Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der EntSchädigungskammer des Landgerichts Hamburg vom 1. Deshalb habe sie keine Berufsschule besuchen und nicht Fürsorgerin werden können, vielmehr als Ausweg eine kaufmännische Lehre angetreten, nach deren Beendigung 1937 aber keine Möglichkeit gesehen, in ihrem Beruf weiter vorwärts zu kommen. Nachdem der Bevollmächtigte im März und November 1958 erklärt hatte, als Schaden im beruflichen Fortkommen werde lediglich Ausbildungsschaden geltend gemacht, verglich sich die Klägerin mit der Behörde am 8. Im September I960 fragte die Behörde unter Hinweis darauf, daß den Anmeldungen des früheren Vertreters nicht zu entnehmen sei, welche Ansprüche geltend gemacht würden, an, ob noch weitere Entschädigungen beantragt würden. Im Oktober 1965 beantragte die Klägerin Erhöhung der Kapitalentschädigung für Ausbildungsschaden auf 10.000 DM. November 1965 meldete die Klägerin mittels Vordrucks, der alle Schadensarten und den Härteausgleich nach § 165 BEG aufführt, die ihr nach dem BEG in der Fassung vom 14. Im September 1969 bat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Globalanmeldung um Bearbeitung des Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 114 BEG. Die Behörde lehnte den Antrag auf weitere Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ab. Auf die Berufung der Klägerin erklärte das Oberlande sgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt und änderte insoweit das Ersturteil. Das Oberlandesgericht hat durch Zwischenurteil nach § 304 Abs. 1 ZPO über den Grund des Anspruchs entschieden und insoweit der Berufung stattgegeben. Oktober I960 sieht es einen Verzicht auf etwaige Ansprüche nach § 114 BEG, den die Klägerin nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, § 76 Abs.3 BEG n.F. habe anfechten können. Schriftstücke in der Wiedergutmachungsakte verweise, so verweise er doch auf den Inhalt der Akte, was allgemein für ausreichend gehalten werde, und damit auch auf die Ausführungen Blatt 24, denen habe entnommen werden können, daß ein Schaden nach § 114 BEG in Betracht komme. Die Erklärungen vom April und November 1953, als Schaden im beruflichen Fortkommen werde lediglich Ausbildungsschaden geltend gemacht, bedeuten eine Beschränkung des Antrags auf diesen Schaden und zugleich die Rücknahme des Berufsschadensanspruchs oder den Verzicht darauf.Da der Anspruch am 17. Oktober I960 hat das Verfahren über den Antrag beendet -, ist die Rücknahme wie ein Verzicht unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechtbar (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19; ständig). Das gilt selbst dann, wenn auf Grund des BEG-Schlußgesetzes Ansprüche aus einer Schadensart angemeldet worden sind, die schon vor dem November 1965 über 10.000 DM Kapitalentschädigung für Ausbildungsschaden hat dem Antrag der Klägerin entsprochen. Oktober 1971 hat sie angefochten; der Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden ist Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
BUNDESGERICHTSHOF
S4S
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
IX ZR 55/78
26. Februar 1981 Pohl
Justizamtsinspekt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, N^BH^straße 28/30, Hamburg 1,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
Rosa H^^, geborene G{ 5885 HdHHHfe, SdBp G]
de Argentinien,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
St/"
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Zwischenurteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. September 1975 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der EntSchädigungskammer des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 1973 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die 1907 geborene jüdische Klägerin besuchte in Hamburg seit 1924 eine höhere Töchterschule, die sie 1933 vor Erlangen des Zeugnisses der mittleren Reife verließ* Von Oktober 1934 bis Februar 1937 durchlief sie eine kaufmännische Lehre und wanderte im Juli 1937 nach Argentinien aus, wo sie 1938 heiratete und von November 1941 bis September 1943 sowie von Juli bis Oktober 1947 arbeitete.
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1955 verlangte sie Entschädigung, 1957 "vorerst nur für Ausbildungs- Berufsschäden", im März 1958 global für alle Schäden. Sie trug vor, sie sei Mitte 1933 vom Schulbesuch ausgeschlossen worden, der bis zur mittleren Reife gegangen sei. Deshalb habe sie keine Berufsschule besuchen und nicht Fürsorgerin werden können, vielmehr als Ausweg eine kaufmännische Lehre angetreten, nach deren Beendigung 1937 aber keine Möglichkeit gesehen, in ihrem Beruf weiter vorwärts zu kommen. In Argentinien habe sie ihren Lebensunterhalt zunächst durch körperliche Hausarbeit verdienen und auch nach ihrer Heirat durch Arbeit zu dem Unterhalt der Familie beitragen müssen. Infolge der jahrelangen körperlichen Anstrengungen sei sie 1943 lungenkrank geworden. Nach der Entlassung aus dem Sanatorium habe sie keine schwere Arbeit mehr verrichten dürfen.
Nachdem der Bevollmächtigte im März und November 1958 erklärt hatte, als Schaden im beruflichen Fortkommen werde lediglich Ausbildungsschaden geltend gemacht, verglich sich die Klägerin mit der Behörde am 8. Januar 1959 über 5.000 DM Entschädigung "zur Abgeltung aller Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung".
Im September I960 fragte die Behörde unter Hinweis darauf, daß den Anmeldungen des früheren Vertreters nicht zu entnehmen sei, welche Ansprüche geltend gemacht würden, an, ob noch weitere Entschädigungen beantragt würden. Der Bevollmächtigte der Klägerin teilte mit Schriftsatz vom 5. Oktober I960 mit, es sei lediglich Ausbildungsschaden geltend gemacht worden, weitere Entschädigungen würden in diesem Verfahren nicht beantragt.
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S4S
Im Oktober 1965 beantragte die Klägerin Erhöhung der Kapitalentschädigung für Ausbildungsschaden auf 10.000 DM. Dem entsprach die Behörde durch den Bescheid vom 19. November 1965, der dem Bevollmächtigten am 24. November 1965 zugestellt wurde.
Am 29. November 1965 meldete die Klägerin mittels Vordrucks, der alle Schadensarten und den Härteausgleich nach § 165 BEG aufführt, die ihr nach dem BEG in der Fassung vom 14. September 1965 zustehenden Ansprüche an und wiederholte die Anmeldung bereits geltend gemachter Ansprüche. Das Formular verwies im übrigen auf §§ 189 a und 189 b BEG sowie wegen des die Ansprüche begründenden Sachverhalts, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beweismittel auf den Inhalt der Akten.
Im September 1969 bat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Globalanmeldung um Bearbeitung des Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 114 BEG. Die Behörde lehnte den Antrag auf weitere Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ab. Die Klage auf 30.000 DM Kapitalentschädigung für Berufsschäden nebst Zinsen hatte* beim Landgericht keinen Erfolg.
Auf die Berufung der Klägerin erklärte das Oberlande sgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt und änderte insoweit das Ersturteil. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land dessen Wiederherstellung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent sehe idungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das Oberlandesgericht hat durch Zwischenurteil nach § 304 Abs. 1 ZPO über den Grund des Anspruchs entschieden und insoweit der Berufung stattgegeben.
Die auf BGH RzW 1962, 453; 1964, 29 und 1978,
174 Nr. 8 gestützte Verfahrensrüge der Revision greift durch. Ein Grundurteil ist in Entschädigungssachen nicht zulässig (BGH aaO; ständig). Schon deshalb kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Außerdem ist es in der Sache nicht richtig.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Vergleich vom 8. Januar 1959 und der Bescheid vom 19. November 1965 nur den Ausbildungsschaden geregelt hätten. In der Erklärung vom 5. Oktober I960 sieht es einen Verzicht auf etwaige Ansprüche nach § 114 BEG, den die Klägerin nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, § 76 Abs. 3 BEG n.F. habe anfechten können. Die Globalanmeldung vom November 1965 enthalte eine solche Anfechtung; die Verweisung auf die Akte sei dafür ausreichend. Das Berufungsgericht hält den Anspruch auch für rechtzeitig erläutert (§ 190 a Abs. 1 BEG). Der Schriftsatz vom September 1969 verweise unter anderem auf Blatt 24 der Behördenakten, wo die Klägerin vorgetragen habe, daß sie nach Ausschluß vom Besuch der höheren Töchterschule eine kaufmännische Lehre absolviert habe in der Absicht, Buchhalterin zu werden, und daß ihr diese Laufbahn durch die erzwungene Auswanderung versperrt worden sei. Wenn der Schriftsatz vom 25. November 1965 (die Globalanmeldung) nicht ausdrücklich auf bestimmte
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Schriftstücke in der Wiedergutmachungsakte verweise, so verweise er doch auf den Inhalt der Akte, was allgemein für ausreichend gehalten werde, und damit auch auf die Ausführungen Blatt 24, denen habe entnommen werden können, daß ein Schaden nach § 114 BEG in Betracht komme.
Entgegen diesen Ausführungen ist die Klägerin mit dem BerufsSchadensanspruch aus § 114 mit §§ 87 ff BEG nach Art. III Nr. 3 Satz 2 mit Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen.
Die Erklärungen vom April und November 1953, als Schaden im beruflichen Fortkommen werde lediglich Ausbildungsschaden geltend gemacht, bedeuten eine Beschränkung des Antrags auf diesen Schaden und zugleich die Rücknahme des Berufsschadensanspruchs oder den Verzicht darauf. Da der Anspruch am 17. September 1965 nicht wieder angemeldet werden konnte - die Erklärung vom 5. Oktober I960 hat das Verfahren über den Antrag beendet -, ist die Rücknahme wie ein Verzicht unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechtbar (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19; ständig). Art. III Nr. 3 Satz 2 BEG-SchlußG verweist auf Nr. 1 Satz 2 BEG, der die Anwendung des § 190 a BEG vorschreibt. Nach dem Zweck dieser Vorschriften, die Substantiierung der angemeldeten Ansprüche bis 31- März 1967 zu erzwingen (vgl. BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; 1978, 67), war
es nicht Sache der Entschädigungsbehörde, durch Rückfrage beim Antragsteller oder Aktenstudium zu ermitteln, welchen der in einer Globalanmeldung genannten und deshalb in Betracht kommenden Ansprüche sie bearbeiten solle. Der Antragsteller mußte vielmehr bis
v
31. März 1967 aus der Vielzahl der angemeldeten Ansprüche mindestens den bezeichnen, den er (erneut) erheben wollte. Das gilt selbst dann, wenn auf Grund des BEG-Schlußgesetzes Ansprüche aus einer Schadensart angemeldet worden sind, die schon vor dem
18. September 1965 rechtsbeständig geregelt waren (BGH RzW 1978, 67).
Danach mußte die Klägerin von den sieben im November 1965 angemeldeten Ansprüchen bis 31. März 1967 wenigstens den Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden bezeichnen, wenn sie ihn erneut verfolgen wollte. Das hat sie nicht getan.
Außerdem war der Überleitungsgrund zu erläutern. Soweit der ein Anfechtungsrecht begründende Sachverhalt noch nicht dargelegt war, mußten bis 31. März 1967 die erforderlichen Angaben gemacht werden (BGH RzW 1978, 75; ständig). Hier ist das erst in der Klagschrift vom 14. April 1972 geschehen.
Das Abhilfeverlangen führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
Nach Regelung durch Vergleich findet Abhilfe nicht statt (BGH RzW 1975, 149; ständig). Der Bescheid vom 19. November 1965 über 10.000 DM Kapitalentschädigung für Ausbildungsschaden hat dem Antrag der Klägerin entsprochen. Den Ablehnungsbescheid vom 15. Oktober 1971 hat sie angefochten; der Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden ist Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
8
Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil aufgehoben und das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederherge stellt•
Mai
Dr. Lang
Henkel
Dr, Jähnke
Puchs