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BGH

Gericht: BGH

Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Das Oberlandesgericht hat diese Frage offengelassen und die Berufung zurückgewiesen, weil die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach dem BEG nicht gegeben seien. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreise fällt. Oktober 1953 polnische Staatsange hörige und mithin nicht staatenlos gewesen* Die Entschei dung beruht insoweit auf der Anwendung polnischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend Danach ist gemäß § 160 BEG auch derjenige anspruchsberechtigt, dem es in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nach den in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen Anschauungen nicht zuzu demuten gewesen wäre, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Unter diesen Gesichtspunkten wird die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG zu überprüfen sein, falls das Berufungsgericht wiederum entscheidend hierauf abstellt. Bundesrichter Maaß Mai kann nicht unter- von der Mühlen schreiben; er ist krank.

Zitierte Normen: § 7 BEG
RechtAnspruchDüsseldorfBerufungsgerichtBEGPolKlägerinÜberzeugungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
10. Juli 1969
Pohl,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 gegen
land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenhehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
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I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 3. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan desgerichts Düsseldorf vom 16. Nove her 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten
 Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver
 wiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und
 auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1905 in	böi	D|B	geborene	jüdische	Klä-
gerin wanderte 1925 nach Belgien aus. In der Zeit von Juni 1942 bis September 1944 wurde sie dort verfolgt. 1955 wanderte sie nach den USA weiter, deren Staatsangehörigkeit
 sie seit dem 9. Januar 1961 besitzt.
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Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit sowie an Körper und Gesundheit angemeldet. Die Entschädigungsbehörde hat ihr als Flüchtling für Sohaden an Freiheit 3*900 DM Entschädigung gewährt. Sie hat ihr ferner ein Heilverfahren wegen Angst- und Spannungs syndroms im Sinne der wesentlichen MitVerursachung zugebilligt, ihren Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente jedoch abgelehnt, da die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 15 # betrage.
Die Klage gegen die Ablehnung der weitergehenden Ansprüche hat das Landgericht aus medizinischen Gründen abge-w$esen. Im Berufungsverfahren hat das beklagte Land nachträglich auch Versagungsgründe gemäß § 7 Abs. 1 BEG geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat diese Frage offengelassen und die Berufung zurückgewiesen, weil die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach dem BEG nicht gegeben seien.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Die Revision ist sachlich gerechtfertigt.
Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreise fällt. Sie kann aber nach § 160 Abs. 1 BEG anspruchsberechtigt sein.

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In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Klägerin sei am 1. Oktober 1953 polnische Staatsange
 hörige und mithin nicht staatenlos gewesen* Die Entschei
 dung beruht insoweit auf der Anwendung polnischen Rechts
 und ist für das Revisionsgericht bindend
209 Abs
1
BEG, §§ 549 Abs.
562 ZPO).
Nach dem Berufungsurteil kann die Klägerin auch nicht als Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention (GK) angesehen werden, weil sie nicht aus Polen geflohen und nicht anzunehmen sei, daß sie wenigstens am Stichtag aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rassenzugehörigkeit oder religiösen Überzeugung außerhalb ihres Heimatlandes lebte.
Die abschließenden Erwägungen, die das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, decken sich mit der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung des Senats RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist gemäß § 160 BEG auch derjenige anspruchsberechtigt, dem es in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nach den in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen Anschauungen nicht zuzu demuten gewesen wäre, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
Unter diesen Gesichtspunkten wird die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG zu überprüfen sein, falls das Berufungsgericht wiederum entscheidend hierauf abstellt. Dabei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen nur an, wenn eine Rückkehr im Hinblick auf die allgemeinen inneren Verhältnisse Polens bis zu dem 1. Oktober 1953 zu demutbar gewesen wäre.
Bundesrichter Maaß Mai	kann	nicht	unter-	von	der	Mühlen
 schreiben; er ist krank.
Mai
 Zorn
Dr
 Woesner