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BGH · IX ZR 55/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 55/77

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Das beklagte Land verpflichtete sich zur erneuten Entscheidung über den Antrag nach Art. IV BEG-SchlußG; die Klägerin nahm die Klage zurück. die Berufung mit der Begründung, die Klägerin habe das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet. November 1974, das eine Behandlung der Klägerin zwischen dem 6. Die Landesrentenbehörde verweigerte die Abhilfe: Die Klägerin habe den Antrag ganz erheblich nach Ablauf der Frist des Abschnitts III Nr. 2 ZVR - hier 31. Dezember 1974 und das vorgelegte ärztliche Attest keine Sub-stantiierung im Sinne des Abschnitts III Nr. 1 ZVR dar; es handle sich um formelhafte Wendungen in Formularform. Schließlich sei seinerzeit die nochmalige Prüfung im Berufungsverfahren nur deshalb gescheitert, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei, was allein dem säumigen Verhalten der Klägerin zugerechnet werden müsse. Das Berufungsgericht befaßt sich nur mit der Erwägung des Beklagten, der Abhilfeantrag sei erst nach Ablauf der Frist des Abschnitts III Nr. 2 ZVR ohne ausreichende Entschuldigungsgründe gestellt worden. Der Angabe der Klägerin, sie sei mit ihrem Brüsseler Bevollmächtigten noch im Jahre 1974 davon ausgegangen, das Angleichungsverfahren aus den Jahren 1968/ November 1969 über die Verwerfung der Berufung zugestellt worden; seine Kenntnis müsse die Klägerin nach §§ 164 Abs.1, 166 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen. Dieser habe nach Akteneinsicht wiederum ein Jahr bis zur Antragstellung im Dezember 1974 verstreichen lassen, so daß es unter keinem denk baren Gesichtspunkt als ermessensfehlerhaft betrachtet werden könne, wenn sich die Behörde nunmehr auf eine sach liehe Überprüfung nicht mehr einlasse. Nach den Grundsätzen über das Zweitverfahren, wie es nach den Entscheidungen BVerfG RzW 1970, 160; 1971 416 durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit RzW 1972, 341; 346 ausgestaltet worden ist, kann es die Entschädigungsbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen ablehnen, sich auf eine erneute Entscheidung einzulassen Das ist hier mit der Erwägung geschehen, die Klägerin habe die in Abschnitt III Nr. 2 ZVR vorgesehene Antragsfrist - hier 31. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es entspreche dem Zweck der den Behörden eingeräumten Ermächtigung zur Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen, diese davon abhängig zu machen, daß der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist angebracht werde, ist richtig. Die Berufung der Behörde auf Abschnitt III Nr. 2 ZVR ist nicht zweckwidrig oder mißbräuchlich, sofern sie dabei die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gründe für die Versäumung der in Betracht kommenden Frist berücksichtigt Das hat der Bundesgerichtshof in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache IX ZR 91/76 entschieden und näher begründet. Auch soweit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entschädigungsbehörde die von der Klägerin vorgetragenen Gründe nicht als ausreichend angesehen hat, die FristVersäumnis zu entschuldigen, ist gegen seine Entscheidung aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

Zitierte Normen: § 166 BGB
BerufungFristRzWgründenZVRKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2403 091
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 55/77
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
9. März 1978
Pohl,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Larissa GflBBP, geborene liW, rue BMpl GflHIH^Belgien,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
9
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde,
 Tannenstraße 26, Düsseldorf 30,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 1977 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt Entschädigung für Gesund-heitsschaden. Die Landesrentenbehörde gewährte 1961 nur Heilverfahren. Der Rechtsstreit endete im Juni 1967 mit einem Vergleich. Das beklagte Land verpflichtete sich zur erneuten Entscheidung über den Antrag nach Art. IV BEG-SchlußG; die Klägerin nahm die Klage zurück. Durch Bescheid vom 26. Oktober 1967 lehnte die Landesrentenbehörde den Antrag erneut ab. Die Klage wies das Landgericht am 28, Juli 1969 aus medizinischen Gründen ab. Das Oberlandesgericht verwarf durch Beschluß vom 3- November 1969
 
die Berufung mit der Begründung, die Klägerin habe das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet.
Im November 1973 meldete sich Rechtsanwalt Er* RflHBB als Bevollmächtigter und bat um Übersendung der Akten. Mit vorgedruckten Schriftsätzen vom 3. Dezember 1974 verlangte er Abhilfe gegen das landgerichtliche Urteil vom 28. Juli 1969. Später überreichte er ein ärztliches Attest vom 19. November 1974, das eine Behandlung der Klägerin zwischen dem 6. Juni und 15. Oktober 1974 wegen eines verfolgungsbedingten "Zustandes depressiver Kompensation auf neurotischer Grundlage" bestätigt.
Die Landesrentenbehörde verweigerte die Abhilfe: Die Klägerin habe den Antrag ganz erheblich nach Ablauf der Frist des Abschnitts III Nr. 2 ZVR - hier 31. Januar 1973 - gestellt und keine begründeten Ausführungen gemacht, die ein Abweichen von der Frist rechtfertigen könnten. Außerdem stellten die Angaben im Vordruck vom 3. Dezember 1974 und das vorgelegte ärztliche Attest keine Sub-stantiierung im Sinne des Abschnitts III Nr. 1 ZVR dar; es handle sich um formelhafte Wendungen in Formularform. Schließlich sei seinerzeit die nochmalige Prüfung im Berufungsverfahren nur deshalb gescheitert, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei, was allein dem säumigen Verhalten der Klägerin zugerechnet werden müsse.
Die Klage auf KapitalentSchädigung, Rente und Heilverfahren blieb beim Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Der Beklagte hat das Wiederaufgreifen des Anspruchs aus mehreren Gründen abgelehnt. Er ist jedoch der Auffassung, daß jeder dieser Gründe für sich allein die Ablehnung rechtfertigt. Das Berufungsgericht befaßt sich nur mit der Erwägung des Beklagten, der Abhilfeantrag sei erst nach Ablauf der Frist des Abschnitts III Nr. 2 ZVR ohne ausreichende Entschuldigungsgründe gestellt worden. Dazu führt es aus: Beide Fassungen der ZVR (RzW 1972, 1 und 1973, 50) sähen in Abschnitt III Nr. 2 vor, daß die Abhilfe innerhalb der als angemessen betrachteten Frist von einem Jahr zu beantragen und zu substantiieren sei, falls der Verfolgte, wie hier die Klägerin, im europäischen Ausland wohne. Diese allgemeine Verwaltungsrichtlinie könne eine darauf gestützte behördliche Entscheidung im Einzelfall tragen. Der Angabe der Klägerin, sie sei mit ihrem Brüsseler Bevollmächtigten noch im Jahre 1974 davon ausgegangen, das Angleichungsverfahren aus den Jahren 1968/
69 sei noch beim Berufungsgericht anhängig, müsse entgegengehalten werden, daß Rechtsanwalt Dr.	sie	im	da-
maligen Rechtsstreit vertreten habe. Diesem sei der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 1969 über die Verwerfung der Berufung zugestellt worden; seine Kenntnis müsse die Klägerin nach §§ 164 Abs.
1, 166 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen. Auch sei sie nach formellem Abschluß des Angleichungsverfahrens weiterhin rechtskundig vertreten gewesen. Schließlich stehe einer Sachprüfung des Abhilfeverlangens entgegen, daß die Klägerin im anhängigen Verfahren von Anfang an durch den
 
Jetzigen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr.
vertreten gewesen sei. Dieser habe nach Akteneinsicht wiederum ein Jahr bis zur Antragstellung im Dezember 1974 verstreichen lassen, so daß es unter keinem denk baren Gesichtspunkt als ermessensfehlerhaft betrachtet werden könne, wenn sich die Behörde nunmehr auf eine sach liehe Überprüfung nicht mehr einlasse.
Die Angriffe der Revision dagegen sind unbe-
gründet .
Nach den Grundsätzen über das Zweitverfahren, wie es nach den Entscheidungen BVerfG RzW 1970, 160; 1971 416 durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit RzW 1972, 341; 346 ausgestaltet worden ist, kann es die Entschädigungsbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen ablehnen, sich auf eine erneute Entscheidung einzulassen Das ist hier mit der Erwägung geschehen, die Klägerin habe die in Abschnitt III Nr. 2 ZVR vorgesehene Antragsfrist - hier 31. Januar 1973 - ohne ausreichende Entschul digungsgründe nicht eingehalten.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, es entspreche dem Zweck der den Behörden eingeräumten Ermächtigung zur Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen, diese davon abhängig zu machen, daß der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist angebracht werde, ist richtig. Die Berufung der Behörde auf Abschnitt III Nr. 2 ZVR ist nicht zweckwidrig oder mißbräuchlich, sofern sie dabei die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gründe für die Versäumung der in Betracht kommenden Frist berücksichtigt Das hat der Bundesgerichtshof in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache IX ZR 91/76 entschieden und näher begründet. Darauf wird verwiesen.
 
Auch soweit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entschädigungsbehörde die von der Klägerin vorgetragenen Gründe nicht als ausreichend angesehen hat, die FristVersäumnis zu entschuldigen, ist gegen seine Entscheidung aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Die Behauptung der Klägerin, sie und ihre Bevollmächtigte in Brüssel hätten sich 1974 noch im An-gleichungsverfahren geglaubt, ist unerheblich, weil sie sich die Kenntnis des früheren Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr.	zurechnen	lassen	muß, dem der Be-
schluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 1969 über die Verwerfung der Berufung wirksam zugestellt worden ist. Warum das Rechtsmittel nicht begründet wurde, ist nicht vorgetragen.
Nach tatrichterlicher Feststellung war die Klägerin auch nach dem formellen Abschluß des Angleichungsverfahrens rechtskundig vertreten. Dem Rechtsanwalt Dr. RflMMDerteilte sie erst am 19. November 1973 Vollmacht für das Zweitverfahren. Da war die Frist schon abgelaufen. Dieser Bevollmächtigte sah die Behördenakten ein und gab sie Anfang Dezember 1973 ohne weitere Erklärungen zurück. Gründe für die Untätigkeit der Bevollmächtigten seit der Veröffentlichung der ZweitVerfahrensrichtlinien in RzW 1972, Januarheft, insbesondere nach Ablauf der dort vorgesehenen Antragsfrist zu dem 31. Januar 1973 sind nicht dargelegt. Das ärztliche Attest über eine Be-
 
handlung der Klägerin zwischen dem 6, Juni und 15. Oktober 1974 wegen eines "Zustandes depressiver Kompensation auf neurotischer Grundlage" sagt darüber nichts aus.
Dr. Thumm	Henkel	Portmann
 Dr. Lang	Gärtner