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BGH · IX ZR 56/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 56/14

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Beschluss vom 1. 1 Gemäß § 47 Abs.3 GKG bestimmt sich der Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Weil das Verfahren geendet hat, ohne dass der Kläger als Rechtsmittelführer einen Antrag gestellt hat, ist hiernach auf § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG abzustellen, so dass die Beschwer maßgeblich ist. Abzustellen ist allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (BGH, Beschluss vom 27. Der Kläger ist durch das die Berufung zurückweisende Urteil des 1.

Zitierte Normen: § 47 GKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 56/14
vom 29. September 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 29. September 2014 beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Beschluss vom 1. September 2014 wie folgt geändert:
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 1.006.732 €.
Gründe:
1	Gemäß	§	47	Abs.	3	GKG	bestimmt	sich	der	Streitwert	im Verfahren über
 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Weil das Verfahren geendet hat, ohne dass der Kläger als Rechtsmittelführer einen Antrag gestellt hat, ist hiernach auf § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG abzustellen, so dass die Beschwer maßgeblich ist. Abzustellen ist allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 -IVZR 31/11, nv, Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., §47 Rn. 7; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl.,§47 Rn. 7).
 
2	Hiernach	beträgt	der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungs-
beschwerde 1.006.732 €. Der Kläger ist durch das die Berufung zurückweisende Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Februar 2014 nur in dieser Höhe beschwert. Der Betrag folgt aus den durch den Kläger im Berufungsverfahren erfolglos weiterverfolgten Zahlungsanträgen in der Hauptsache über 12.067 € und 994.665 €. Die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des weiteren Zahlungsantrages über 2.004.593 € ist demgegenüber nicht zu berücksichtigen. Sie beschwert ausschließlich die Klägerin zu 2.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 15.01.2013 -1 O 2158/11 -OLG Dresden, Entscheidung vom 12.02.2014 -1 U 169/13 -