Die Klägerin selbst gehörte weder der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen an, während ihr Vater Bürgermeister von Genderkingen und Ortsgruppenleiter der NSDAP war. Als die Klägerin schwanger wurde, bewarb sie sich unter Berufung auf ihre Stellung als Ehefrau eines Soldaten um Aufnahme zur Entbindung in ein Heim des "Lebensborn e.V.". August 1957 lehnte die Behörde den Anspruch mit der Begründung ab, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin als Gegnerin der nationalsozialistischen Ideologie oder aus Gründen der Rasse verfolgt worden sei; im übrigen habe sie der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet. 1. Das Berufungsgericht hält den Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen schon deshalb für nicht begründet, weil sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft dadurch Vorschub geleistet, daß sie sich im Februar 1943 zur Entbindung auf die Dauer von fast 11 Wochen aus dem keineswegs akut bombengefährdeten Genderkingen in das 700 km entfernte Wienerwald-Lebensbornheim begeben habe, nachdem ihre Angaben in dem Aufnahmeantrag den SS-Auslesekriterien entsprochen hätten. Ob die Klägerin aus "nazistischer Gesinnung" oder anderen persönlichen Motiven das Lebensbornheim aufgesucht habe, sei bedeutungslos; denn es komme nur darauf an, wie ihr Verhalten objektiv nach außen gewirkt habe. Der Klägerin sei auch bewußt gewesen, daß sie durch ihr Verhalten die "nazistische Gewaltherrschaft" förderte. Ihre Behauptung, sie habe erstmals durch eine ledige Mutter mit einem SS-Angehörigen als Vater ihres Kindes vom Lebensborn erfahren und von den sonstigen Zusammenhängen des Lebensborns nichts gewußt, erscheine zwar ziemlich unwahrscheinlich. Durch den Umgang und den Kontakt mit den in dem Heim beschäftigten SS-Angehörigen und vor allem durch die ständigen ideologischen Schulungsabende des SS-Heimleiters seien ihr die Ziele des von der SS geführten Lebensbornheimes offenbar geworden. Eine Kritik.hieran habe sie offenbar nicht geübt, weil ein derartiges Verhalten von der Heimleitung als Disziplinlosigkeit gewertet und mit der Entlassung aus dem Heim geahndet worden wäre. Es möge zwar sein, daß die Behauptung der Klägerin, sie habe sich in dem Heim nicht wohlgefühlt und ihre Mutter um Abholung gebeten, zutreffend sei. 2. Wie die Revision mit Recht rügt, kann mit diesen Erwägungen ein Vorschubleisten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und damit ein Ausschluß von der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG nicht begründet werden. Daß eine solche Verbesserung durch das Verhalten der Klägerin (Antrag, ihr Kind in einem Lebensbornheim zu entbinden, und ihr späteres Verweilen in dem Lebensbornheim Wienerwald im Jahre 1943) möglich gewesen sei, stellt das Berufungsgericht nicht fest Hierfür fehlen auch alle Anhaltspunkte. Die Klägerin hat aber nicht nur nicht an der Verfolgung von Juden teilgenommen, sondern ist von den nationalsozialistischen Gewalthabern selbst dadurch benachteiligt worden, daß man ihre Eheschließung mit einem Juden unterbunden hat, indem man ihre Rückreise nach Südafrika verhinderte. Das Berufungsgericht unterstellt zwar zugunsten der Klägerin, daß ihr dieses Bewußtsein bis zu ihrer Ankunft im Lebensbornheim Wienerwald gefehlt habe. der Klägerin vorwirft, ihr seien nach Eintreffen in dem Lebensbornheim durch den Umgang mit den dort beschäftigten SS-Angehörigen und vor allem durch die ständigen ideologischen Schulungsabende des SS-Heimleiters die Ziele des Lebensborn e.V. Rechtsfehlerhaft ist dabei schon, daß das Berufungsgericht die bloße Kenntnis von diesen Zielen mit dem Bewußtsein, die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv zu fördern, gleichstellt. Außerdem trifft das Berufungsgericht keine konkreten Feststellungen darüber, ob auch die Klägerin in dem Heim "Wienerwald" unmittelbaren Umgang mit Angehörigen der SS hatte und an politischen Schulungsabenden durch den SS-Heimleiter teilnahm. Offenbar folgert das Berufungsgericht nur aus der oben genannten Dissertation des Georg Lilienthal über die allgemeinen Verhältnisse in den Lebensbornheimen, daß dies auch im Heim "Wienerwald" und auch zu der Zeit, in der sich die Klägerin dort befand, so gewesen sei. Rechtsfehlerhaft sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts , die Klägerin habe dadurch, daß sie in dem Lebensbornheim verblieben sei, obwohl sie sich dort nicht wohlgefühlt habe, in Kauf genommen, daß ihr Verhalten "eine den Nazismus unterstützende Außenwirkung entfaltete". Auch geht das Berufungsgericht auf den Vortrag der Klägerin, sie sei nur deshalb zur Entbindung in das Lebensbornheim gegangen und dort verblieben, weil sie das
/ I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 55/86 Verkündet am: : 10. Juli 1986 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, - prozeßbeyollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, d Finanzen, 0' vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der latz m, Beklagter und Revisionsbeklagter WII I \ 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Oktober 1985 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1913 geborene nichtjüdische Klägerin folgte im Juli 1934 ihrem jüdischen Verlobten nach Südafrika, wo sie von 1935 bis 1937 als Sekretärin, Stenotypistin, Assistentin und Erzieherin arbeitete. 1937 fuhr sie nach Deutschland, um vor der beabsichtigten Eheschließung mit ihrem Verlobten noch einmal ihre Eltern und Geschwister wiederzusehen. Da ihr.die Behörden in Deutschland den Auslandspaß abnahmen, war eine Rückreise nach Südafrika nicht mehr möglich. Nach vorüber- 3 gehender Tätigkeit im elterlichen Betrieb begab sie sich 1938 nach Hamburg, wo sie von der Leitung der Auslandsorganisation der NSDAP - Rückwanderer-Amt - einen Rückwanderer-Ausweis erhielt, auf dem vermerkt ist, daß "die Arbeitsämter gebeten werden, den. Inhaber bevorzugt in Arbeit zu vermitteln". Bis Kriegsbeginn war die Klägerin auch in Hamburg an vier Arbeitsplätzen als Stenotypistin und Kontoristin tätig. Danach kehrte sie in ihr Elternhaus in Genderkingen (LKr. Donauwörth) zurück, wo sie ihre Mutter bei der Hausarbeit unterstützte. Im Februar 1940 heiratete die Klägerin. Ihr Ehemann war von 1930 bis 1931 und von 1937 bis 1939 Mitglied der NSDAP, von 1936 bis 1938 Mitglied des NSKK gewesen und von 1931 bis Kriegsende Mitglied der SA-Reserve. Die Klägerin selbst gehörte weder der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen an, während ihr Vater Bürgermeister von Genderkingen und Ortsgruppenleiter der NSDAP war. Sie verblieb auch nach ihrer Eheschließung im elterlichen Haushalt, weil ihr Ehemann als Soldat Wehrdienst leisten mußte. Als die Klägerin schwanger wurde, bewarb sie sich unter Berufung auf ihre Stellung als Ehefrau eines Soldaten um Aufnahme zur Entbindung in ein Heim des "Lebensborn e.V.". Nachdem sie die erforderliche Genehmigung erhalten hatte, wurde sie am 19. Februar 1943 im Lebensbornheim Wienerwald bei Pernitz-Muggendorf/Niederdonau aufgenommen, wo sie am 21. April 1943 ihren Sohn gebar. Für die Unterbringung in dem Lebensbornheim zahlte sie 390,50 RM Aufenthaltskosten. Am 5. Mai 1943 kehrte sie nach Genderkingen zurück. Der im Herbst 1945 aus der Kriegsgefangenschaft entlassene Ehemann der Klägerin wurde zunächst mit Sühnebescheid vom 14. Mai 1948 in die Gruppe der Mitläufer eingestuft. Später wurde auf Grund der Weihnachtsamnestie 1947 dieser Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Die Klägerin selbst ist durch Spruchkammerbescheid vom 16. Dezember 1949 als "Nichtbetroffene" eingestuft worden. Sie betragte 1950 Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit der Begründung, ihr sei wegen der behördlich verhinderten Rückreise nach Südafrika dadurch ein erheblicher finanzieller Schaden erwachsen, daß sie nicht mehr ein Einkommen in wertbeständiger südafrikanischer Währung habe erzielen können und seit 1938 in Deutschland keine Anstellung mit einer ausreichenden Lebensgrundlage mehr erlangt habe. Die dauernde Überwachung durch die Gestapo habe schließlich dazu geführt, daß sie auch ihre Stellungen in Hamburg habe aufgeben müssen. Durch Bescheid vom 29. August 1957 lehnte die Behörde den Anspruch mit der Begründung ab, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin als Gegnerin der nationalsozialistischen Ideologie oder aus Gründen der Rasse verfolgt worden sei; im übrigen habe sie der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin fristgemäß Klage, beantragte aber im Januar 1959, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil die Beschaffung weiterer Beweismittel noch längere Zeit in Anspruch nehmen werde. Mit Zustimmung des Beklagten wurde am 2. Februar 1959 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Im Februar 1981 nahm die Klägerin den Rechtsstreit wieder auf. % 5 Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos, weil die Klägerin nach Auffassung der Vorderrichter ihren Entschädigungsanspruch wegen des jahrzehntelangen Nichtbetreibens verwirkt habe. Auf die Revision der Klägerin hob der Senat das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Dieses wies die Berufung der Klägerin erneut zurück. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag, eingeschränkt auf die Zeit ab 1. Februar 1938, weiter und beantragt, den Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hält den Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen schon deshalb für nicht begründet, weil sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft dadurch Vorschub geleistet, daß sie sich im Februar 1943 zur Entbindung auf die Dauer von fast 11 Wochen aus dem keineswegs akut bombengefährdeten Genderkingen in das 700 km entfernte Wienerwald-Lebensbornheim begeben habe, nachdem ihre Angaben in dem Aufnahmeantrag den SS-Auslesekriterien entsprochen hätten. Sie habe damit freiwillig nach außen 6 ihre Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus kundgetan. Als Tochter des Bürgermeisters und Ortsgruppenleiters einer kleinen Gemeinde habe sie mehr als andere Gemeindemitglieder im Blickpunkt der Öffentlichkeit gestanden, was ihrem Verhalten eine über ihre Person hinausgehende propagandistische Wirkung verliehen habe. Ob die Klägerin aus "nazistischer Gesinnung" oder anderen persönlichen Motiven das Lebensbornheim aufgesucht habe, sei bedeutungslos; denn es komme nur darauf an, wie ihr Verhalten objektiv nach außen gewirkt habe. Der Klägerin sei auch bewußt gewesen, daß sie durch ihr Verhalten die "nazistische Gewaltherrschaft" förderte. Ihre Behauptung, sie habe erstmals durch eine ledige Mutter mit einem SS-Angehörigen als Vater ihres Kindes vom Lebensborn erfahren und von den sonstigen Zusammenhängen des Lebensborns nichts gewußt, erscheine zwar ziemlich unwahrscheinlich. Der Senat gehe jedoch.von der Richtigkeit dieser Behauptung aus. Die mangelnde Kenntnis der Klägerin habe allerdings nach der Aufnahme in das Lebensbornheim Wienerwald geendet. Durch den Umgang und den Kontakt mit den in dem Heim beschäftigten SS-Angehörigen und vor allem durch die ständigen ideologischen Schulungsabende des SS-Heimleiters seien ihr die Ziele des von der SS geführten Lebensbornheimes offenbar geworden. Eine Kritik.hieran habe sie offenbar nicht geübt, weil ein derartiges Verhalten von der Heimleitung als Disziplinlosigkeit gewertet und mit der Entlassung aus dem Heim geahndet worden wäre. Es möge zwar sein, daß die Behauptung der Klägerin, sie habe sich in dem Heim nicht wohlgefühlt und ihre Mutter um Abholung gebeten, zutreffend sei. Das entlaste die Klägerin aber nicht; denn 7 sie sei nicht mittellos und deshalb selbst in der Lage gewesen, das Heim zu verlassen. Sie habe jedoch nahezu 11 Wochen dort verbracht und es somit zu demindest in Kauf genommen, daß ihr Verhalten eine den "Nazismus" unterstützende Außenwirkung entfaltet habe. 2. Wie die Revision mit Recht rügt, kann mit diesen Erwägungen ein Vorschubleisten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und damit ein Ausschluß von der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG nicht begründet werden. Es fehlt sowohl an den objektiven als auch an den subjektiven Voraussetzungen für die Bejahung eines Vorschubleistens. a) Objektiv besteht das Vorschubleisten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1957, 55 Nr. 43; 1958, 405; 1961, 377; Urt. v. 24. Februar 1983 -IX ZR 48/82) in einem Verhalten, das geeignet war, die Bedingungen für die Ausbreitung und Entwicklung der nationalsozialistischen Herrschaft zu verbessern. Daß eine solche Verbesserung durch das Verhalten der Klägerin (Antrag, ihr Kind in einem Lebensbornheim zu entbinden, und ihr späteres Verweilen in dem Lebensbornheim Wienerwald im Jahre 1943) möglich gewesen sei, stellt das Berufungsgericht nicht fest Hierfür fehlen auch alle Anhaltspunkte. Dabei kann offenbleiben, welche Ziele der "Lebensborn e.V." im einzelnen verfolgte und ob ein aktiver Einsatz für diese nationalsozialistische Einrichtung überhaupt ein Vorschubleisten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft darstellen kann. Denn der Amerikanische Gerichtshof in Nürnberg hat den "Lebensborn e.V." sogar als eine "welfare institution" ange sehen (vgl. die Dissertation von Georg Lilienthal, Der "Lebensborn e.V.", Fischer Verlag 1984, S. 2/3). Die Klägerin hat diesen Verein nicht passiv und schon gar nicht aktiv unterstützt. Weder gehörte ihr Ehemann der SS an, noch war sie selbst Mitglied irgendeiner Organisation der NSDAP. Es ist zwar richtig, daß auch ein Nichtmitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub leisten konnte. Dabei wird aber schon in der Amtlichen Begründung zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BTDrucks. 11/1949 zu § 4, S. 93) darauf hingewiesen, daß es sich hierbei um echte Unterstützungshandlungen wie erhebliche Geldspenden, Mitwirkung an der : Verfolgung von Juden oder Denunziation gehandelt haben muß. Die Klägerin hat aber nicht nur nicht an der Verfolgung von Juden teilgenommen, sondern ist von den nationalsozialistischen Gewalthabern selbst dadurch benachteiligt worden, daß man ihre Eheschließung mit einem Juden unterbunden hat, indem man ihre Rückreise nach Südafrika verhinderte. b) Auch in subjektiver Hinsicht verkennt das Berufungsgericht den Begriff der Vorschubleistung. Diese erfordert neben der Kenntnis vom Bestehen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft das Bewußtsein, diese durch aktives Handeln zu fördern (BGH RzW 1955, 249 Nr. 37 und ständig). Das Berufungsgericht unterstellt zwar zugunsten der Klägerin, daß ihr dieses Bewußtsein bis zu ihrer Ankunft im Lebensbornheim Wienerwald gefehlt habe. Es ersetzt das notwendige Bewußtsein der Förderung durch aktives Handeln sodann aber durch die bloße Kenntnis der Ziele des "Lebensborn e.V.", wenn es 9 der Klägerin vorwirft, ihr seien nach Eintreffen in dem Lebensbornheim durch den Umgang mit den dort beschäftigten SS-Angehörigen und vor allem durch die ständigen ideologischen Schulungsabende des SS-Heimleiters die Ziele des Lebensborn e.V. "offenbar" geworden. Rechtsfehlerhaft ist dabei schon, daß das Berufungsgericht die bloße Kenntnis von diesen Zielen mit dem Bewußtsein, die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv zu fördern, gleichstellt. Außerdem trifft das Berufungsgericht keine konkreten Feststellungen darüber, ob auch die Klägerin in dem Heim "Wienerwald" unmittelbaren Umgang mit Angehörigen der SS hatte und an politischen Schulungsabenden durch den SS-Heimleiter teilnahm. Die Klägerin bestreitet dies nämlich. Offenbar folgert das Berufungsgericht nur aus der oben genannten Dissertation des Georg Lilienthal über die allgemeinen Verhältnisse in den Lebensbornheimen, daß dies auch im Heim "Wienerwald" und auch zu der Zeit, in der sich die Klägerin dort befand, so gewesen sei. Rechtsfehlerhaft sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts , die Klägerin habe dadurch, daß sie in dem Lebensbornheim verblieben sei, obwohl sie sich dort nicht wohlgefühlt habe, in Kauf genommen, daß ihr Verhalten "eine den Nazismus unterstützende Außenwirkung entfaltete". Abgesehen davon, daß ein Inkaufnehmen hier nicht ausreicht, weil das Bewußtsein der aktiven Förderung verlangt wird, kann in dem bloßen Untätigbleiben, durch das Dritte (hier Verfolgte) keinen Schaden erleiden, keine aktive Förderung gesehen werden. Auch geht das Berufungsgericht auf den Vortrag der Klägerin, sie sei nur deshalb zur Entbindung in das Lebensbornheim gegangen und dort verblieben, weil sie das 10 unerträgliche schikanöse Verhalten ihres Vaters nicht mehr ausgehalten habe - hierfür hat die Klägerin Beweis durch die Zeugenvernehmung ihrer Schwester angeboten - nicht ein, obwohl schon dieser Grund, sollte er zutreffen, das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen eines Vorschubleistens der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ausschließen würde. 3. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht nunmehr zu prüfen haben, ob die Klägerin' aus Gründen der Rasse verfolgt (vgl. BGH RzW 1957, 19) und dadurch in ihrem beruflichen Fortkommen, und zwar nicht nur geringfügig, benachteiligt worden ist (§ 64 Abs. 1 Satz 1 BEG). Auf die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG kann sich die Klägerin dabei nicht berufen, weil sie als Verlobte eines Juden nicht zu den "jüdisch versippten Personen" und demnach nicht zu den sog. Gruppenverfolgten gehört. Merz Zorn Henkel Gärtner Graßhof