war seit 1946 Mitglied der SED, Er gehörte dem Zentral-Vorstand der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes an und war Mitglied der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft«, Im November 1948 siedelte er von Westberlin nach Klein-Machnow in der sowjetisch besetzten Zone über und wurde Vorsitzender der Nationalen Front dort* Er gründete den Landesverband der jüdischen Gemeinden in der DDR und war ab 1950 dessen Präsident* Schließlich wurde er auf Grund seiner Zugehörigkeit zu dem Zentralvorstand der WN schon 1950 als Abgeordneter in die Volkskammer der DDR berufen. Nachdem er zu dem dritten Mal im Auftrag des Zentralkomitees der SED im Januar 1953 verhört werden sollte, floh er noch im selben Monat nach Westberlin, Seine Beschwerde gegen den die Notaufnahme ablehnenden Beschluß vom 12. Die Klage auf 6,450 BM für Schaden an Freiheit wurde im rechtskräftig gewordenen Urteil vom 3» Mai 1962 abgewiesen, weil der Kläger gemäß § 6 Abs* 1 Nr. 2 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei«, Im Dezember 1965 erneut angemeldete Ansprüche, darunter auch der wegen Schadens an Freiheit, wurden durch Bescheid vom 23* Juli 1971 abgelehnt* Die Voraussetzungen des § 4 BEG seien nicht erfüllt, und das BEG-Schlußgesetz habe keine weitergehenden Ansprüche für den Kläger geschaffen. a) Die Deportation aus Berlin 1943 nach Auschwitz (§4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG) hat ihre rechtliche Bedeutung verloren, weil der Kläger vor dem 31. Dezember 1937 zurückgekehrt ist und dort über den Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a bis c BEG hinaus seinen Wohnsitz gehabt hat. In diesem Fall ist allein die territoriale Anknüpfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a BEG maßgebend, auch wenn der Kläger aus einem Teil Berlins deportiert worden sein sollte, in dem nunmehr das BEG gilt (BGH RzW 1979, 173 mit Nachw.). b) Die Vo rails s exzungen des § 4 Abs« 1 Nr, 1 a BEG sind nicht gegeben* Der Kläger hafte von November 1948 bis Januar 1953 seinen einzigen Wohnsitz im Gebiet der sowjetische Besatzungszone * der späteren DDR» Sr hat auch ni cht nach dem 31* Dezember 1952 als registrierter Evakuierter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BK begründet (vgl* dazu BGH RzW 1978, 169)» 3. Von dieser Rechtslage, die eine Überleitung nach Art. III BEG-SchlußG ausschließt und nur Abhilfe gegenüber dem rechtskräftigen Urteil vom 3. Entgegen der Auflassung des Kammergerichts hat der Bundesgerichtshof in den Urteilen RzW 1962, 191; 1965, 87 und 1971, 211 Nr* 10 keine abweichende Auffassung vertreten* Er hat nur dargelegt, daß die nach Bundesergänzungsgesetz zustehenden Ansprüche gemäß § 189 Abs* 1 BEG angemeldet werden konnten, daß eine neue Einstufung auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der 1*, 2. DV-BEG auch dann in Betracht kam, wenn der Berufsschadensanspruch nach dem BErgG zuerkannt war, und daß die nach BErgG wegen Schadens an Körper oder Gesundheit festg setzten Renten an den linearen Rentenerhöhungen der Änderungs Verordnungen zur 2* DV-BEG teilnehmen« Wer allein die Wohn« sitzvorausSetzungen des § 8 BErgG erfüllt, nicht aber gemäß §§ 4, 4a, 150, 160 BEG in der vor oder nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes geltenden Fassung entschädigungsberechtigt ist, hat mithin nur die nach dem BErgG begründeten und durch Art« III Nr. 1 des Dritten Änderungsgesetzes zu dem BErgG auf« rechterhaltenen Ansprüche. Danach ist der Kläger von der Entschädigung nicht nur aus« geschlossen, wenn er die freiheitlich demokratische Grundordnung bekämpft hat (§1 Abs.4 Nr. 4 BErgG; vgl* § 6 Abs. 1 Nr* 2 BEG mit BGH RzW 1973, 420), sondern schon dann, wenn er der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat £§ 1 Abs.4 Nr* 1 BErgG). Das ist hier nach den Feststellungen des Kammergerichts der Fall: Der damals in Westberlin wohnende Kläger trat nicht nur Nach seinen Angaben hat er jährlich vier Reden - ohne die Vorträge vor Glaubensgenossen - gehalten» An seinem Wohnort Klein-Machnow ist er nach der Bekundung einer Reihe von Einwohnern als ein linientreuer Vertreter des kommunistischen Regimesv insbesondere durch öffentliche Lobreden auf den Osten und Angriffe gegen die USA und die Bundesrepublik Deutschland aufgefallen. b) Das bewußte Vorschubleisten verliert seine Bedeutung als Ausschlußgrund nicht durch die Feststellung des Berufungsgerich daß der Kläger sich große Verdienste um die Hilfe für die rassisch Verfolgten des Nationalsozialismus erworben hats Um seinen Glaubens- und Leidensgenossen zu helfen, ist er trotz innerer Vorbehalte der KPD und WN beigetreten. Auch nach dem Ausscheiden aus dem Berliner Senat 1949 ist die Hilfe für seine Glaubensgenossen ein Anliegen des Klägers gewesen. aa) Das Vorschubleisten wäre allerdings dann kein Ausschlußgrund im Sinne des § 1 Abs.4 Nr«* 1 BErgG, wenn der Kläger während der Förderung der Gewaltherrschaft unter einem die freie Willensbetätigung ausschließenden Zwang oder zur Tarnung des Widerstands gegen das SED-Regime gehandelt hätte (vgl. Daß er sich für die Belange von Glaubensgenossen in der DDR und Ostberlin eingesetzt hat, war seine Aufgabe als Leiter der Abteilung Opfer der Nürnberger Gesetzgebung im Berliner Magistrat, als Präsident der jüdischen Gemeinden in der DDR und als Mitglied des Zentralvorstandes der WN, aber kein Widerstand gegen die SED-Herrschaft. Das ergibt sich nicht aus den tatrichterlichen Feststellungen und dem Vortrag des Klägers. Im angefochtenen Urteil ist keine konkrete gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre oder ein sonstiges Rechtsgut bestimmter Personen festgestellt, sondern ganz allgemein von der Hilfe des Klägers für Verhaftete, Enteignete und sonst von den Behörden der DDR Bedrängte die Rede, Eine gegenwärtige Gefahr für die Freiheit oder das Eigentum dem Kläger bekannter Personen kann hier zudem unterstellt werden. Denn es ist weder vorgetragen noch festgestellt, daß Hilfe für die Gefährdeten nur auf dem Umweg über eine aktive Förderung der SED-Herrschaft möglich, die Gefahr also nicht anders abwendbar gewesen sei* Es ist nicht erkennbar, wie eine gegenwärtige Gefahr für irgendeinen Bewohner der DDR durch Öffentliche Lobreden des Klägers auf das SED-Regime in und außerhalb der VoB kammer beseitigt werden sollte oder hätte abgewendet werden könne Aus diesen Gründen scheidet auch die Annahme eines übergesetzlichen Notstands in Form einer rechtfertigenden oder nur schuldausschließenden Pflichtenkollision aus.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 55/79 URTEIL Verkündet am 14. Mai 1981 Pohl, JustizamtsInspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, i Straßei Pro zeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Brasilien, Kläger und Revisionsbeklagten! Rechtsanwalt - Prozeßbevollmächtigter: 2 >**£ Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Dezember 1976 aufgehoben und das Teilurteil der Zivilkammer 193 des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 1973 geändert: Die Klage auf 6.450 DM nebst Zinsen für Schaden an Freiheit wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1909 geborene Kläger mußte in Berlin ab September 1941 den Judenstern tragen, wurde im Februar 1943 verhaftet, in das Konzentrationslager Auschwitz deportiert, im Januar 1945 in das Konzentrationslager Ravensbrück verbracht und Anfang Mai 1945 in Mecklenburg befreit. Er kehrte nach Berlin zurück. Dort wurde er in den Vorstand der neu gegründeten jüdischen Gemeinde für ganz Berlin gewählt, dem er bis 1953 angehörte. Vom 1. Oktober 1945 bis Ende 1949 war er im ersten Berliner Magistrat Leiter der Abteilung Opfer der Nürnberger Gesetz- gebung im Hauptamt Opfer des Faschismus, seit der Spaltung der Berliner Verwaltung im Herbst I948 in Gst-Berlin, Ende 1945 trat er der kommunistischen Partei Deutschlands bei und. war seit 1946 Mitglied der SED, Er gehörte dem Zentral-Vorstand der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes an und war Mitglied der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft«, Im November 1948 siedelte er von Westberlin nach Klein-Machnow in der sowjetisch besetzten Zone über und wurde Vorsitzender der Nationalen Front dort* Er gründete den Landesverband der jüdischen Gemeinden in der DDR und war ab 1950 dessen Präsident* Schließlich wurde er auf Grund seiner Zugehörigkeit zu dem Zentralvorstand der WN schon 1950 als Abgeordneter in die Volkskammer der DDR berufen. Der Kläger war für die Durchschleusung von auswanderungswilligen Juden aus Ostberlin, Mitteldeutschland und den Ostblockstaaten tätig und half Juden und auch Mit-Nichtjuden, die von Maßnahmen der DDR-Behörden betroffen waren. Nachdem er zu dem dritten Mal im Auftrag des Zentralkomitees der SED im Januar 1953 verhört werden sollte, floh er noch im selben Monat nach Westberlin, Seine Beschwerde gegen den die Notaufnahme ablehnenden Beschluß vom 12. Juni 1953 wurde am 9. September 1953 zurückgewiesen, Die dagegen erhobene Klage nahm er im Dezember 1953 zurück, nachdem der Zuzug mit Rücksicht auf die bevorstehende Auswanderung genehmigt worden war, Anfang 1954 ließ sich der Kläger in Brasilien nieder. Den Freiheitsschadensanspruch, den der Kläger im Jahre 1958 neben anderen Ansprüchen angemeldet hatte, lehnte die Behörde ab. Die Klage auf 6,450 BM für Schaden an Freiheit wurde im rechtskräftig gewordenen Urteil vom 3» Mai 1962 abgewiesen, weil der Kläger gemäß § 6 Abs* 1 Nr. 2 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei«, Im Dezember 1965 erneut angemeldete Ansprüche, darunter auch der wegen Schadens an Freiheit, wurden durch Bescheid vom 23* Juli 1971 abgelehnt* Die Voraussetzungen des § 4 BEG seien nicht erfüllt, und das BEG-Schlußgesetz habe keine weitergehenden Ansprüche für den Kläger geschaffen. Mit der dagegen erhobenen Klage verlangte der Kläger auch Abhilfe. Der Beklagte verweigerte sie, weil der Ausschluß des Klägers von der Entschädigung weiterhin gerechtfertigt sei. Durch Teilurteil vom 23* Oktober 1973 erkannte das Landgericht dem Kläger 6*450 IM nebst Zinsen für Schaden an Freiheit zu. Das Kammergericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abänderung des Teilurteils des Landgerichts und Abweisung der Klage weiter. Ents cheidungsgründe 1. Der Kläger ist nicht nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der vor und nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Fassung entschädigungsberechtigt. a) Die Deportation aus Berlin 1943 nach Auschwitz (§4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG) hat ihre rechtliche Bedeutung verloren, weil der Kläger vor dem 31. Dezember 1952 in das Altreichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 zurückgekehrt ist und dort über den Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a bis c BEG hinaus seinen Wohnsitz gehabt hat. In diesem Fall ist allein die territoriale Anknüpfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a BEG maßgebend, auch wenn der Kläger aus einem Teil Berlins deportiert worden sein sollte, in dem nunmehr das BEG gilt (BGH RzW 1979, 173 mit Nachw.). b) Die Vo rails s exzungen des § 4 Abs« 1 Nr, 1 a BEG sind nicht gegeben* Der Kläger hafte von November 1948 bis Januar 1953 seinen einzigen Wohnsitz im Gebiet der sowjetische Besatzungszone * der späteren DDR» Sr hat auch ni cht nach dem 31* Dezember 1952 als registrierter Evakuierter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BK begründet (vgl* dazu BGH RzW 1978, 169)» c) Eine Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs* 1 Nr* 1 f BEG scheidet ebenfalls aus* Der Kläger ist nicht als Sowjetzonenflüchtling anerkannt worden« Er ist zwar nach dem 31* Dezember 1952 aus der DDR nach Westberlin geflohen, aber dort nicht im Wege der No taufnähme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen* Er hat zudem schon seit 1954, also auch am 31. Dezember 1964, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht mehr im Geltungsbereich des BEG, sondern in Brasilien gehabt. 2* Der Kläger erfüllt allerdings die Voraussetzungen des § 8 Abs* 1 Nr. 1 des Bundeserginzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18* September 1953 (BErgG)> Denn er hatte am 1. Januar 194? seinen Wohnsitz in Westberlin, also im Geltungsbereich des BErgG. Seine Ansprüche blieben nach Art* Ill Nr* 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes bestehen, weil er seinen Wohnsitz zwischen dem 1» Januar 194? und dem 30* Dezember 1952 aus dem Geltungsbereich des BErgG verlegt hat und seit 1954 in Brasilien lebt, in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland seit jeher diplomatische Beziehungen unterhalten hat. 3. Von dieser Rechtslage, die eine Überleitung nach Art. III BEG-SchlußG ausschließt und nur Abhilfe gegenüber dem rechtskräftigen Urteil vom 3. Mai 1962 offenläßt, geht auch das Kammergericht aus. Es meint aber, die Aufrechterhaltung von Ansprüchen durch Art. Ill Nr. 1 des Dritten Änderungsgesetzes zu dem BErgG bedeute nicht etwa, daß sich die Voraussetzung dieser Ansprüche nach dem BErgG richte, sondern nur, daß es für Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz genüge, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen des § 8 BErgG gewahrt seien. Durch das Dritte Änderungsgesetz zu dem BErgG habe eine Verbesserung erreicht werden sollen, ohne die schon vorher in das BErgG einbezogenen Verfolgten von den Vorteilen des Dritten Änderungsgesetzes zu dem BErgG auszuschließen. Die Anspruchsberechtigung des Klägers sei deshalb allein nach §§ 6, 43 ff BEG zu prüfen. Entgegen dem rechtskräftigen Urteil vom 3. Mai 1962 liege eineAusschlußgrund nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG nicht vor. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Art. Ill Nr. 1 des Dritten Änderungsgesetzes zu dem BErgG eröffnet nicht den Zugang zu der gegenüber dem BErgG günstigeren Anspruchsregelung des BEG. Er stellt nur sicher, daß Verfolgten, denen nach dem BErgG Ansprüche zustanden, diese nicht dadurch genommen werden, daß das BErgG durch das Dritte Änderungsgesetz als BEG eine andere Fassung erhalten hat. Diesen Personen bleiben ihre nach dem BErgG begründeten Ansprüche auch dann erhalten, wenn sie nach dem BEG keine haben. Ansprüche auf Grund einer günstigeren Regelung des BEG stehen ihnen dagegen nicht zu. Das unterscheidet die Aufrechterhaltung von BErgG-Ansprüchen nach Art. Ill Nr. 1 des Dritten Änderungsgesetzes von der Über- - 7 ~ Xeitung in das Recht des BEG nach Art» III Nr* 9 des Dritten Änderungsgesetzes» die eine Entschädigungsberechtigung nach dem BEG voraus setzt (BGH RzW I960, 11h; 19C0, 213).,, Entgegen der Auflassung des Kammergerichts hat der Bundesgerichtshof in den Urteilen RzW 1962, 191; 1965, 87 und 1971, 211 Nr* 10 keine abweichende Auffassung vertreten* Er hat nur dargelegt, daß die nach Bundesergänzungsgesetz zustehenden Ansprüche gemäß § 189 Abs* 1 BEG angemeldet werden konnten, daß eine neue Einstufung auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der 1*, 2. und 3. DV-BEG auch dann in Betracht kam, wenn der Berufsschadensanspruch nach dem BErgG zuerkannt war, und daß die nach BErgG wegen Schadens an Körper oder Gesundheit festg setzten Renten an den linearen Rentenerhöhungen der Änderungs Verordnungen zur 2* DV-BEG teilnehmen« Wer allein die Wohn« sitzvorausSetzungen des § 8 BErgG erfüllt, nicht aber gemäß §§ 4, 4a, 150, 160 BEG in der vor oder nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes geltenden Fassung entschädigungsberechtigt ist, hat mithin nur die nach dem BErgG begründeten und durch Art« III Nr. 1 des Dritten Änderungsgesetzes zu dem BErgG auf« rechterhaltenen Ansprüche. Danach ist der Kläger von der Entschädigung nicht nur aus« geschlossen, wenn er die freiheitlich demokratische Grundordnung bekämpft hat (§1 Abs. 4 Nr. 4 BErgG; vgl* § 6 Abs. 1 Nr* 2 BEG mit BGH RzW 1973, 420), sondern schon dann, wenn er der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat £§ 1 Abs. 4 Nr* 1 BErgG). Das letztere trifft hier zu. a) Unter Gewaltherrschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Ni", 1 hat das BundesergÜnzungsgesetz das Herrschaftssystem der SED in der ehemals sowjetisch besetzten Zone Deutschlands - 8 verstanden, das sich nach dem Zweiten Weltkrieg mit Hilfe der sowjetischen Besatzungsmacht eingerichtet hat. Das ergibt die amtliche Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes (BT-Drucks. II/1949 S. 93 letzter Satz). Wie auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil RzW 1973, 420 unter Berufung auf BVerfGE 5, 85 und BGH RzW 1970, 403 dargelegt hat, wird das in der DDR bestehende Herrschaftssystem von einer kommunistischen Führungs gruppe gelenkt, die die Propagierung und Durchsetzung abweichen der politischer Auffassungen nicht zuläßt. Dieser Gewaltherrschaft hat Vorschub geleistet, wer die Machtstellung der SED durch aktives Handeln gefördert oder für sie aktiv geworben hat (BGH RzW 1955, 151; 249 Nr. 37; 1956, 142 Nr. 20; 371). Das ist hier nach den Feststellungen des Kammergerichts der Fall: Der damals in Westberlin wohnende Kläger trat nicht nur 1945 der KPD bei und war dann seit ihrer Vereinigung mit der SPD im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands im Frühjahr 1946 Mitglied der SED. Im November 1948 siedelte er von Westberlin nach Klein-Machnow in der sowjetisch besetzten Zone über und wurde dort als Vorsitzender der Nationalen Front aktiv. Er gehörte dem Zentral Vorstand der WN in der DDR an und war seit 1950 Abgeordneter der Volkskammer. In dieser Eigenschaft hat er unter anderem dem "Gesetz zu dem Schutz des Friedens" vom 15. Dezember 1950 (GesBl, der DDR 1950, 1199), das in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ein-griff, zugestimmt und am 2. Oktober 1952 eine Rede gehalten, die neben Beschimpfungen der Bundesregierung und der Justiz der Bundesrepublik Deutschland die rückhaltlose Unterstützung der Ziele der SED zu dem Ausdruck bringt. Der Kläger hat auch erkannt und in Kauf genommen, daß sein geschilderter aktiver Einsatz dem SED-Regime genutzt, er also dieser Gewaltherr- Schaft Vo T/a chub geleistet, hat» Das er gebet* <Jie Fes t s te Ilung en des Kammergerichts ebenfalls. Danach wird der Kläger durch die Würdigung des Landgerichts unterschätztt er sei ein einfacher Mann* der in geistiger Hinsicht die rcammmrls tische Ideologie nicht habe erfassen und nur ei,ne vom anderen vorbereitete Hede habe ablesen können. Tatsächlich verfügt der Kläger über Intelligenz, Tatkraft und Ausdauer® Seine Rednergabe ist nicht zu bezweifeln« Die Rede am 2. Oktober 1952 hat er im wesentlichen selbst verfaßt. Nach seinen Angaben hat er jährlich vier Reden - ohne die Vorträge vor Glaubensgenossen - gehalten» An seinem Wohnort Klein-Machnow ist er nach der Bekundung einer Reihe von Einwohnern als ein linientreuer Vertreter des kommunistischen Regimesv insbesondere durch öffentliche Lobreden auf den Osten und Angriffe gegen die USA und die Bundesrepublik Deutschland aufgefallen. b) Das bewußte Vorschubleisten verliert seine Bedeutung als Ausschlußgrund nicht durch die Feststellung des Berufungsgerich daß der Kläger sich große Verdienste um die Hilfe für die rassisch Verfolgten des Nationalsozialismus erworben hats Um seinen Glaubens- und Leidensgenossen zu helfen, ist er trotz innerer Vorbehalte der KPD und WN beigetreten. Auch nach dem Ausscheiden aus dem Berliner Senat 1949 ist die Hilfe für seine Glaubensgenossen ein Anliegen des Klägers gewesen. Im Herbst 1948 ist er im Einvernehmen mit der jüdischen Gemeinde in Berlin nach Klein-Machnow übergesiedelt, um sich nach der Spaltung Berlins noch besser seiner Aufgabe als Verbindungsmann auch in Ostberlin und Mitteldeutschland widmen zu können» Als Präsident des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden in der DDR hat er sich bei den dortigen Behörden - bisweilen unter eigener Gefährdung - für Bedrängte und Notleidende, gleich welchen Glaubens, eingesetzt und ohne Erfolg mit Regierungsvertretern in der DDR über Wiedergutmachungsfragen verhandelt« aa) Das Vorschubleisten wäre allerdings dann kein Ausschlußgrund im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr«* 1 BErgG, wenn der Kläger während der Förderung der Gewaltherrschaft unter einem die freie Willensbetätigung ausschließenden Zwang oder zur Tarnung des Widerstands gegen das SED-Regime gehandelt hätte (vgl. hierzu Becker/Huber/Küster Kommentar zu dem BErgG 1953 § 1 Anm. 31). Davon kann nach den Feststellungen des Tatrichters keine Rede sein. Der Kläger war vielmehr freiwillig Mitglied der SED und der Volkskammer geworden, während der Blockade Westberlins von dort in die sowjetische Zone übergesiedelt und hat in Klein-Machnow ohne jedes Anzeichen von Zwang Lobreden auf das kommunistische Regime gehalten. Desgleichen lassen sich Widerstandshandlungen weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Vortrag des Klägers entnehmen. Daß er sich für die Belange von Glaubensgenossen in der DDR und Ostberlin eingesetzt hat, war seine Aufgabe als Leiter der Abteilung Opfer der Nürnberger Gesetzgebung im Berliner Magistrat, als Präsident der jüdischen Gemeinden in der DDR und als Mitglied des Zentralvorstandes der WN, aber kein Widerstand gegen die SED-Herrschaft. bb) Ein rechtfertigender oder schuldausschließender Notstand wie ihn das Kammergericht dem Kläger zugute hält, ist nicht gegeben«Er setzt in jedem Fall voraus, daß eine Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre oder ein sonstiges Rechtsgut in der DDR lebender Glaubens- oder Leidensgenossen nicht anders als durch Vorschubleisten hätte abgewendet werden können. Das ergibt sich nicht aus den tatrichterlichen Feststellungen und dem Vortrag des Klägers. Im angefochtenen Urteil ist keine konkrete gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre oder ein sonstiges Rechtsgut bestimmter Personen festgestellt, sondern ganz allgemein von der Hilfe des Klägers für Verhaftete, Enteignete und sonst von den Behörden der DDR Bedrängte die Rede, Eine gegenwärtige Gefahr für die Freiheit oder das Eigentum dem Kläger bekannter Personen kann hier zudem unterstellt werden. Denn es ist weder vorgetragen noch festgestellt, daß Hilfe für die Gefährdeten nur auf dem Umweg über eine aktive Förderung der SED-Herrschaft möglich, die Gefahr also nicht anders abwendbar gewesen sei* Es ist nicht erkennbar, wie eine gegenwärtige Gefahr für irgendeinen Bewohner der DDR durch Öffentliche Lobreden des Klägers auf das SED-Regime in und außerhalb der VoB kammer beseitigt werden sollte oder hätte abgewendet werden könne Aus diesen Gründen scheidet auch die Annahme eines übergesetzlichen Notstands in Form einer rechtfertigenden oder nur schuldausschließenden Pflichtenkollision aus. 4. Nach alledem erweist sich das Urteil vom 3. Mai 1962 als im Ergebnis richtig. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben, auf die Berufung des Beklagten das Teilurteil des Landgerichts geändert und die Klage auf Entschädigung für Schaden an Freiheit abgewiesen. Mai Henkel Fuchs Portmann Gärtner