Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Die auf den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit beschränkte Berufung wies das Oberlandesgericht zurück. Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit für erloschen, weil die Klägerin ihn nicht rechtzeitig erläutert habe. Es führt aus, die Klägerin sei nach der geltenden Fassung des § 150 BEG nicht entschädi-gungsberechtigt, weil sie das Vertreibungsgebiet erst nach dem 1. Diese Verfolgten hätten aber ihren Anspruch in entsprechender Anwendung des § 190 a BEG fristgerecht nach dem Erlaß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erläutern müssen. Ob er begründet ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen, da das Berufungsgericht die dafür erforderlichen Feststellungen, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht getroffen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 53/80 URTEIL Verkündet am 8. Oktober 1981 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Syda •th geborene Fl Australien, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Zflfl^Mstraße fl) Beklagten und Revisionsbeklagten to Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin war während des 2. Weltkrieges als Jüdin nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt. Sie wanderte 1956 aus ihrem Heimatland Polen nach Israel aus und später weiter nach Australien. Am 28. März 1958 beantragte sie Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit. Nähere Angaben zu dem Gesundheitsschaden machte sie am 6. September 1975- Die Entschädigungsbehörde lehnte ab; die Klage blieb ohne Erfolg. Die auf den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit beschränkte Berufung wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin dieses Begehren weiter. Entseheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit für erloschen, weil die Klägerin ihn nicht rechtzeitig erläutert habe. Es führt aus, die Klägerin sei nach der geltenden Fassung des § 150 BEG nicht entschädi-gungsberechtigt, weil sie das Vertreibungsgebiet erst nach dem 1. Oktober 1953 verlassen habe. Allerdings habe das Bundesverfassungsgericht das Stichtagserfordernis für nichtig erklärt, soweit es Verfolgten, die nach § 150 BEG a.F. anspruchsberechtigt waren, ihre Berechtigung rückwirkend entzogen hat. Diese Verfolgten hätten aber ihren Anspruch in entsprechender Anwendung des § 190 a BEG fristgerecht nach dem Erlaß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erläutern müssen. Die Erläuterungsfrist sei am 5. Januar 1973 abgelaufen. Die Klägerin habe sie nicht gewahrt. Dieser Rechtsauffassung ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 1981 (RzW 1981, 50) die Grundlage entzogen. Dort hat der Senat die Frist zur Erläuterung eines solchen Anspruchs nach der Zeitspanne bestimmt, die einem Verfolgten von dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes an bis zu dem allgemeinen Schlußtermin des Art. VIII BEG-SchlußG für die ordnungsgemäße Geltendmachung seines Begehrens längstens verbleiben konnte. Er hat die Erläuterungsfrist daher bis zu dem 6. Oktober 1975 erstreckt. Diese Frist hat die Klägerin eingehalten. Der Anspruch ist daher nicht mangels rechtzeitiger Erläuterung erloschen. Ob er begründet ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen, da das Berufungsgericht die dafür erforderlichen Feststellungen, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht getroffen hat. Mai Zorn Henkel Gärtner Dr. Jähnke