Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Zigeunerin, verlangt Zahlung der Soforthilfe für Rückwanderer nach § 1^1 Abs. 1 BEG. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin sei alsbald nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, nämlich etwa 1946/47, aus der Deportation zurückgekehrt und habe ihren Wohnsitz wieder im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes, in Bremen und Köln, genommen. Es sei nicht festzustellen, daß sie zuvor Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in deutschen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik begründet habe. Wanderung, Deportation oder Ausweisung durch die Rückkehr in den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes beendet hat. Erforderlich ist, daß der Rückwanderer, ohne zuvor Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes genommen zu haben, hier seinen Wohnsitz begründet und dadurch die verfolgungsbedingte Auswanderung, Deportation oder Ausweisung beendet hat (BGH RzW 1964, 392 Nr. 4-3; 1969, 562; Urteil vom 3. An anderer Stelle des Berufungsurteils heißt es, es sei unerheblich, aus welchen Gründen Im einzelnen die Klägerin sich 1949 nach Polen begeben habe und warum sie nicht früher als 1967 von dort zurückgekehrt sei. Dem Berufungsurteil ist nicht sicher zu entnehmen, ob die Klägerin ihren in der Bundesrepublik begründeten Wohnsitz 1949 aufgegeben hat. Das ist nach § 7 Abs.3 BGB dann der Fall, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wurde, sie aufzugeben. Sofern der Soforthilfeanspruch durch die erste Rückkehr (1946/47) entstanden ist, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Klägerin 1949 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik aufgegeben hat. Es legt § 141 Abs.4 BEG dahin aus, daß nur Verfolgte, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes befinden, von der Soforthilfe ausgeschlossen seien. Wer zwar in äußerem und innerem Zusammenhang mit der Deportation in den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zurückkehrte, jedoch den hier begründeten Wohnsitz wieder aufgab, zeigte damit, daß er nicht zu den nechten Rückwanderern” gehörte, an die allein die Soforthilfe gewährt werden sollte (BT-Drucks. IV/1550 aaO) überein, nach dem der Soforthilf eanspruch davon abhängen soll, daß der Verfolgte noch im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat. Der Zuzug begründet nur dann den Soforthilfeanspruch, wenn die Auswanderung, Deportation oder Ausweisung durch eben jene Rückkehr nach hier beendet wird (BGH RzW 1964, 392 Nr. 43; 1969, 562; BGH Urteil vom 3. Das ist bei der erneuten Rückkehr nicht der Fall; sie beendet nicht die verfolgungsbedingte Auswanderung, Deportation oder Ausweisung.
Nachschlagewerk: BGH 2: Ja nein BEG § 141 Abs. 4 Der Anspruch auf Soforthilfe entfällt wegen Wiederaufgabe des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes auch dann, wenn der Antragsteller zur Zeit der Entscheidung über den Anspruch erneut Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes begründet hat. BGH, Urt.v. 25. Juni 1974 - IX ZR 55/71 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 55/71 URTEIL Verkündet am 25. Juni 1974- itsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Johanna S k traße verw. Nc bei Re( Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der TX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hot auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 197^ durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Januar 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Zigeunerin, verlangt Zahlung der Soforthilfe für Rückwanderer nach § 1^1 Abs. 1 BEG. Sie wohnte als deutsche Staatsangehörige in Aachen. Von dort wurde sie 194-0 nach Polen deportiert, wo sie bis zur Befreiung in verschiedenen Lagern festgehalten wurde. Nach ihrer Rückkehr lebte sie zunächst in Bremen, später in Köln. 1949 schloß sie die zweite Ehe mit einem Polen. Dadurch erwarb sie die polnische Staatsangehörigkeit. In demselben Jahre begab sie sich mit ihrem Ehemann nach Polen. 1967 erhielt sie die Erlaubnis zu einer Reise in die Bundesrepublik Deutschland. Seitdem lebt sie wieder hier. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag auf Soforthilfe abgelehnt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision will der Beklagte in erster Linie erreichen, daß das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Hilfsweise bittet er um Aufhebung und Zurückverweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin sei alsbald nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, nämlich etwa 1946/47, aus der Deportation zurückgekehrt und habe ihren Wohnsitz wieder im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes, in Bremen und Köln, genommen. Es sei nicht festzustellen, daß sie zuvor Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in deutschen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik begründet habe. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht Soforthilfe für Rückwanderer zuerkannt. Dem kann nicht gefolgt werden. Soforthilfe für Rückwanderer steht nur dem Verfolgten zu, der die verfolgungsbedingte Aus- Wanderung, Deportation oder Ausweisung durch die Rückkehr in den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes beendet hat. Erforderlich ist, daß der Rückwanderer, ohne zuvor Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes genommen zu haben, hier seinen Wohnsitz begründet und dadurch die verfolgungsbedingte Auswanderung, Deportation oder Ausweisung beendet hat (BGH RzW 1964, 392 Nr. 4-3; 1969, 562; Urteil vom 3. Dezember 1970 - IX ZR 63/68). Nicht zu behebende Zweifel, ob dieser Sachverhalt vorliegt, gehen zu Lasten des Antragstellers. Der Berufungsrichter stellt weiter fest, die Klägerin habe sich 1949 bald nach ihrer Heirat mit ihrem zweiten Ehemann nach Polen begeben. Sie habe dort nach einem ihrer Kinder gesucht. Nach mehrfachen vergeblichen Bemühungen sei es ihr erst 1967 gelungen, die Ausreisegenehmigung aus Polen zu erhalten. Die Klägerin habe Polen 1967 verlassen und lebe seitdem im Gebiet der Bundesrepublik. An anderer Stelle des Berufungsurteils heißt es, es sei unerheblich, aus welchen Gründen Im einzelnen die Klägerin sich 1949 nach Polen begeben habe und warum sie nicht früher als 1967 von dort zurückgekehrt sei. Dem Berufungsurteil ist nicht sicher zu entnehmen, ob die Klägerin ihren in der Bundesrepublik begründeten Wohnsitz 1949 aufgegeben hat. Das ist nach § 7 Abs. 3 BGB dann der Fall, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wurde, sie aufzugeben. Sofern der Soforthilfeanspruch durch die erste Rückkehr (1946/47) entstanden ist, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Klägerin 1949 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik aufgegeben hat. Wird die Wohnsitzaufgabe festgestellt, so ist der Anspruch nach § 141 Abs. 4 BEG wieder entfallen. Das Berufungsgericht vertritt den gegenteiligen Standpunkt. Es legt § 141 Abs. 4 BEG dahin aus, daß nur Verfolgte, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes befinden, von der Soforthilfe ausgeschlossen seien. Da die Klägerin sich jetzt, zur Zeit der Entscheidung, hier aufhalte, stehe ihr der Anspruch zu. Dieser Ansicht tritt der Senat nicht bei. Wer zwar in äußerem und innerem Zusammenhang mit der Deportation in den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zurückkehrte, jedoch den hier begründeten Wohnsitz wieder aufgab, zeigte damit, daß er nicht zu den nechten Rückwanderern” gehörte, an die allein die Soforthilfe gewährt werden sollte (BT-Drucks. IV/1550 zu Nr. 63 e, S. 32), Deshalb ordnet § 141 Abs. 4 BEG für diese Fälle an, daß der Anspruch entfällt. Das stimmt mit der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. IV/1550 aaO) überein, nach dem der Soforthilf eanspruch davon abhängen soll, daß der Verfolgte noch im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat. Davon ist der Fall zu unterscheiden, daß er ihn nach erstmaliger Rückwanderung, nachfolgender Auswanderung und erneutem Zuzug wieder hat. Ein Wiederaufleben des Anspruchs bei erneuter Rückkehr ist nicht vorgesehen. Der Zuzug begründet nur dann den Soforthilfeanspruch, wenn die Auswanderung, Deportation oder Ausweisung durch eben jene Rückkehr nach hier beendet wird (BGH RzW 1964, 392 Nr. 43; 1969, 562; BGH Urteil vom 3. Dezember 1970 - IX ZR 93/68). Das ist bei der erneuten Rückkehr nicht der Fall; sie beendet nicht die verfolgungsbedingte Auswanderung, Deportation oder Ausweisung. Dafür sieht das Gesetz keine Entschädigung vor. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Prüfung unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Fuchs Dr. Thumm Portmann