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BGH · IX ZR 55/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 55/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Dezember 1956 und einer Einreihung in den gehobenen Dienst eine Kapitalentschädigung für Schaden in selbständiger Erwerbstätigkeit, die den Höchstbetrag von 40.000 DM überstieg. März 1966 focht der Kläger den Vergleich nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG an, weil bei Festsetzung der von ihm in Uruguay erzielten Einkünfte die Kaufkraft der Mit zutreffenden Gründen lehnt das Berufungsgericht allerdings ein Anfechtungsrecht des Klägers nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG ab. davon aus, daß der Kläger zur Zeit des Vergleichsabschlusses im Frühjahr I960 ein monatliches Einkommen von höchstens 900 uruguayischen Pesos hatte. Das Berufungsgericht verneint weiterhin ein Anfechtungsrecht des Klägers nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 75 BEG. Es bestehe kein Zweifel, daß bei dem Kläger eine Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Auswanderungslandes ohne Rücksicht auf die Tabellenwerte der Anlage 1 zur 3* DV-BEG zu keiner Zeit ernstlich in Betracht gekommen sei. Ein erstmaliges Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG steht dem Kläger somit nicht zu. Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dieser Vorschrift besteht ein Rentenwahlrecht auch, wenn sich auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG die nicht gewählte Entschädigung, hier also die Rente, erhöht hat. Das Berufungsgericht verneint das, weil eine ndem Kläger allenfalls nach den Sätzen des gehobenen Dienstes zustehende Rente” durch den von Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG eingeführten neuen Höchstbetrag nicht berührt worden wäre. Es kann dahinstehen, ob der Berufungsrichter rechtsfehlerhaft davon ausgeht, daß der Kläger seinerzeit nur die Rente aus den vergleichbaren Versorgungsbezügen des gehobenen Dienstes nicht gewählt habe und daher nur diese Rente als wählbar im Sinne von Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG in Betracht komme (vgl. Denn selbst wenn er die Einreihung geprüft, sie aber nur in den gehobenen Dienst als gegeben angesehen hat, fehlt es an der notwendigen Begründung, warum beim Kläger nur der gehobene und nicht der höhere Dienst in Betracht kommt. Dazu hätte aber Anlaß bestanden, weil mit der Klage die Einreihung in den höheren Dienst begehrt wird und der Kläger dafür ein Vorverfolgung seinkommen von 12.000 RM jährlich angegeben hat. Wenn der Kläger in den höheren Dienst einzustufen ist, kann er sich im Verfahren nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG darauf berufen, die Rente als die damals nicht gewählte Entschädigung habe sich gemäß Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG, § 83 Abs. 2 BEG erhöht (BGH RzW 1970, 232 Nr. 26).

Zitierte Normen: § 82 BEG
FirmaMärzRenteKlägerDienst

Volltext der Entscheidung

2471 099
f 4/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 55/72
URTEIL
Verkündet am
6. November 1975
slnspektor
 in dem Entschädigungsrechtsstreit *}* Urkundabeamter
 der Geachäftsstelle
 Fritz Ferdinand
 Uruguay,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 20. März 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der am 21. Mai 1906 geborene Jüdische Kläger war seit 1930 Angestellter und ab Oktober 1935 Prokurist der Firma Waf|9 und Co. in München, die seinem Vater gehörte. Daneben nahm er im Januar 1934 eine Tätigkeit als selbständiger Vertreter auf und arbeitete in die-
 
ser Eigenschaft für die Münchner Manufakturwarengroßhandlung	und Co., deren Alleininhaber er 1936
wurde. Beide Firmen mußten 1936 ihre Tätigkeit einstellen. Am 8. Oktober 1938 wanderte der Kläger nach Uruguay aus, wo er seitdem lebt.
Der Kläger machte fristgemäß beim Bayerischen Landesentschädigungsamt Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend. Als Prokurist der väterlichen Firma habe er ein Monatsgehalt von 450 HM bezogen, jedoch als selbständiger Vertreter und später als Inhaber der Firma	und Co. weit mehr verdient,
 nämlich etwa 12.000 RM jährlich.
Die Behörde errechnete auf der Grundlage eines Entschädigungszeitraums vom 1. Januar 1938 bis 31. Dezember 1956 und einer Einreihung in den gehobenen Dienst eine Kapitalentschädigung für Schaden in selbständiger Erwerbstätigkeit, die den Höchstbetrag von 40.000 DM überstieg. Am 23. März I960 übersandte sie dem Bevollmächtigten des Klägers einen Vergleichsentwurf, wonach sich das Land verpflichtete, zur Abgeltung aller geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen 40.000 DM Kapitalentschädigung zu zahlen. Der Vergleich wurde am 1. und 4. April I960 von beiden Seiten unterschrieben.
Mit Schreiben vom 25. März 1966 focht der Kläger den Vergleich nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG an, weil bei Festsetzung der von ihm in Uruguay erzielten Einkünfte die Kaufkraft der
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ausländischen Währung nach Grundsätzen bewertet worden sei, die im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung stünden. Von dem ihm daher nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BBG-SchlußG zustehenden Rentenwahlrecht mache er hiermit Gebrauch.
Durch Bescheid vom 10. Mai 1966 lehnte die Behörde den Rentenanspruch des Klägers ab. Die Kaufkraft des uruguayischen Pesos sei niemals abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewertet worden. Wegen Fehlens einer ausreichenden Lebensgrundlage hätte der Kläger bereits nach früherem Recht die Rente wählen können.
Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag auf Zahlung einer BerufsSchadensrente ab 1. November 1953 entsprechend der Einstufung in den höheren Dienst zuzüglich eines Rentenjahresbeträges weiter. Hilfsweise bittet er, den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Mit zutreffenden Gründen lehnt das Berufungsgericht allerdings ein Anfechtungsrecht des Klägers nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG ab. Es geht dabei
 
davon aus, daß der Kläger zur Zeit des Vergleichsabschlusses im Frühjahr I960 ein monatliches Einkommen von höchstens 900 uruguayischen Pesos hatte. Auch ohne Berücksichtigung der Kaufkraft der uruguayischen Währung hätte der Kläger keine ausreichende Lebensgrund-läge gehabt. Schon eine Umrechnung nach dem amtlichen Devisenkurs ergebe einen Betrag, der selbst unter der für vergleichbare Beamte des mittleren Dienstes ausgewiesenen Richtzahl liege. Demnach sei § 12 Abs. 3 der 3. DV-BEG nicht anwendbar gewesen, weil die Kaufkraftbewertung des uruguayischen Pesos nicht zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte. Damit sei zur Zeit des Vergleichsabschlusses die Frage, ob der Kläger die RentenwahlvorausSetzung des § 82 BEG erfüllt habe, unabhängig von der Kaufkraft des uruguayischen Pesos zu beantworten gewesen.
An diese tatrichterlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Eine Verfahrensrüge hat der Kläger hiergegen nicht erhoben.
Das Berufungsgericht verneint weiterhin ein Anfechtungsrecht des Klägers nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 75 BEG. Es bestehe kein Zweifel, daß bei dem Kläger eine Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Auswanderungslandes ohne Rücksicht auf die Tabellenwerte der Anlage 1 zur 3* DV-BEG zu keiner Zeit ernstlich in Betracht gekommen sei. Seine Tätigkeit als offensichtlich untergeordneter kaufmännischer Angestellter einer Metallwarenfabrik in Montevideo entspreche schon auf den ersten Blick weder seiner vielseitigen Ausbildung noch seinem beruflichen Werdegang in Deutschland.
Auch diese im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegenden Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ein erstmaliges Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG steht dem Kläger somit nicht zu.
Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dieser Vorschrift besteht ein Rentenwahlrecht auch, wenn sich auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG die nicht gewählte Entschädigung, hier also die Rente, erhöht hat. Das Berufungsgericht verneint das, weil eine ndem Kläger allenfalls nach den Sätzen des gehobenen Dienstes zustehende Rente” durch den von Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG eingeführten neuen Höchstbetrag nicht berührt worden wäre. Es kann dahinstehen, ob der Berufungsrichter rechtsfehlerhaft davon ausgeht, daß der Kläger seinerzeit nur die Rente aus den vergleichbaren Versorgungsbezügen des gehobenen Dienstes nicht gewählt habe und daher nur diese Rente als wählbar im Sinne von Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG in Betracht komme (vgl. hierzu Urteile des BGH vom 23. März 1972 - IX ZR 1/70 - und vom 5. April 1973 - IX ZR 38/70). Denn selbst wenn er die Einreihung geprüft, sie aber nur in den gehobenen Dienst als gegeben angesehen hat, fehlt es an der notwendigen Begründung, warum beim Kläger nur der gehobene und nicht der höhere Dienst in Betracht kommt. Dazu hätte aber Anlaß bestanden, weil mit der Klage die Einreihung in den höheren Dienst begehrt wird und der Kläger dafür ein Vorverfolgung seinkommen von 12.000 RM jährlich angegeben hat.
 
Auch der Prozeßvertreter des Beklagten geht in seiner Klageerwiderung vom 1. Februar 1968 davon aus, daß der Kläger einem Beamten des höheren Dienstes vergleichbar sei (Bl. 12 der Gerichtsakten).
Wegen dieses Rechtsfehlers wird das Berufungsurteil aufgehoben. Wenn der Kläger in den höheren Dienst einzustufen ist, kann er sich im Verfahren nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG darauf berufen, die Rente als die damals nicht gewählte Entschädigung habe sich gemäß Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG, § 83 Abs. 2 BEG erhöht (BGH RzW 1970, 232 Nr. 26). Denn er ist am 21. Mai 1906 geboren und hatte daher am 1. Oktober 1953 das 45. Lebensjahr vollendet, so daß sich die Rentenberechnung gemäß Anlage 5 a zur 3. DV-BEG nach der vorletzten Lebensalters stufe bestimmt.
Mai
 Portmann
Zorn
 Dr. Lang
 Henkel