Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. 2 Das Berufungsgericht hat zwar den Auskunftsanspruch der Klägerin gegen den Insolvenzverwalter möglicherweise zu eng gezogen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht vielmehr auf einer angreifbaren Würdigung der sicherungsvertraglichen Position, welche die Klägerin erlangt hat. richt nicht verletzt, weil das Prozessgericht danach nicht verpflichtet ist, sich mit Vorbringen auseinanderzusetzen, auf welches es nach seinem (möglicherweise auch fehlerhaften) Verständnis des sachlichen Rechts nicht ankommt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 56/07 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 2 Das Berufungsgericht hat zwar den Auskunftsanspruch der Klägerin gegen den Insolvenzverwalter möglicherweise zu eng gezogen. Es ist hierbei jedoch nicht von einem Grundsatz ausgegangen, welcher von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht vielmehr auf einer angreifbaren Würdigung der sicherungsvertraglichen Position, welche die Klägerin erlangt hat. Diese betrifft nur die Rechtsanwendung im Einzelfall. 3 Soweit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung angeführt werden, sind diese entweder nicht entscheidungserheblich (weil das Berufungsgericht die gegenseitige Abhängigkeit der verschiedenen Absonderungsrechte nicht gesehen hat) oder sie hängen von einer nicht erfüllten Prämisse ab (weil der Insolvenzverwalter bei der Verwertung zugunsten eines vorrangigen Sicherungsnehmers den einfachsten Weg beschreiten darf, ohne sich über die Auswirkungen für nachrangige Sicherungsnehmer Gedanken machen zu müssen). 4 Das Gehörsrecht der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Berufungsge- richt nicht verletzt, weil das Prozessgericht danach nicht verpflichtet ist, sich mit Vorbringen auseinanderzusetzen, auf welches es nach seinem (möglicherweise auch fehlerhaften) Verständnis des sachlichen Rechts nicht ankommt. 5 Das Berufungsurteil ist ferner vollen Umfanges mit Gründen versehen; soweit von der Beschwerde eine Begründungslücke gerügt wurde, hat es sich auf Seite 11 der Entscheidungsgründe der Auffassung des Landgerichts angeschlossen. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.06.2006 - 14 0 270/05 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.02.2007 - 9 U 152/06 -