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BGH · IX ZR 56/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 56/67

Auf die Revision der Klägerin wird das-* Urteil des 6. Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer Stellung im privaten Dienst, Sie gibt an, im Geschäft "Tf^B" ein Gehalt von monatlich 200 RM und jeweils zu dem Jahresende eine nicht unerhebliche Tantieme oder Gratifikation erhalten zu haben. Dezember 1965 hat die Entschädigungsbehörde der Klägerin für die Zeit vom 1. Die Klägerin hat geltend gemacht, daß sie in den gehobenen Dienst, mindestens aber in den mittleren Dienst einzureihen sei und daß der Entschädigungszeitraum bis zu dem 30. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt und in den einfachen Dienst einzustufen sei. Cr$ gehabt, das bei einer Verbrauchorgeldparität von 14,31 einem DM-Einkommen von 8.098,- DM entspreche, und er habe diese 4 das für,.die Klägerin maßgebende Ver-gleichseinkomraen überschreitenden - Einkünfte bis einschließlich 1953«■ also nachhaltig erzielt0 Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Klägerin nur ein monatliches Einkommen von 200 RM erzielt habe und selbst bei Zugrundelegung einer Gratifikation von jährlich 500 RM das Vergleichsgehalt von 3*100 RM im mittleren Dienst nicht erreicht hätte. Auch die Berufsausbildung der Klägerin rechtfertige koine höhere Einreihung, weil sie nicht das Maß der Anforderungen übersteige, die an einen Beamten des einfachen Dienstes gestellt worden. greift der Einwand der Revision nicht durch, die Klägerin hätte in dieselbe Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht werden müssen wie die ihr gleichgestellte Schwägerin. Abgesehen davon, daß die Einreihungen zweier verschiedener Antragsteller rechtlich unabängig voneinander sind, hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, daß die tatsächlichen Verhältnisse bei der Klägerin und deren Schwägerin Frau EflHHHI nicht gleich lagen. Wie der Bundesgerichtshof in dem in RzW 1967, 407 Nr. 20 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, hat die aus einer Berufstätigkeit verdrängte verheiratete Frau durch die Ehe die wirtschaftliche Stellung eines ihr vergleichbaren Bundesbeamten erst dann erlangt, wenn das Einkommen des Ehemannes allein oder zusammen mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen nachhaltig die für sie maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. An dieser Rechtsprechung wird auch gegen den Einwand der Revision festgehalten, daß nicht auf die Tabellensätze für die Ehefrau abzustellen sei, sondern die Tabellensätze für den Ehemann maßgebend sein müßten. Bie Revision verkennt, daß es sich hier nicht um die Abgeltung des Berufsschadens des Ehemannes und deshalb auch nicht darum handelt, daß er eine ausreichende Lebensgrundlöge erlangt hat. Es kann deshalb insoweit nur auf das Vergleichseinkommen abgestellt werden, das für die Ehefrau entsprechend ihrer Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppo maßgebend ist. digungszeitraums die für die wirtschaftliche Stellung maßgebende Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe bei einer nicht erwerbstätigen Ehefrau grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hätte, während die voll erwerbstätige Ehefrau oder die alleinstehende Frau eine ausreichende Lebensgrundlage bereits dann erreicht haben würde, wenn sie das ihrer wirtschaftlichen Stellung entsprechende Vergleichseinkommen erzielt hat. Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung, wann das Einkommen des Ehemannes die für die Klägerin maßgebenden Tabellensätze übersteigt, bereits einen Zuschlag von 20 $ als ausreichend angesehen. Es ist daher zu dem Ergebnis gelangt, daß der Ehemann der Klägerin von 1948 bis 1953* also sechs Jahre hintereinander, das für die Klägerin maßgebende Vergleichseinkommen wesentlich überschritten habe» Dieses Ergebnis ändert sich bereits, wenn für die Klägerin ein Zuschlag von 50 $ berechnet wird. Gegenüber der Rechnung des Berufungsgerichts ergibt sich nämlich für das Jahr 1953 ein Einkommensbetrag, der unter dem Vergleichseinkommen zuzüglich 50 i> liegt. Außerdem erhebt sich die Frage, ob der Ehemann der Klägerin das genannte Einkommen nachhaltig erzielt hat. Das Berufungsgericht hat dies für die Jahre 1948 bis 1953 bejaht, indem es einen Zeitraum von sechs Jahren hintereinander als ausreichend angesehen hat. Da nicht feststeht, daß die Eheleute nachhaltig ein um 50 $> über dem Tabellensatz der Klägerin liegendes Einkommen erzielt hatten^ läßt sich die Entscheidung9 daß der Entschädigungszeiträum für die Klägerin bereits am 31. Auch diese Rente muß den Einkünften im Sinne von § 75 Abs. 2 BEG zugerechnet werden, weil unter dem Einkommen des Ehemannes das Bruttoeinkommen nach Abzug der zu seiner Erzielung erforderlichen, den Werbungskostenpauschsatz des deutschen Einkommensteuerrechts übersteigenden Aufwendungen -zuzüglich seiner sonstigen für den Unterhalt der Frau heran-zuziehenden Einkünfte zu verstehen ist (BGH RzW 1967, 407 Nr. 20). § 141e BEG auch zu berücksichtigen, daß der Klägerin teilweise für denselben Zeitraum eine Kapitalentschädigung für Schaden an Körper öden Gesundheit zugesprochen worden ist.

Zitierte Normen: § 141e BEG
GeschäftBerufungsgerichtEhemannEinkommenKlägerinDienstRevision

Volltext der Entscheidung

2525 018 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
10. Oktober 1968 Broeske,
 Justizangestellte alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 56/67	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Johanna
 Si
geh. Bit
 apto.

- Frozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Br. und Br.
gegen
 das Band Riedersachsen ,
vertreten durch den Riedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrich-ter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Zorn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das-* Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9* Februar 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die 1905 geborene nichtjüdische Klägerin besuchte bis 1920 eine Höhere Mädchenschule. Später nahm sie an einem Hähkursus sowie an einem Kursus für Schreibmaschine, Stenografie und Buchführung teil. Ab 1926 war sie ein Jahr lang als Volontärin in einem Konfektionsgeschäft und vom Februar 1928 bis einschließlich August 1930 als Verkäuferin in der gleichen Branche beschäftigt.
1930 heiratete die Klägerin den jüdischen Kaufmann N( und war seitdem in dem Einheitspreisgeschäft in MüfljiHHfe als Leiterin der Abteilung Bijouterie und Par-
fümerie tätig. Inhaber dieses Geschäfts waren 1930 zu gleichen
 
Teilen ihre Schwiegermutter und ihr Schwager Ludwig F(
Ihr Ehemann wurde 1935 zu einem Drittel Mitinhaber des Geschäfts.
Ende 1935 mußte das Geschäft	wegen der jü-
dischen Abstammung der Geschäftsinhaber zu dem 1. Januar 1936 veräußert werden. Im Sommer 1937 v/anderte die Klägerin mit ihrem Ehemann nach Brasilien aus, wo sie noch heute lebt.
Sie fand dort keine Anstellung und führte nur gelegentlich in Heimarbeit Näh- und Schreibarbeiten aus. Ihr Ehemann ist seit 1942 Mitinhaber einer Importfirma. Die Einkünfte aus dem Geschäft waren zunächst gering, doch warf es in den Jahren 1949 bis 1954 durch die Hereinnahrae eines Teilhabers einen höheren Gewinn ab, weil dieser die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellte, um die vorhandenen Importlizenzen mehr auszunutzen. Ab 1955 gingen die Einnahmen aus dem Geschäft wieder stark zurück. Wegen Fehlens einer ausreichenden Lebensgrundlage i3t Nordheimer ab 1. November 1953 eine Berufsschadensrente nach dem höheren Dienst zugebilligt worden.
Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer Stellung im privaten Dienst, Sie gibt an, im Geschäft "Tf^B" ein Gehalt von monatlich 200 RM und jeweils zu dem Jahresende eine nicht unerhebliche Tantieme oder Gratifikation erhalten zu haben.
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin durch Teilbescheid vom 12. August 1963	5*847,-	DM	Kapitalentschädigung
 zuerkannt und sie in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht. Den Entschädigungszeitraum hat
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sie auf die Zeit vom 1. Januar 1936 bis zu dem 31. Dezember 1947 bemessen. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1965 hat die Entschädigungsbehörde der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1937 bis 31. Dezember 1943 eine Kapitalentschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zugesprochen und gemäß § 206a i.V.m. § 141e BEG die KapitalentSchädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen neu auf 3.288,75 DM festgesetzt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß sie in den gehobenen Dienst, mindestens aber in den mittleren Dienst einzureihen sei und daß der Entschädigungszeitraum bis zu dem 30. Juni 1963 ausgedehnt werden müsse. Ihr stehe demnach der Höchstbetrag der KapitalentSchädigung von 40.000 DM zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die von der Klägerin eingelegte Berufung ist zurückgev/iesen worden.
Mit der Revision, die vom Bundesgerichtshof zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsreehtszug gestellten Antrag v/eiter.
Das beklagte Land hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen.
Entscheidung^ gründe:
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt und in den einfachen Dienst einzustufen sei. Der für die Berechnung der Kapitalentschädigung maßgebende Entschädigungszeitraum habe am 31. Dezember 1947 geendet. Durch die Ehe habe
 sie zu diesem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Stellung erlangt, die derjenigen eines ihr vergleichbaren Buhäesheaifiteh ent-
spreche, da die Einkünfte ihres Ehemannes damals die für
 
sio maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG- uzn 20 i<> überschritten hätten. Ihr Ehemann habe nämlich 1948 ein Einkommen von 58.690,- Cr$ gehabt, das bei einer Verbrauchorgeldparität von 14,31 einem DM-Einkommen von 8.098,- DM entspreche, und er habe diese 4 das für,.die Klägerin maßgebende Ver-gleichseinkomraen überschreitenden - Einkünfte bis einschließlich 1953«■ also nachhaltig erzielt0
1. Die Angriffe der Revision gegen die Einreihung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Klägerin nur ein monatliches Einkommen von 200 RM erzielt habe und selbst bei Zugrundelegung einer Gratifikation von jährlich 500 RM das Vergleichsgehalt von 3*100 RM im mittleren Dienst nicht erreicht hätte. Auch die Berufsausbildung der Klägerin rechtfertige koine höhere Einreihung, weil sie nicht das Maß der Anforderungen übersteige, die an einen Beamten des einfachen Dienstes gestellt worden. Ebenso bestehe kein Mißverhältnis zwischen ihrer Ausbildung und ihrem ausgeübten Beruf. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere
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greift der Einwand der Revision nicht durch, die Klägerin hätte in dieselbe Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht werden müssen wie die ihr gleichgestellte Schwägerin. Abgesehen davon, daß die Einreihungen zweier verschiedener Antragsteller rechtlich unabängig voneinander sind, hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, daß die tatsächlichen Verhältnisse bei der Klägerin und deren Schwägerin Frau EflHHHI nicht gleich lagen. Besondere Bedeu-	|
tung kommt dabei dem Umstand zu, daß Frau	Leiterin	i
der Personalabteilung war und ihr damit die Überwachung des j Personals sowie die Gehalts- und Steuerabrechung aller Ange- j
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stellten oblag. Sie war außerdem bereits seit 1922 im elterlichen Geschäft tätig,und bezog im Gegensatz zur Klägerin kein laufendes Gehalto
2. Dagegen entspricht die^Begründung für die Beendigung des Entschädigungszeitrauines bei einer verheirateten Frau nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wie der Bundesgerichtshof in dem in RzW 1967, 407 Nr. 20 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, hat die aus einer Berufstätigkeit verdrängte verheiratete Frau durch die Ehe die wirtschaftliche Stellung eines ihr vergleichbaren Bundesbeamten erst dann erlangt, wenn das Einkommen des Ehemannes allein oder zusammen mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen nachhaltig die für sie maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. BV-BEG um die Hälfte übersteigt. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
An dieser Rechtsprechung wird auch gegen den Einwand der Revision festgehalten, daß nicht auf die Tabellensätze für die Ehefrau abzustellen sei, sondern die Tabellensätze für den Ehemann maßgebend sein müßten. Bas Einkommen des Ehemannes - so meint die Revision - müsse so bemessen werden, daß es die gemeinsamen Bedürfnisse der Lebenshaltung auszugleichen in der Lage sei. Bie Revision verkennt, daß es sich hier nicht um die Abgeltung des Berufsschadens des Ehemannes und deshalb auch nicht darum handelt, daß er eine ausreichende Lebensgrundlöge erlangt hat. Für seinen eigenen Berufsschäden erhält der Ehemann der Klägerin eine Berufsschadensrente. Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen darum, daß die Ehefrau eine wirtschaftliche Stellung erlangt haben muß, die für sie selbst als ausreichend anzusehen ist. Es kann deshalb insoweit nur auf das Vergleichseinkommen abgestellt werden, das für die Ehefrau entsprechend ihrer Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppo maßgebend ist. Bie Auffassung der Revision würde im Ergebnis dazu führen, daß für die Frage der ho.endd'gung des Entschä-
 
digungszeitraums die für die wirtschaftliche Stellung maßgebende Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe bei einer nicht erwerbstätigen Ehefrau grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hätte, während die voll erwerbstätige Ehefrau oder die alleinstehende Frau eine ausreichende Lebensgrundlage bereits dann erreicht haben würde, wenn sie das ihrer wirtschaftlichen Stellung entsprechende Vergleichseinkommen erzielt hat. Ein solches Ergebnis widerspricht nicht nur der Systematik der Entschädigungsregelung des Berufsschadens im Rahmen des 3EG, sondern auch allgemeinen Gerechtigkeitsgrundsätzen.
Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung, wann das Einkommen des Ehemannes die für die Klägerin maßgebenden Tabellensätze übersteigt, bereits einen Zuschlag von 20 $ als ausreichend angesehen. Es ist daher zu dem Ergebnis gelangt, daß der Ehemann der Klägerin von 1948 bis 1953* also sechs Jahre hintereinander, das für die Klägerin maßgebende Vergleichseinkommen wesentlich überschritten habe» Dieses Ergebnis ändert sich bereits, wenn für die Klägerin ein Zuschlag von 50 $ berechnet wird. Gegenüber der Rechnung des Berufungsgerichts ergibt sich nämlich für das Jahr 1953 ein Einkommensbetrag, der unter dem Vergleichseinkommen zuzüglich 50 i> liegt. Dies zeigt folgende Gegenüberstellung:
Jahr Einkommen Kurs Einkommen Vergleichs- + 50 $
	Cr$		DM	einkommen	
1948	58.690	13,94	8.181,39	3.960	5.940
1949	66.232	14,31	9.477,81	3.960	5.940
1950	70.808	12,56	8.893,54	4.320	6.480
1951	65.752	11,74	7.719,30	4 * 320	6.480
1952	74.074	10,23	7.577,77	4.320	6.480
1953	64.774	8,76	5.674,20	4.320/5.040	6.750.
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Außerdem erhebt sich die Frage, ob der Ehemann der Klägerin das genannte Einkommen nachhaltig erzielt hat. Das Berufungsgericht hat dies für die Jahre 1948 bis 1953 bejaht, indem es einen Zeitraum von sechs Jahren hintereinander als ausreichend angesehen hat. Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Voraussetzung der Nachhaltigkeit aufgestellt hat, kommt es aber nicht darauf an, ob rückschauend betrachtet eine Erwerbstätigkeit eine bestimmte Anzahl von Jahren gedauert hat. Maßgebend ist vielmehr, ob vom damaligen Standpunkt aus der Verfolgte nach objektiven Maß-Stäben mit einer gewissen Sicherheit erwarten konnte, daß sein Arbeitseinkommen v/eiterhin auf die Bauer die Tabellensätze erreichen oder übersteigen würde (vgl. BGH HzW 1967»
 466 Nr. 21). Dabei sind Konjunkturschwankungen* wie sie die allgemeinen politischen Verhältnisse des ZuJÖlÜchtlandes mit sich gebracht haben, regelmäßig nicht in Rechnung zu stellen (BGH RzW 1959» 307). Andererseits liegt bei von vörneherein feststehender zeitlicher Begrenzung und bei besonderer Krisenanfälligkeit des Unternehmens eines selbständig Erwerbstätigen keine Nachhaltigkeit vor (BGH RzW 1958, 368 Nr. 33).
In dieser Richtung hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Da nicht feststeht, daß die Eheleute nachhaltig ein um 50 $> über dem Tabellensatz der Klägerin liegendes Einkommen erzielt hatten^ läßt sich die Entscheidung9 daß der Entschädigungszeiträum für die Klägerin bereits am 31. Dezember 1947 geendet habe, nicht aufrecht erhalten.
Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werdeno
 Bei der neuen Prüfung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu berücksichtigen haben, daß der Ehemann der Klägerin ab 1. April 1963 eine lebenslängliche Berufsschadensrente wegen Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit
 
erhält. Auch diese Rente muß den Einkünften im Sinne von § 75 Abs. 2 BEG zugerechnet werden, weil unter dem Einkommen des Ehemannes das Bruttoeinkommen nach Abzug der zu seiner Erzielung erforderlichen, den Werbungskostenpauschsatz des deutschen Einkommensteuerrechts übersteigenden Aufwendungen -zuzüglich seiner sonstigen für den Unterhalt der Frau heran-zuziehenden Einkünfte zu verstehen ist (BGH RzW 1967, 407 Nr. 20). Zu diesem Bruttoeinkommen gehört auch die Berufsschadensrente, die der Versorgung des nicht mehr erwerbstätigen Verfolgten dient (BGH RzW 1961, 522 Nr. 51)*
Sollte das Berufungsgericht zu einem längeren Entschädigungszeitraum und demnach einer höheren Kapitalentschädigung gelangen, so ist gemäß § 206a i.V.m. § 141e BEG auch zu berücksichtigen, daß der Klägerin teilweise für denselben Zeitraum eine Kapitalentschädigung für Schaden an Körper öden Gesundheit zugesprochen worden ist.
Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisions-rechtszuges frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Mai	Wüstenberg	Bundesrichter	Maaß
 kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.
Mai
 von der Mühlen
 Zorn