aus §§ 115, 116 BEG geltend und verlangt nunmehr Beihilfe nach §119 BEG für die Zeit seiner Ausbildung bis 1938. Hierzu hat er behauptet; Sein Vater, der von 1939 bis 1964 eine Hühnerfarm betrieb, habe im Oktober 1956 8000 $ Hypothekendarlehen aufnehmen und auch in den folgenden Jahren Schulden eingehen müssen, um einen Teil der Kosten der Ausbildung bestreiten zu können. Letzteres wäre ihm ohne Schuldenaufnahme möglich gewesen, wenn er nicht durch die nationalsozialistische Verfolgung sein gutgehendes Textilversandgeschäft in SflHIHt verloren hätte. Von der Hypothekenschuld seien am 1. September 1965 noch % 4.600 offen gewesen. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision macht der Kläger seinen Anspruch weiter geltend. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. EntscheidungsgrUnde: Die Revision ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger, als er vor Erreichen des schulpflichtigen Alters mit seinen Eltern von den USA aus- wanderte, nicht von einer seine Ausbildung schädigenden Maßnahme im Reichsgebiet (§64 Abs. 1 Satz 1 BEG) erfaßt wurde und deshalb keinen Anspruch auf Entschä-digung nach §§ 115, 116 BEG hat (BGH RzW 1969, 485 Nr. 32)- fco Einen Anspruch aus § 119 BEG hat es aus folgenden Gründen verneint: Wenn, wie bei dem Kläger, die Ausbildung vor Gewährung der Beihilfe beendet sei, setze der Anspruch neben der verfolgungsbedingten Mittellosigkeit der Eltern voraus, daß die Kosten der Ausbildung dem Kinde von dritter Seite unter der Verpflichtung späterer Rückzahlung zur Verfügung gestellt worden seien und die Schuld im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, selbst wenn man davon ausgehe, daß der Vater des Klägers aus Verfolgungsgründen nicht ln der Lage gewesen sei, die Kosten des Studiums des Sohnes aufzubringen und einen Teil des Hypothekenkredits für die Ausbildung des Klägers, der selbst ein Darlehen nicht erhalten konnte, aufgewendet habe. Denn den Kläger treffe keine Rückzahlungspflicht, auch nicht gegenüber seinem Vater. Die Auffassung des Berufungsgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 119 BEG nicht zu. Eine Beihilfe nach dieser Vorschrift kommt dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§1,2 oder 64, 115, 116 BEG in der Person des Antragstellers nicht gegeben sind (BGH RzW 1961, 407 Nr. 39)f weil das Kind selbst nicht nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt oder ein Ausbildungsschaden im Reichs- oder Vertreibungsgebiet nicht eingetreten war. Als Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, daß nur der unmittelbar Geschädigte Ersatz verlangen kann, sollen gemäß § 119 BEG Nachteile eines Dritten in der Ausbildung ausgeglichen werden, die ihm aus der verfolgungsbedingten Schädigung seiner Eltern erwachsen sind. Nach dem Wortlaut des § 119 BEG und der sich mit ihm deckenden Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. Begründung des Regierungsent-wurfs zu § 55 a der Neufassung des Bundesergänzungsgesetzes , BT-Drucks. II. Wahlperiode 1949 S. 155 und Schriftlicher Bericht des Wiedergutmachungsausschusses, BT-Drucks. II. Wahlperiode 2382 zu § 119 S. 9 sowie Protokoll über die 16. Sitzung des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestags vom 1. Februar 1956) sollen die Kinder, die wegen der Verfolgung ihrer Eltern ihre Ausbildung nicht aufnehmen oder beenden konnten, also gegenüber ihren Altersgenossen in Rückstand geraten sind, eine Beihilfe erhalten, um die Ausbildung nachholen zu können. Sinn und Zweck des § 119 Abs. 1 Satz 1 BEG, ein Nachholen der bisher versäumten Ausbildung des gemäß §§ 1, 2 oder 115, 116 BEG nicht anspruchsberechtigten Kindes verfolgter Eltern zu ermöglichen, werden durch § 119 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BEG hervorgehoben. Nur soweit die Eltern die Kosten der jetzt nachzuholenden Ausbildung nicht bestreiten können, besteht ein Anspruch. Tragen die Eltern die Aufwendungen, entfällt der Anspruch; der Grundsatz des § 9 Abs. 4 BEG gilt hier nicht. Die Beihilfe wird in Teilbeträgen gezahlt, die dem Bedarf während der Dauer der Ausbildung entsprechen. Aus alledem kann nur der Schluß gezogen werden, daß eine Beihilfe jedenfalls dann nicht gewährt werden darf, wenn das Kind die erstrebte Ausbildung während der vorgesehenen, der Regel entsprechenden Zeit abgeschlossen hat, ohne einen Aufschub oder eine Unterbrechung aus-gleichen zu müssen, die durch die verfolgungsbedingte finanzielle Bedrängnis oder den Tod der Eltern verursacht ist. Auch wenn eine solche Beeinträchtigung noch während der Zeit, in der die Ausbildung ohne Verfolgung der Eltern beendet gewesen wäre, überwunden worden ist, liegt allerdings eine Nachholung des Versäumten im Sinne des § 119 BEG vor. An der Voraussetzung, daß die Verfolgung der Eltern die Ausbildung des Kindes tatsächlich beeinträchtigt hat, weil es sich in einem geringer bewerteten Beruf als dem ursprünglich angestrebten ausbilden läßt, oder weil es die vorgesehene Ausbildung nicht der Regel entsprechend aufnehmen oder beenden konnte, also noch nachholen muß, hat der Bundesgerichtshof (RzV I960, 75 Nr. 24; 1961, 267 Nr. 20; 407 Nr. 39; 462 Nr. 31) immer festgehalten. Das Berufungsgericht und die Revision gehen von der Auffassung aus, nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH RzW I960, 75 Nr. 24 bestehe ein Anspruch aus § 119 BEG schon dann, wenn das Kind verfolgter Eltern die erstrebte Ausbildung ohne Aufschub oder Unterbrechung in der Regelzeit abgeschlossen hat, aber noch mit der Verpflichtung belastet ist, zur Ausbildung verwendete Gelder an dritte Personen zurückzuzahlen; allein die Dritten gegenüber im Zeitpunkt der Entscheidung noch offene Schuld begründe den Anspruch, ohne Rücksicht darauf, ob die Ausbildung selbst verzögert oder sonst beeinträchtigt war. Eine derartige Tragweite kann diesem Urteil nicht beigemessen werden. Es hat einen Sachverhalt entschieden, in dem ein durch die Verfolgung der Eltern bedingter Schaden in der Ausbildung vorlag: das Kind hatte die höhere Schule nicht weiter besuchen und die erstrebte Ausbildung zu dem Ingenieur nicht aufnehmen können, vielmehr das Bäckerhandwerk erlernt. In diesem Fall eines offensichtlichen Schadens in der Ausbildung hat der Bun- \ desgerichtshof, obwohl die geringer zu bewertende Ausbildung bereits abgeschlossen war, eine Beihilfe zugebilligt, soweit im Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsteller zur Ausbildung verwendete Mittel an Dritte zurUckzuerstatten hatte. Die Tragweite der Entscheidung erschöpft sich darin, daß bei Fortbestehen der Rückzahlungspflicht des Kindes gegenüber Dritten der Anspruch nicht daran scheitert, daß es sich eine einfachere als die erstrebte oder sonst durch die Verfolgung der Eltern verzögerte Ausbildung im Zeitpunkt des Spruchs der Behörde oder des Tatrichters bereits verschafft hatte. Eine weitergehende Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 119 BEG ist nach seinem Zweck und nach seiner Einordnung in die Vorschriften über Schaden in der Ausbildung nicht zu vertreten. Der Anspruch des während der Ausbildung im Reichs- oder Vertreibungsgebiet von der Verfolgung selbst betroffenen Kindes (§64 Abs. 1 BEG) setzt einen nicht nur geringfügigen Schaden durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder deren erzwungene Unterbrechung (BGH RzW 1968, 411 Nr. 17) oder durch erhöhte Aufwendungen zu dem Ausgleich verfolgungsbedingter Mängel der Ausbildung (BGH RzW 1969, 263, Nr. 14) voraus (§ 115 BEG). Das nichtverfolgte oder vor Beginn seiner Schulpflicht ausgewanderte Kind ist aber nicht schon dann nach § 119 BEG zu entschädigen, wenn es keinen Schaden in seinem erstrebten Ausbildungsgang hinzunehmen hatte, sondern nur einen Teil der Ausbildungskosten noch an einen Dritten zahlen muß. Vielmehr sind an die Beeinträchtigung der Ausbildung derjenigen, die als Dritte durch den Verfolgungsschaden ihrer Eltern nur mittelbar berührt sein können. kV zu demindest die Anforderungen zu stellen, deren Erfüllung erst einen entschädigungsfähigen Ausbildungsschaden der selbst im Reichs- oder Vertreibungsgebiet von Gewaltmaßnahmen erfaßten Antragsteller begründet. Es ist, auch aus der Darlegung des Klägers, kein Anhalt dafür ersichtlich, daß er seine vorberufliche Schulung von 1938 bis 1950 und sein anschließendes Studium an der Rutgers University, das er 1958 mit dem Grad des Bachelor of Arts abschloß, wegen der Verfolgung seiner Eltern zu irgendeinem Zeitpunkt nicht habe aufnehmen oder beenden können, also in der Zeit bis 1958 irgendeinen Schaden in der erstrebten Ausbildung, insbesondere eine Verzögerung habe hinnehmen und nachholen müssen. Er hat hierzu lediglich in der Berufungsbegründung vorgetragen, die durch den Militärdienst von Februar 1953 bis Herbst 1955 hervorgerufene Verzögerung in der Ausbildung sei verfolgungsbedingt und nachgeholt worden. Dieser Zeitverlust war Jedoch keine Beeinträchtigung der Ausbildung, wie sie § 119 BEG voraussetzt. Denn die durch den Militärdienst bedingte Unterbrechung ist nicht deshalb eingetreten, weil die Eltern wegen ihrer Verfolgung außerstande waren, die Aufnahme und Fortführung des Studiums aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Im übrigen können dem Unrecht, das der nationalsozialistische Staat den Eltern angetan hat, nicht die Nachteile zugerechnet werden, die der nach §§1,2 oder 115, 116 BEG nicht anspruchsberechtigte Sohn erleidet, während er der Militärdienstpflicht in einem ausländischen Staat genügt. Die Ausführungen Brunns in Brunn/Hebenstreit, BEG § 119 Anm. 2 und insbesondere das Urteil des Bundesgerichts- hofs RzW 1959, 269 Nr. 32 stützen die gegenteilige Auffassung des Klägers nicht. Dort ist lediglich gesagt, daß von einer Nachholung der durch die Verfolgung der Eltern verhinderten Ausbildung auch dann gesprochen werden kann, wenn eine Ausbildung überhaupt erst außerhalb des Herrschaftsbereichs des Nationalsozialismus in Frage kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Mai Maaß Graf Zorn Fuchs