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BGH · IX ZR 55/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 55/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr.Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin arbeitete nach Ablegung ihrer Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin von Ende Februar bis Mitte Juli 1939 im Kindergarten der jüdischen Gemeinde in Berlin. Die Antragstellerin erhält - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - zur Abgeltung ihrer etwaigen Ansprüche nach § 31 d BWGöD und der hierzu ergangenen DVO vom 2.4.1963 eine einmalige KapitalentSchädigung in Höhe von 15.000 DM. März 1970 erhielt die Klägerin wegen ihres Berufsschadens nach § 92 BEG unter Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes 13.328 DM KapitalentSchädigung. Dabei wurde das Ende des Entschädigungszeitraums wegen der bereits nach § 31 d BWGöD gewährten Entschädigung gemäß § 112 Satz 2 BEG auf den 30. Eine vorzeitige Beendigung des EntschädigungsZeitraums nach § 112 Satz 2 BEG komme nicht in Betracht, da die Klägerin keine laufenden Bezüge nach dem BWGöD erhalten habe. Es könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin mit ihrem Einverständnis zu dem Vergleich, der zu jener Zeit vom Bundesverwaltungsamt in einer größeren Zahl von ähnlich gelagerten Fällen geschlossen worden sei, sich für den gesamten Schadenszeitraum ab 1. Auf der anderen Seite widerspräche es dem Verbot der Doppelentschädigung* die zur Abfindung des Anspruchs nach dem BWGÖD gezahlte Entschädigung überhaupt nicht zu berücksichtigen. Bei der nicht zu beanstandenden Einstufung der Klägerin in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes und einem am 31. In diesem Betrag seien Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für die Zeit vom 1.Oktober 1952 bis 31. Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen richtet sich nach § 112 BEG. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Verfolgung ihre Anstellung im Kindergarten einer jüdischen Gemeinde verloren und ist damit in ihrem Dienst bei einer jüdischen öffentlichen Einrichtung geschädigt worden. sf Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß die Entschädigung sich nach §§ 110, 92 BEG richtet, daß die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen ist und daß der Entschädigungszeitraum am 16. September 1952 die nach dem BWGöD gezahlte Wiedergutmachung anzurechnen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift entfällt der Anspruch auf Entschädigung für die Zeit, für die laufende Bezüge auf Grund des BWGöD gezahlt werden. Die Klägerin hat durch den Vergleich zur Abfindung des Anspruchs nach § 31 d BWGöD einen einmaligen Abfindungsbetrag erhalten. Im Bereich des Berufsschadens entfällt der Anspruch auf Entschädigung nach § 75 Abs.4 BEG nur, soweit der Verfolgte tatsächlich anderweitig entschädigt worden ist. Ist das der Fall, so kann nicht daneben auch eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz beansprucht werden. Danach steht der Klägerin Entschädigung für die Zeit nach dem 30. Der Senat kann diesen Vergleich als Revisionsgericht selbst auslegen, weil das Berufungsgericht die gebotene Auslegung unterlassen hat und keine weitere tatsächliche Aufklärung zu erwarten ist (BGHZ 65, 107, 112). Die Klägerin hat also für den in dieser Zeit durch die Verdrängung aus ihrem Beruf eingetretenen Einkommensverlust einen Ausgleich nach dem BWGöD erhalten.

Zitierte Normen: § 75 BEG § 31d BWGöD § 92 BEG § 31d BWGöD § 112 BEG § 31d BWGöD § 75 BEG § 31d BWGöD § 75 BEG
VorschriftBerlinEntschädigungBEGvergleichenZeitAnspruchKlägerinBWGöD

Volltext der Entscheidung

2411 091
Nachschlagewerk: Ja BGHZ	:	nein
BEG § 75 Abs. 4
Ist für einen bestimmten Schadenszeitraum ein Ausgleich nach den in § 5 BEG genannten Vorschriften erfolgt, so entfällt für diese Zeit eine Entschädigung für Berufsschäden nach BEG. Die Höhe des erfolgten Ausgleichs ist ohne Bedeutung (entgegen BGH RzW 1961, 258).
BGH, Urt. v. 21.Juni 1979 - IX ZR 55/75 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 55/75	URTEIL	Verkündet	am
-------------------------------------------------- 21.	Juni 1979
Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ingeborg
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pr, und
 gegen
Land Berlin ,
vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
/s/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr.Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Oktober 197^ wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin arbeitete nach Ablegung ihrer Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin von Ende Februar bis Mitte Juli 1939 im Kindergarten der jüdischen Gemeinde in Berlin. Dann wanderte sie nach England aus. Sie lebt heute in den USA.
Sie meldete wegen des Verlustes ihres Arbeitsplatzes Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz und nach dem BWGöD an. Ihr Anspruch nach dem BWGöD wurde 1969 durch Vergleich geregelt. In ihm heißt es unter anderem:
 
”1. Die Antragstellerin erhält - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - zur Abgeltung ihrer etwaigen Ansprüche nach § 31 d BWGöD und der hierzu ergangenen DVO vom 2.4.1963 eine einmalige KapitalentSchädigung in Höhe von 15.000 DM.
2.......
3. Weitergehende Ansprüche nach § 31 d BWGöD sind ausgeschlossen.
4......."
Durch Bescheid vom 20. März 1970 erhielt die Klägerin wegen ihres Berufsschadens nach § 92 BEG unter Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes 13.328 DM KapitalentSchädigung. Dabei wurde das Ende des Entschädigungszeitraums wegen der bereits nach § 31 d BWGöD gewährten Entschädigung gemäß § 112 Satz 2 BEG auf den 30. September 1952 festgesetzt.
Mit der Klage verlangte die Klägerin eine weitere KapitalentSchädigung von 4.734 DM, weil der Entschädigungszeitraum erst am 30. September 1953 geendet habe. Das Landgericht sprach der Klägerin diesen Betrag nebst Zinsen zu. Das Berufungsgericht verurteilte das beklag- % te Land lediglich* der Klägerin weitere 57 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1970 zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
 Nach Ansicht des Berufungsgerichts endet der Entschädigungszeitraum am 31. Dezember 1953. Die Klägerin
 habe erst zu diesem Zeitpunkt eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht. Eine vorzeitige Beendigung des EntschädigungsZeitraums nach § 112 Satz 2 BEG komme nicht in Betracht, da die Klägerin keine laufenden Bezüge nach dem BWGöD erhalten habe. Die Vorschrift solle eine Doppelentschädigung vermeiden,nicht aber dazu führen, daß ein Verfolgter, der einen offensichtlich unbegründeten Anspruch nach dem BWGöD geltend gemacht und dafür - aus welchen Gründen auch immer - eine geringe Entschädigung erhalten habe, durch die vorzeitige Beendigung des Schadenszeitraums einen Verlust erleide, der bei sonst andauerndem Entschädigungszeitraum ein Mehrfaches der ihm nach dem BWGöD gewährten Abfindung ausmache. Allenfalls ein Verzicht auf laufende Zahlungen könne deshalb im Rahmen des § 112 Satz 2 BEG in den Rechtsfolgen der Gewährung laufender Bezüge gleichgestellt werden. Ein solcher Verzicht liege nicht vor. Die Klägerin habe den Vergleich nicht in der Absicht geschlossen, den ihr nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes und des BWGöD zustehenden Anspruch zu verkürzen, sondern habe nur die zweifelhafte Rechtslage berücksichtigen wollen, die kaum eine begründete Aussicht auf die Durchsetzung ihres Versorgungsanspruchs geboten habe.
Es könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin mit ihrem Einverständnis zu dem Vergleich, der zu jener Zeit vom Bundesverwaltungsamt in einer größeren Zahl von ähnlich gelagerten Fällen geschlossen worden sei, sich für den gesamten Schadenszeitraum ab 1. Oktober 1952 habe abfinden lassen wollen.
 
Auf der anderen Seite widerspräche es dem Verbot der Doppelentschädigung* die zur Abfindung des Anspruchs nach dem BWGÖD gezahlte Entschädigung überhaupt nicht zu berücksichtigen. Sie müsse vielmehr nach den §§ 75 Abs. 4, 5 Abs. 1 BEG auf den Teil der Kapitalentschädigung voll angerechnet werden, der auf die Zeit ab 1. Oktober 1952 entfalle. Bei der nicht zu beanstandenden Einstufung der Klägerin in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes und einem am 31. Dezember 1953 endenden Entschädigungszeitraum ergebe sich eine weitere KapitalentSchädigung von 3.896,56 DM. In diesem Betrag seien Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für die Zeit vom 1.Oktober 1952 bis 31. Dezember 1953 von 3.840 DM (15 x 256 DM) enthalten. Diese seien von der noch zu zahlenden Entschädigung abzuziehen, so daß ein Restbetrag von aufgerundet 57 DM verbleibe.
Der Berufungsrichter hat im Ergebnis richtig entschieden.
Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen richtet sich nach § 112 BEG. Danach finden auf Verfolgte, die im Dienste von Religionsgesellschaften oder jüdischen öffentlichen Einrichtungen gestanden haben und in diesem Dienst durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden sind, die §§ 109, 110 BEG entsprechende Anwendung. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Verfolgung ihre Anstellung im Kindergarten einer jüdischen Gemeinde verloren und ist damit in ihrem Dienst bei einer jüdischen öffentlichen Einrichtung geschädigt worden.
sf
 Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß die Entschädigung sich nach §§ 110, 92 BEG richtet, daß die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen ist und daß der Entschädigungszeitraum am 16. Juli 1939 beginnt. Streitig ist, wann der Entschädigungszeitraum endet und ob bei einer Beendigung nach dem 30. September 1952 die nach dem BWGöD gezahlte Wiedergutmachung anzurechnen ist.
Die Abgrenzung von Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und Wiedergutmachung nach dem BWGöD richtet sich bei früheren Angehörigen von Religionsgesellschaften oder jüdischen öffentlichen Einrichtungen zunächst nach § 112 BEG. Nach Satz 2 der Vorschrift entfällt der Anspruch auf Entschädigung für die Zeit, für die laufende Bezüge auf Grund des BWGöD gezahlt werden. Die Klägerin hat durch den Vergleich zur Abfindung des Anspruchs nach § 31 d BWGöD einen einmaligen Abfindungsbetrag erhalten. Es ist deshalb zweifelhaft, ob die Vorschrift zu dem Nachteil der Klägerin angewendet werden kann.
Das bedarf letztlich aber keine?Entscheidung,weil die Klage jedenfalls an § 75 Abs. 4 BEG scheitert.Diese Vorschrift durchbricht für den Schaden im beruflichen Fortkommen den Grundsatz des § 5 BEG, daß kein Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz besteht, soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach - ohne Rücksicht darauf, ob eine Wiedergutmachung tatsächlich erfolgt ist - unter die besonderen dort aufgeführten Rechtsvorschriften fällt.
 
Im Bereich des Berufsschadens entfällt der Anspruch auf Entschädigung nach § 75 Abs. 4 BEG nur, soweit der Verfolgte tatsächlich anderweitig entschädigt worden ist. Der Wegfall der Entschädigung ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte auf Grund der in § 5 BEG genannten besonderen Rechtsvorschriften bereits Ersatz erlangt hat oder ein Schadensersatzanspruch durch eine unanfechtbare Entscheidung oder durch Vergleich zuerkannt worden ist (BGH RzW 1957,119). Es kommt also darauf an, ob für einen bestimmten Schadenszeitraum schon ein Ausgleich erfolgt ist. Ist das der Fall, so kann nicht daneben auch eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz beansprucht werden. Die Höhe des erfolgten Ausgleichs ist dagegen ohne Bedeutung. Soweit der Entscheidung BGH RzW 1961,
258 etwas anderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fest.
Danach steht der Klägerin Entschädigung für die Zeit nach dem 30. September 1952 nicht zu. Sie hat für ihren Berufsschäden in der Zeit vom 1. Oktober 1952 bis 31. Dezember 1953 einen Ausgleich auf Grund des BWGöD erhalten. Das ergibt sich aus dem mit dem Bundes- * verwaltungsamt 1969 geschlossenen Vergleich. Der Senat kann diesen Vergleich als Revisionsgericht selbst auslegen, weil das Berufungsgericht die gebotene Auslegung unterlassen hat und keine weitere tatsächliche Aufklärung zu erwarten ist (BGHZ 65, 107, 112). Die Zahlung der Vergleichssumme erfolgte nach dem Wortlaut der Vereinbarung zur Abgeltung aller etwaigen Ansprüche der Klägerin nach § 31 d BWGöD. Als derartige Ansprüche kamen monatliche Versorgungszahlungen ab 1. Oktober 1952 in Betracht. Daß die Antragsfrist des § 12 Abs. 2 Satz 1
der DV zu § 31 d BWGöD (31. März 1957) versäumt war, brauchte Zahlungen ab 1. Oktober 1952 nicht entgegenzustehen. Bei unverschuldeter Verspätung gilt die Antragsfrist als gewahrt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 der DV mit § 24 Abs. 3 Satz 2 BWGÖD). Die Klägerin hatte Ansprüche nach § 31 d BWGöD ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht. Daß ihr erst von einem späteren Zeitpunkt ab Wiedergutmachung zuerkannt werden sollte, kann dem Vergleich nicht entnommen werden. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die gezahlte Wiedergutmachung auch den Schadenszeitraum vom 1. Oktober 1952 bis zu dem 31. Dezember 1953 mit abgelten sollte. Die Klägerin hat also für den in dieser Zeit durch die Verdrängung aus ihrem Beruf eingetretenen Einkommensverlust einen Ausgleich nach dem BWGöD erhalten. Ob sie diese Wiedergutmachung zu Recht empfangen hat, ist nach § 75 Abs. 4 BEG ohne Bedeutung. Die Vorschrift stellt auf den tatsächlichen Vorgang der Zahlung oder Zuerkennung von Wiedergutmachungsleistungen ab, nicht auf deren Berechtigung.
Für die Zeit bis 30. September 1952 hat die Klägerin die ihr zustehende Entschädigung für Berufsschäden erhalten. Ein weitergehender Anspruch steht ihr nicht zu.
Henkel
 Dr. Thumm
 Portmann
Dr. Lang
 Fuchs