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BGH · IX ZR 55/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 55/73

Der Betroffene muß vor Erlaß eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheids in dem dazuführenden Verfahren Gelegenheit haben, sich zu den ermittelten Tatsachen zu äußern. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1« Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Dr« Lang für Recht erkannt: Dezember 1968 richtete die Entschädigungsbehörde an Rechtsanwalt FoflBl den früheren Bevoll mächtigten des Erblassers, dessen Vollmacht inzwischen bei der Bestellung eines anderen Vertreters widerrufen worden war, folgendes Schreiben: Da Ihr Mandant gleichzeitig in dem Verfahren StBBPals Zeuge ausgesagt hat, sieht die Entschädigungsbehörde es für erwiesen an, daß der Antragsteller sich wissentlich falscher Zeugenaussagen bedient hat. Zur Begründung ist ausgeführt, der Erblasser habe sich wissentlich falscher Zeugenaussagen bedient und sei in dem Verfahren des einen Zeugen selbst als Zeuge aufgetreten. langen, sich wissentlich falscher Zeugenaussagen bedient und einem Zeugen zu einer Entschädigung verholfen, auf die er keinen Anspruch gehabt habe, wie es hier der Fall sei, so müsse in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auf den vollen Entzug der Entschädigungsansprüche erkannt werden* Durch eine solche Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben werde nicht nur die Arbeit der Entschädigung sbehörde erheblich erschwert, sondern auch die vielen ehrlichen Antragsteller in Mißkredit gebracht. Februar 1969 eingegangenen Schreiben vom 13* Februar 1969 teilten die Rechtsanwälte Fofl^und Si^p der Entschädigungsbehörde mit, sie hätten in dieser Sache das Mandat niedergelegt und könnten weder mit dem früheren Korrespondenten noch mit dem Erblasser Verbindung auf nehmen. Schon am 13« April 1969 reichte Rechtsanwalt Si^B für den Erblasser die auf Aufhebung des Widerrufsbescheids gerichtete Klage ein. Der Beklagte erhob Widerklage mit dem Antrag, die Verpflichtung des Erblassers festzustellen, dem Beklagten aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid 9.300 DM zurückzuzahlen, hilfsweise den Erblasser zur Zahlung dieses Betrags zu verurteilen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus, der mit der Klage angefochtene Widerrufsbescheid sei aufzuheben, weil vor seinem Erlaß die Entschädigungsbehörde dem Erblasser, was dieser beanstandet habe, keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihr beabsichtigten Entziehung des Entschädigungsanspruchs und Anordnung der Rückzahlung gegeben habe. Dezember 1968 habe die Behörde übersehen, daß dieser nicht mehr Bevollmächtigter des Erblassers gewesen sei. Bereits im Januar 1966 habe sich nämlich bei der Behörde ein anderer Rechtsanwalt als dessen neuer Vertreter gemeldet und eine schriftliche Vollmacht vorgelegt, die den Widerruf aller früheren Vollmachten enthalten habe. Es sei jetzt allgemein anerkannt, daß der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren mindestens dort gelte, wo es sich um die Entziehung oder Einschränkung von Rechten und Vorteilen handele. Vor der Entziehung des Anspruchs und Anordnung der Rückzahlung müsse der Verfolgte in der Lage gewesen sein auszuführen, wie es zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten gekommen sei, welche Entschuldigungsgründe er geltend machen wolle und welche Einwendungen er gegen die beabsichtigte Maßnahme zu erheben habe. Habe die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, könne sie eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung Jedenfalls nach Ablauf der Frist nicht mehr nachholen. Dieser Pflicht, den Betroffenen zu hören, ist hier die Entschädigungsbehörde nicht nachgekommen, bevor sie ihre zugunsten des Erblassers ergangenen Bescheide von 1957 und I960 mit dem angefochtenen Bescheid widerrief und die gewährte Entschädigung zurückforderte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie sich mit ihrem Versuch, den Erblasser vor ihrer Entscheidung zu hören, nicht an den damaligen, sondern an einen früheren Bevollmächtigten des Erblassers gewandt, obwohl sich die schriftliche Vollmacht des damaligen Vertreters mit dem Widerruf früherer Vollmachten in ihren Akten befand. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 494; 1964, 508; 1966, 3195 1967, 232; 1972, 349; 1975, 71 und 268) die Behörde die Begründung eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheids (§§ 7 Abs. 2 und 3, 201, 204 Abs. 2 BEG), insbesondere ihre Ermessenserwägungen, im gerichtlichen Verfahren auch nach Ablauf der Widerrufsfrist (§ 203 Abs. 2 BEG) noch berichtigen, ergänzen und ändern kann, wenn die Tatsachengrundlage im wesentlichen unverändert bleibt. Hier geht es jedoch entgegen der Auffassung der Revision und des Berufungsgerichts nicht um einen Ermessensfehler, um einen Fehler in der Entscheidung, sondern um einen Mangel des Verfahrens, das zu ihr geführt hat. Da dieser Anspruch auf Anhörung vor Erlaß des Verwaltungsakts geht, kann er allerdings nach dem Eingriff nicht mehr erfüllt werden. schließenden Erörterung, Eine solche über §§ 45, 46 VwVfG hinausgehende Heilung kommt nur in Betracht, wenn das Gericht ohne jede Einschränkung wie die Verwaltungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden hat und die Anhörung infolgedessen ihren Zweck noch voll erfüllen kann (vgl. Danach würde der Verfahrensfehler der Entschädigungsbehörde allenfalls dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn dieser nicht auf dem Fehler beruht, d.h. wenn auch nach Anhörung des Erblassers ein ihm günstigerer Bescheid nicht hätte ergehen können (vgl. 241; 275, 281; 9, 261, 2675 10, 177, 184; 13, 132, 145)* Wenn es wie hier um eine Ermessensentscheidung der Behörde geht, läßt es sich nicht ausschließen, daß sie bei richtigem Verfahren auch anders hätte ausfallen können. Die Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Bescheid sind zwar nach den Erfahrungen des Senats verhältnismäßig eingehend, schließen aber eine andere Entscheidung nicht zwingend aus.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 72 VwGO § 12 WPflG § 7 BEG § 72 VwGO § 12 WPflG § 211 BEG § 46 VwVfG
RechtsanwaltBetroffeneEntschädigungBehördeErblasserEntschädigungsbehördeRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk
BGHZ:
Ja
 nein
BEG §§ 201, 203, 204, 7
Der Betroffene muß vor Erlaß eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheids in dem dazuführenden Verfahren Gelegenheit haben, sich zu den ermittelten Tatsachen zu äußern.
Der Verstoß dagegen ist ein Verfahrensfehler, der im anschließenden Rechtsstreit grundsätzlich nicht mehr geheilt werden kann.
BGH, Urt. v. 1. Dezember 1977 - IX ZR 55/73 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 55/73	URTEIL	Verkündet am
1. Dezember 1977
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
 in dem Entschädigungsrechtsstreit ^cr Geschäftsstelle
 Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen in Mainz,
 Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1• Frieda
2. Aurelia Swmmmmmmm* als Erben von Salke F
Israel, Israel,
 Kläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1« Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn,
 Dr. Thumm, Portmann und Dr« Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Juli 1972 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1893 geborene jüdische Erblasser der Kläger behauptete, ab November 1939 bis zu seiner Befreiung im Januar 19^5 sei er in Krakau und Umgebung an seiner Freiheit geschädigt worden. Er legte eidesstattliche Versicherungen der Zeugen Henrik Chaim St^p, Lea Leonora StflBpund Leon Bpp vor, die seine Angaben bestätigten und behaupteten, sie hätten das gleiche Verfolgungsschicksal erlitten. Die Entschädigungsbehörde zahlte ihm auf Grund ihrer Bescheide vom 19. November 1957 und vom 12. August I960 für Schaden an Freiheit insgesamt 9.300 DM Entschädigung.
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Unter dem 5. Dezember 1968 richtete die Entschädigungsbehörde an Rechtsanwalt FoflBl den früheren Bevoll mächtigten des Erblassers, dessen Vollmacht inzwischen bei der Bestellung eines anderen Vertreters widerrufen worden war, folgendes Schreiben:
"Ihr Mandant hat sich zur Glaubhaftmachung seiner Entschädigungsansprüche der Aussagen der Zeugen Leon BflBund Henrik Chaim St^H^ bedient. Durch die Auskunft des Jüdischen geschichtlichen Instituts in Warschau, vom 16.10*1968, eingegangen am 3*12.1968, konnte in Erfahrung gebracht werden, daß beide Zeugen sich während des 2. Weltkriegs in der UdSSR aufgehalten haben. Da Ihr Mandant gleichzeitig in dem Verfahren StBBPals Zeuge ausgesagt hat, sieht die Entschädigungsbehörde es für erwiesen an, daß der Antragsteller sich wissentlich falscher Zeugenaussagen bedient hat.
Die zu Gunsten des Antragstellers erlassenen Fest-stellungsbescheide müssen daher widerrufen werden. Bevor dies Jedoch geschieht, geben wir Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zu dem 5.2*1969 erwartet wird.
Sollten Sie Ihr Mandat niederlegen werden Sie gebeten, den Antragsteller zuvor von dem Inhalt des Schreibens zu unterrichten.”
Mit Bescheid vom 11. Februar 1969 widerrief die Entschädigungsbehörde die Bescheide von 1957 und I960 und forderte die geleistete Entschädigung zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, der Erblasser habe sich wissentlich falscher Zeugenaussagen bedient und sei in dem Verfahren des einen Zeugen selbst als Zeuge aufgetreten. Die Bescheide von 1957 und 1961 seien daher gemäß §§ 201, 7 BEG zu widerrufen und die Entschädigungsansprüche ganz zu entziehen, weil er vorsätzlich gehandelt habe. Die Entschädigungsbehörde müsse sich auf die Richtigkeit eidesstattlicher Versicherungen verlassen können. Habe ein Antragsteller, um in den Genuß von Entschädigung zu ge-
 
langen, sich wissentlich falscher Zeugenaussagen bedient und einem Zeugen zu einer Entschädigung verholfen, auf die er keinen Anspruch gehabt habe, wie es hier der Fall sei, so müsse in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auf den vollen Entzug der Entschädigungsansprüche erkannt werden* Durch eine solche Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben werde nicht nur die Arbeit der Entschädigung sbehörde erheblich erschwert, sondern auch die vielen ehrlichen Antragsteller in Mißkredit gebracht. Außerdem würden die eidesstattlichen Aussagen als Beweismittel entwertet.
Mit dem am 18. Februar 1969 eingegangenen Schreiben vom 13* Februar 1969 teilten die Rechtsanwälte Fofl^und Si^p der Entschädigungsbehörde mit, sie hätten in dieser Sache das Mandat niedergelegt und könnten weder mit dem früheren Korrespondenten noch mit dem Erblasser Verbindung auf nehmen.
Am 21. Februar 1969 wurde der Widerrufsbescheid dem Rechtsanwalt FcHBund am 29» April 1969 dem Erblasser selbst zugestellt. Eine Zustellung an den damaligen Bevollmächtigten des Erblassers unterblieb.
Schon am 13« April 1969 reichte Rechtsanwalt Si^B für den Erblasser die auf Aufhebung des Widerrufsbescheids gerichtete Klage ein. Der Beklagte erhob Widerklage mit dem Antrag, die Verpflichtung des Erblassers festzustellen, dem Beklagten aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid 9.300 DM zurückzuzahlen, hilfsweise den Erblasser zur Zahlung dieses Betrags zu verurteilen. Der Beklagte behauptete, um in Israel vollstrecken zu können, benötige er die Feststellung der Verpflichtung des Erblassers durch Urteil. Das Landgericht wies die
 
Klage ab und entsprach der Widerklage. Das Berufungsgericht hob den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid auf und wies die Widerklage ab. Mit der Revision erstrebt der Beklagte in erster Linie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen, und machen vorsorglich die beschränkte Erbenhaftung geltend.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht führt aus, der mit der Klage angefochtene Widerrufsbescheid sei aufzuheben, weil vor seinem Erlaß die Entschädigungsbehörde dem Erblasser, was dieser beanstandet habe, keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihr beabsichtigten Entziehung des Entschädigungsanspruchs und Anordnung der Rückzahlung gegeben habe. Bei dem Aufforderungsschreiben an Rechtsanwalt Fo^^vom 5. Dezember 1968 habe die Behörde übersehen, daß dieser nicht mehr Bevollmächtigter des Erblassers gewesen sei. Bereits im Januar 1966 habe sich nämlich bei der Behörde ein anderer Rechtsanwalt als dessen neuer Vertreter gemeldet und eine schriftliche Vollmacht vorgelegt, die den Widerruf aller früheren Vollmachten enthalten habe. Es sei jetzt allgemein anerkannt, daß der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren mindestens dort gelte, wo es sich um die Entziehung oder Einschränkung von Rechten und Vorteilen handele. Vor der Entziehung des Anspruchs und Anordnung der Rückzahlung müsse der Verfolgte in der Lage gewesen sein auszuführen, wie es zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten gekommen sei, welche Entschuldigungsgründe er geltend machen wolle und welche Einwendungen er gegen die beabsichtigte Maßnahme zu erheben habe. Sei
 
seine entsprechende Befragung durch die Behörde unterblieben, so rechtfertige dies grundsätzlich die Aufhebung des Widerrufsbescheids, weil er auf Grund fehlerhafter Ermessensausübung zustande gekommen sei. Grundsätzlich könne ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, wenn der Betroffene ausreichend gehört werden könne und das Gericht in der Lage sei, selbst in der Sache voll zu entscheiden oder, bei einer Ermessensentscheidung der Verwaltung, soweit das Gericht diese nachprüfen könne. Dieser Grundsatz könne hier Jedoch keine Anwendung finden. Für die Entziehung von Entschädigungsansprüchen habe das Gesetz besondere, verfahrensrechtliche Schranken errichtet. Der Widerruf sei durch Bescheid innerhalb einer Frist von sechs Monaten auszusprechen. Habe die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, könne sie eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung Jedenfalls nach Ablauf der Frist nicht mehr nachholen. Hier habe die Entschädigungsbehörde einen neuen Widerrufsbescheid nicht erlassen und im gerichtlichen Verfahren erstmals am 18. März 1970, somit nach Fristablauf, zur Klage Stellung genommen.
Der Widerrufsbescheid könne daher keinen Bestand haben.
Das Berufungsgericht hat den angefochtenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid mit Recht aufgehoben.
Der einzelne hat ein Recht darauf, im Verwaltungsverfahren gehört zu werden, bevor die Behörde in seine Rechte eingreift. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem nur für gerichtliche Verfahren geltenden Art. 103 Abs. 1 GG, gehört aber nach allgemeiner Überzeugung zu einem rechtsstaatlichen Verfahren (vgl. BVerwG DVB1 1958, 174; BVerwG Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 4 und 448.0 § 12 WPflG Nr. 96; VGH Mannheim NJW
 
1966, 365; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 10. Aufl. S. 235 ff; Dürig in Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zu dem Grundgesetz, Art. 103 Rdnr. 92, 93} Hamann/Lenz, Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 3. Aufl., Art. 103 Anm. B 2 b; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 3* Aufl. Art. 103 Anm. 6 a; vgl. auch § 28 des hier nicht geltenden - § 2 Abs. 2 Nr. 6 - Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vom 25. Juni 1976 - BGBl I 1253 und dazu Götz, Das neue Verwaltungsverfahrensgesetz NJW 1976, 1425, 1427).
Der Betroffene muß vor dem Eingriff in dem dazuführenden Verfahren Gelegenheit haben, sich zu den ermittelten Tatsachen zu äußern.
Dieser Pflicht, den Betroffenen zu hören, ist hier die Entschädigungsbehörde nicht nachgekommen, bevor sie ihre zugunsten des Erblassers ergangenen Bescheide von 1957 und I960 mit dem angefochtenen Bescheid widerrief und die gewährte Entschädigung zurückforderte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie sich mit ihrem Versuch, den Erblasser vor ihrer Entscheidung zu hören, nicht an den damaligen, sondern an einen früheren Bevollmächtigten des Erblassers gewandt, obwohl sich die schriftliche Vollmacht des damaligen Vertreters mit dem Widerruf früherer Vollmachten in ihren Akten befand. Somit hat die Behörde ihrer Pflicht, den Erblasser zu hören, nicht genügt. Davon geht auch der Beklagte mit seiner Revision aus.
Dieser Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids.
 
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 494; 1964, 508; 1966, 3195 1967, 232; 1972, 349; 1975, 71 und 268) die Behörde die Begründung eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheids (§§ 7 Abs. 2 und 3, 201, 204 Abs. 2 BEG), insbesondere ihre Ermessenserwägungen, im gerichtlichen Verfahren auch nach Ablauf der Widerrufsfrist (§ 203 Abs. 2 BEG) noch berichtigen, ergänzen und ändern kann, wenn die Tatsachengrundlage im wesentlichen unverändert bleibt. Hier geht es jedoch entgegen der Auffassung der Revision und des Berufungsgerichts nicht um einen Ermessensfehler, um einen Fehler in der Entscheidung, sondern um einen Mangel des Verfahrens, das zu ihr geführt hat.
Die Verletzung des Anspruchs des Betroffenen, im Verwaltungsverfahren gehört zu werden, ist nicht ihrer Art nach schlechterdings unheilbar. Da dieser Anspruch auf Anhörung vor Erlaß des Verwaltungsakts geht, kann er allerdings nach dem Eingriff nicht mehr erfüllt werden. Die vorherige Anhörung schützt den Betroffenen wirksamer als die nachträgliche Prüfling von Einwendungen in einem Anfechtungsverfahren (vgl. BVerwGE 37,
 307, 312). Sie kann aber von der Verwaltung nachgeholt werden, so lange diese selbst, etwa in einem Widerspruchsverfahren, noch mit der Sache befaßt oder bevor der angeordnete Eingriff vollzogen ist (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 4; 448.0 § 12 WPflG Nr. 96;
NJW 1974, 158; BVerwGE 27, 295, 299 ff; 37, 307, 311 ff; vgl. auch § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Ob der im Verwaltungsverfahren unterlaufene Fehler auch noch dadurch geheilt werden kann, daß der Betroffene im anschließenden gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Äußerung erhält, bedarf hier keiner ab-
 
schließenden Erörterung, Eine solche über §§ 45, 46 VwVfG hinausgehende Heilung kommt nur in Betracht, wenn das Gericht ohne jede Einschränkung wie die Verwaltungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden hat und die Anhörung infolgedessen ihren Zweck noch voll erfüllen kann (vgl. BVerwG DVB1 1958, 174*, NJW 1974, 158; BVerwGE 27, 295; 37, 307; Dürig aaO Randnr, 96). Dies ist hier nicht der Fall. Widerruf, Entziehung und Rückforderung sind Ermessensentscheidungen der Entschädigungsbehörde. Das Gericht kann sie nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen. Es kann nur die Ermessenserwägungen der Behörde in den durch § 211 Abs. 1 Satz 1 BEG gezogenen Grenzen nachprüfen.
Danach würde der Verfahrensfehler der Entschädigungsbehörde allenfalls dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn dieser nicht auf dem Fehler beruht, d.h. wenn auch nach Anhörung des Erblassers ein ihm günstigerer Bescheid nicht hätte ergehen können (vgl. § 46 VwVfG; Götz aaO S. 1428, 1429; ebenso bei Verletzung des rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren BVerfGE 7, 239,
241; 275, 281; 9, 261, 2675 10, 177, 184; 13, 132, 145)* Wenn es wie hier um eine Ermessensentscheidung der Behörde geht, läßt es sich nicht ausschließen, daß sie bei richtigem Verfahren auch anders hätte ausfallen können. Ob Fälle denkbar sind, in denen die Ermessenserwägungen der Behörde so zwingend sind, daß jede andere Entscheidung als ausgeschlossen erscheint, kann hier auf sich beruhen. Die Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Bescheid sind zwar nach den Erfahrungen des Senats verhältnismäßig eingehend, schließen aber eine andere Entscheidung nicht zwingend
 aus.
Um eine an sich denkbare fehlerfreie Wiederholung des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Widerrufsund Rückforderungsbescheids, die nur innerhalb der Widerruf sfrist zulässig ist, geht es hier nicht«
Mai
 Zorn
Dr. Thumm
 Portmann
Dr« Lang