Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter am 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. März 1973 ist die Bürgschaft nicht erloschen, weil sie der Beklagten als Gläubigerin einen besonderen Vorteil bot (vgl. Führten die Miterben das Handelsgeschäft auf Grund eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrages als offene Handelsgesellschaft fort (vgl. Die Klägerin hätte sich als Mitgesel3schafterin für die Verbindlichkeit der Gesellschaft verbürgen können (RG HRR 1935, 1298; vgl. Führten die Miterben das Handelsgei?„näft bis zur Gründung der Kommanditgesellschaft in Verwaltung des Nachlasses fort (§ 2038 BGB, vgl. Daß sie in diesem Falle der Beklagten einen besonderen Vorteil bot, ergibt sich daraus, daß die Klägerin sich auch für alle zukünftigen Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung der Gläubigerin mit der Hauptschuldnerin verbürgt hatte, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform und eine sich für deren jeweilige Inhaber etwa ergebende Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Sie bewirkte mithin ein Erlöschen der Bürgschaft nicht. Daß die Beklagte nach der Gründung der Kommandotgeseilschaft die Klägerin nicht aus der Bürgschaft entlassen habe, stellt der Berufungsrichter fest. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin auf das Fortbestehen der Bürgschaft oder auf die Möglichkeit, sie zu kündigen, aufmerksam zu machen, bestand nach der Natur der Sache nicht.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 55/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Hinriette BJ - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dres. und gegen die Volksbank KfBHHHH e»G., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hans-Peter P( Peter und Boy TflHP, Lf^HHBstraße 14, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. - 2 Der 1A. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter am 9. Juni 1983 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Mai 1982 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions * Verfahrens. Streitwert: 30 000 DM. Grün d e Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin übernahm durch schriftliche Erklärung vom 13. Dezember 1965 uZur Sicherstellung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der beankmäßigen Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung, Darlehen, Wechseln, Abtretung oder Bürgschaft" der Beklagten gegen die "Firma Wilhelm ___ 8tr0 5 (Hauptschuldner) deren Inhaber und Rechtsnachfolger (und zwar auch dann, wenn sich die Rechtsform der Firma ändert)" die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu dem Höchstbetrage von 50 000 DM zuzüglich Zinsen usv. Die Beklagte nahm diese Erklärung an. Damit war ein wirksamer Bürgschaftsvertrag des beschriebenen Inhalts zwischen den Parteien zustande gekommen. Die Hauptschuld war hinreichend bestimmt (vgl. BGHZ 25, 318, 321; BGH WM 1965, 230). Diesem Ergebnis steht die Entscheidung BGH NJW 1982, 1035 nicht entgegen, weil ihr ein mit dem vorliegenden nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Durch den Erbfall am 13. März 1973 ist die Bürgschaft nicht erloschen, weil sie der Beklagten als Gläubigerin einen besonderen Vorteil bot (vgl. RGZ 76, 57). Die Verbindlichkeit, deren Erfüllung sie von der Klägerin als Bürgin verlangt, ist aus der Fortführung des Handelsgeschäftes des Erblassers entstanden. Führten die Miterben das Handelsgeschäft auf Grund eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrages als offene Handelsgesellschaft fort (vgl. BGH NJW 1951, 311, 312, insoweit in BGHZ 1, 65 nicht abgedruckt; BGHZ 17, 299), ist die Bürgschaft nicht erloschen. Die Klägerin hätte sich als Mitgesel3schafterin für die Verbindlichkeit der Gesellschaft verbürgen können (RG HRR 1935, 1298; vgl. RGZ 139, 252; BGH LM BGB § 77k Nr. 3). Führten die Miterben das Handelsgei?„näft bis zur Gründung der Kommanditgesellschaft in Verwaltung des Nachlasses fort (§ 2038 BGB, vgl. BGHZ 30, 391), ist die Bürgschaft ebenfalls nicht erloschen. Daß sie in diesem Falle der Beklagten einen besonderen Vorteil bot, ergibt sich daraus, daß die Klägerin sich auch für alle zukünftigen Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung der Gläubigerin mit der Hauptschuldnerin verbürgt hatte, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform und eine sich für deren jeweilige Inhaber etwa ergebende Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. 4 - 49 Nach der Auslegung durch den Tatrichter enthält die Schuldübernahmeerklärung vom 9. Oktober 1974 lediglich eine Erklärung der Miterben Uber die kraft Gesetzes eingetretene Haftung für die am Todestage vorhanden gewesenen Nachlaßverbindlichkeiten und ein Angebot, die bisherigen Kredit-und Sicherungsverträge fortzusetzen. Sie bewirkte mithin ein Erlöschen der Bürgschaft nicht. Daß die Beklagte nach der Gründung der Kommandotgeseilschaft die Klägerin nicht aus der Bürgschaft entlassen habe, stellt der Berufungsrichter fest. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin auf das Fortbestehen der Bürgschaft oder auf die Möglichkeit, sie zu kündigen, aufmerksam zu machen, bestand nach der Natur der Sache nicht. Besondere Umstände, die eine solche Pflicht ausnahmsweise hätten entstehenlassen können, stellt der Berufungsrichter nicht fest. Deshalb verneint er ohne Rechtsirrtum ein arglistiges Handeln der Beklagten bei der Geltendmachung der Ansprüche aus der Bürgschaftserklärung der Klägerin. Fuchs Henkel Dr. Lang Gärtner Winter