Bas gilt auch für bereits abgeklungene Leiden, falls es nach ärztlicher Kenntnis nicht ausgeschlossen ist, daß das Leiden wieder auftreten oder im Zusammenhang mit anderen Beschwerden eine spätere Behandlung notwendig machen kann. Persönliche Verhältnisse des Verfolgten, die bereits bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung berücksichtigt worden sind, führen nicht zu einer Erhöhung des Hundertsatzes der Rente. Bie Sterilität einer Verfolgten kann in besonderen Ausnahmefällen einen Zuschlag zu dem Hundertsatz rechtfertigen, wenn sie sich schwerwiegend auf die persönlichen Verhältnisse der Verfolgten auswirkt. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Juli 1962 heiratete sie den Lehrer Paul B^HH* Ab 1962 mußte die Klägerin ihre Lehrtätigkeit wegen Krankheit mehrfach unterbrechen und arbeitete bis zu dem 15« November 1963 nur noch aushilfsweise. Unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 der Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nach ihrem Vater und einem Hundertsatz von 20 hat sie der Klägerin ab 1. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Heilverfahren über den im Bescheid vom 11. Die Entschädigungsbehörde ist daher zur Erstattung der für die Behandlung dieses Leidenszustandes aufgewendeten Heilverfahrenskosten verpflichtet, sofern dem behandelten Leidenszustand derselbe Krankheitsprozeß zugrunde liegt, der den als entschädigungsfähig anerkannten Komplex gesundheitlicher Störungen verursacht hat. Das Berufungsgericht hat dies zwar ausdrücklich nicht auch für die Herz- und Da es sich aber auch insoweit eindeutig um die Auswirkungen des anerkannten Leidenszustandes der psychasthenischen und neurovegetativen Störungen handelt, bedurfte es einer ausdrücklichen Anerkennung im Rahmen des Heilverfahrensanspruchs nicht. Dr. als verfolgungsbedingt anerkannten Zustandes nach Gelbsucht, Ruhr, Flecktyphus, Furunkulose, Frostbeulen und HungerÖdemerkrankung hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Heilverfahren verneint, weil dieser Zustand keine meßbare Erwerbsminderung bedinge und keinerlei Auswirkungen dieser Krankheiten zu beobachten seien. Soweit die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch diese Krankheiten in der Vergangenheit beeinträchtigt gewesen sei, habe es sich um ein vorübergehendes Befinden gehandelt, das die körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht nachhaltig beeinträchtigt habe und deshalb als unerheblich im Sinne des § 28 Abs.3 BEG anzusehen sei. Es trifft zwar zu, daß auch beim Anspruch auf Heilverfahren eine unerhebliche Schädigung außer Betracht bleiben muß, die weder die geistige noch die körperliche Leistungsfähigkeit des Verfolgten nachhaltig beeinträchtigt hat und voraussichtlich auch nicht beeinträchtigen wird (§ 28 Abs.3 BEG). Eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Klägerin an ihrem Körper und an ihrer Gesundheit ist bereits im Bescheid vom 11. Es kann dann für den Anspruch auf Heilverfahren aber nicht mehr darauf ankommen, oh im Zeitpunkt der Entscheidung das einzelne verfolgungsbedingte Leiden noch zu einer meßbaren Erwerbsminderung führt. Vielmehr sind alle als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden in den Bescheid aufzunehmen, auf die sich der Anspruch auf Heilbehandlung beziehen kann (vgl. Ein Rechtsschutzinteresse für die Anerkennung eines Anspruchs auf Heilverfahren besteht nur dann nicht, wenn es nach ärztlicher Kenntnis ausgeschlossen ist, daß ein bereits abgeklungenes Verfolgungsleiden wieder auftreten oder im Zusammenhang mit anderen Beschwerden eine spätere Behandlung notwendig machen kann. c) Das Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, ob die von dem Sachverständigen Prof. Dr. L^|^ im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ermittelten weiteren Leiden einer Mitralstenose (Klappenfehler) und der Sterilität auf die Verfolgung zurückzuführen sind und ob der Klägerin insoweit ein Anspruch auf Heilverfahren zusteht. 2. Das Berufungsgericht legt dem Rentenanspruch der Klägerin eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 i° zugrunde. Das gilt auch für die Feststellung, daß der Einfluß der funktionellen körperlichen Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin von beiden Gutachtern bei der Schätzung der Erwerbsminderung von 40 i berücksichtigt worden ist. Zwar spricht die allgemeine Lebenserfahrung dagegen, daß sich bei einer Frau im Alter der Klägerin, die außerdem zwei Kinder adoptiert hat, die Sterilität auf den Grad ihrer Erwerbsminderung auswirkt. Unbegründet ist dagegen der weitere Einwand der Revision, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen Br. über die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit den Begriff der Schätzung verkannt und damit § 191 Abs. 2 BEG, § 287 ZPO verletzt habe. Bie von der Revision insoweit beanstandeten Ausführungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht, weil das Oberlandesgericht in erster Linie dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Br. gefolgt ist und dieser unter Berücksichtigung des Gutachtens des Br. MMMto insgesamt eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 °/o ermittelt hat. Ba ihm nach den eigenen Angaben der Revision als Vertrauensarzt auf dem Gebiet des Entschädigungsrechts die Beurteilung der Verfolgungsursächlichkeit genau bekannt ist, konnte der Berufungsrichter ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß Br. MMM1 bei der Schätzung der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung der Klägerin keinen niedrigeren Erwerbsminderungsgrad angegeben hat, als er ihn im Zeitpunkt der Untersuchung ermittelt hat. Seinen Zusatz "Ich halte es für wahrscheinlich, daß diese Einschätzung zu gering ist und habe in ähnlichen Fällen Verschlechterung des Zustandes oft genug feststellen müssen" konnte das Oberlandesgericht daher in der Weise verstehen, daß außerhalb der ärztlichen Wahrnehmungsmöglichkeit Umstände vorliegen, die - sofern sie feststellbar und meßbar wären - eine höhere verfolgungsbedingte MdE rechtfertigen könnten. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Klägerin, insbesondere auf die von dem Sachverständigen Dr. dargelegten psychischen Be- DV-BEG eine HeraufSetzung des Hundertsatzes nur noch bei einer Entstellung, Verstümmelung oder Lähmung in Betracht komme und daß diese Voraussetzungen bei der Klägerin nicht vorlägen. DV-BEG berücksichtigungsfähig wären, dürften sie nicht schon bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung bewertet worden sein; denn eine doppelte Berücksichtigung derselben Umstände bei der Rentenbemessung sei ungerechtfertigt und vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollt. Persönliche Verhältnisse des Verfolgten, die bereits bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung berücksichtigt worden sind, können nicht zu einer Erhöhung des Hundertsatzes der Rente führen. DV-BEG vom Mittelwert auszugehen ist, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, daß bestimmte Auswirkungen des verfolgungsbedingten Leidens zusätzlich zu einem Zuschlag zu dem Mittelwert führen, obwohl sie schon für die Beurteilung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgeblich waren. Das Gesetz führt hier eine Reihe von Umständen an, die bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen sind. Bei der Bemessung des Hundertsatzes kann somit nur der Grad der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden, nicht dagegen deren verfolgungsbedingte Beeinträchtigung. Dann können folgerichtig auch Umstände, die bereits bei der Bemessung des Grades der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung berücksichtigt worden sind, nicht mehr zugleich für die Bemessung des Hundertsatzes herangezogen werden. Bei dieser Rechtslage konnten die psychischen Belastungen, denen die Klägerin durch ihre Erkrankung ausgesetzt war, für die Bemessung des Hundertsatzes nicht mehr herangezogen werden, soweit sie bereits bei der Feststellung des Grades der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung berücksichtigt worden waren. Das hat das Berufungsgericht für alle auf der psychischen Erkrankung der Klägerin beruhenden Symptome, nämlich die Reizbarkeit, Gespanntheit, Angst, Reiseangst, Liebesunfähigkeit, Verflachung des Gefühlslebens und das Vermögen, allein zu sein, sowie für die damit zusammenhängenden körperlichen Beschwerden für festgestellt erachtet. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 BEG berücksichtigt haben will, daß die Es liegt hier auch kein Fall vor, wie er der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1967, 462 zugrunde lag; denn die Klägerin war niemals in einem Ausweichberuf tätig. Im Rahmen des Hundertsatzes könnte aber die Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit nur im Zusammenhang mit einer mindestens 80$igen allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden (vgl. Bas Oberlandesgericht hat jedoch außer acht gelassen, daß bei der Klägerin nach dem Gutachten des Prof. Br. auch Körperschäden vorliegen, die nach den ärztlichen Ermittlungen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingt haben und deshalb bei der Festsetzung des verfolgungsbedingten Grades der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt worden Es handelt sich hierbei um zahlreiche kleine weißliche Narben von früheren Furunkeln auf dem Rücken und um die Sterilität der Klägerin. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob es sich hierbei um persönliche Verhältnisse der Klägerin handelt, die für die Bemessung des Hundertsatzes nach § 15 Abs. 2 oder § 15a Abs. 1 Nr. 5 der 2. Dies kann nicht allgemein ausgeschlossen werden; denn diese Art der Versehrtheit kann bei einer Frau in jüngeren Jahren eine Beeinträchtigung darstellen, die einen Zuschlag zu dem mittleren Hundertsatz nach § 15 Abs. 2 der 2. Die Sterilität könnte hundertsatzerhöhend wirken, sofern sie bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt wird und sich schwerwiegend auf die persönlichen Verhältnisse der Klägerin auswirkt. August 1962 herabgesetzt, weil die Klägerin seit diesem Zeitpunkt verheiratet sei und sich deshalb in entsprechender Anwendung von § 15a Abs. 5 der 2. DV-BEG auf Fälle, in denen die Einstufung nach dem Vater erfolgt ist, widerspricht auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 67 Nr. 9. In derselben Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß in diesen Fällen aber eine Herabsetzung des Hundertsatzes möglich sei, wenn die Verfolgte unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und deshalb auch die Gesundheitsschadensrente einer Ehefrau, die nach ihrer eigenen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, gekürzt werden müßte. 5. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Dabei wird das Oberlandesgericht auch zu beachten haben, daß sich die Rentenbeträge auf Grund der 8.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 50 In den Heilverfahrensbescheid sind alle als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden aufzunehmen, auf die sich der Anspruch auf Heilverfahren beziehen kann. Bas gilt auch für bereits abgeklungene Leiden, falls es nach ärztlicher Kenntnis nicht ausgeschlossen ist, daß das Leiden wieder auftreten oder im Zusammenhang mit anderen Beschwerden eine spätere Behandlung notwendig machen kann. BEG § 31 Abs. 4; 2. BV-BEG §§ 15, 15 a Persönliche Verhältnisse des Verfolgten, die bereits bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung berücksichtigt worden sind, führen nicht zu einer Erhöhung des Hundertsatzes der Rente. Bie Sterilität einer Verfolgten kann in besonderen Ausnahmefällen einen Zuschlag zu dem Hundertsatz rechtfertigen, wenn sie sich schwerwiegend auf die persönlichen Verhältnisse der Verfolgten auswirkt. Bei Eheleuten kann der Begriff der besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nur aus der Gesamtschau der tatsächlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie der Ausgabeverpflichtungen beider Ehegatten beurteilt werden. BGH, Urt. v. 22. Mai 1969 - IX ZR 55/68 - OLG Büsseldorf LG Büsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 33/68 URTEIL Verkündet am 22. Mai 1969 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuge3 ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1927 geborene Klägerin mußte ab September 194-1 in Prag den Judenstern tragen. Sie wurde am 26. Oktober 1941 zusammen mit ihren Eltern in das Ghetto Lodz deportiert, wo sie Zwangsarbeit leisten mußte. Ihre Eltern starben 1942 in Lodz. Im August 1944 wurde die Klägerin über Auschwitz nach Ohristianstadt, einem Nebenlager des KL Groß-Rosen, verbracht. Auch dort wurde sie zu Zwangsarbeiten herangezogen. Später wurde sie nach wochenlangem Fußmarsch zunächst in das KL Flossenbuerg verlegt und gelangte schließlich in das KL Bergen-Belsen. Hier wurde sie am 15. April 1945 befreit. Nach längerem Lazarettaufenthalt wegen einer Typhuserkrankung kehrte die Klägerin im Sommer 1945 nach Prag zurück. Von dort wanderte sie 1946 nach Irland zu ihrer Schwester aus. Sie besuchte in Londonderry die Highschool und ließ sich von 1947 bis 1949 als Lehrerin ausbilden. Anschließend war sie in England Lehrerin. Am 28. Juli 1962 heiratete sie den Lehrer Paul B^HH* Ab 1962 mußte die Klägerin ihre Lehrtätigkeit wegen Krankheit mehrfach unterbrechen und arbeitete bis zu dem 15« November 1963 nur noch aushilfsweise. Seitdem übte sie keine Berufstätigkeit mehr aus. Die kinderlosen Eheleute haben zwei Kinder adoptiert. Die Klägerin hat Entschädigung wegen Schadens an Leben und Schadens an Freiheit erhalten. Auf ihren Antrag auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 11. Mai 1964 als Verfolgungsschaden "Psychasthenische und neuro-vegetative Störungen im Sinne der wesentlichen Mitverursachung durch die Ver-folgungsmaßnahmen'1 anerkannt. Sie hat der Klägerin für diesen Schaden einen Anspruch auf Heilverfahren bewilligt. Unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 der Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nach ihrem Vater und einem Hundertsatz von 20 hat sie der Klägerin ab 1. August 1964 gemäß § 32 Abs. 1 BEG 170 DM Mindestrente gewährt. Die Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. Juli 1964 berechnete sie auf 18.535 DM und die Kapitalentschädigung vom 1. Januar 1949 bis 31. Oktober 1953 auf 7.250 DM. Mit ihrer Klage, die sie im Laufe des Rechtsstreits mehrfach erweitert hat, begehrt die Klägerin: 1. Anerkennung eines Anspruchs auf Heilverfahren für: a) die Folgeleiden des anerkannten Grundleidens: Herz- und Kreislaufbeschwerden, Kopfschmerzen, Blasenstörungen, Magen- und Darmbeschwerden; b) den Zustand nach Erkrankungen in der Verfolgungszeit: Gelbsucht, Ruhr, Flecktyphus, Furunkulose, Frostbeulen, Hungerödemerkrankung; c) erst nach Erlaß des Bescheides vom 11. Mai 1964 festgestellte Leiden: organischer Herzschaden (Klappenfehler), Sterilität; 2. Zahlung einer Gesundheitsschadensrente unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung: a) von 50 % und eines Hundertsatzes von 50 für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. Dezember 1961; b) von 60 io lind eines Hundertsatzes von 55 ab 1. Januar 1962; 3. Zahlung einer KapitalentSchädigung für die Zeit vom 13. November 1941 bis 31. Oktober 1953 auf der Grundlage der ab 1. November 1963 berechneten Rente. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattge-gehen. Auf die Berufung des beklagten Landes und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist im Ergebnis begründet. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Heilverfahren über den im Bescheid vom 11. Mai 1964 festgestellten Anspruch hinaus verneint. a) Wegen der geltend gemachten organischen Polgeleiden des anerkannten Grundleidens (Herz- und Kreislaufbe-schwerden) hält es ein Rechtsschutzinteresse an der Verurteilung des beklagten Landes für nicht gegeben. Diese Ansprüche seien im Bescheid vom 11. Mai 1964 bereits anerkannt worden. Dabei sei nicht entscheidend, ob der anerkannte Körper- oder Gesundheitsschaden genau so benannt sei, wie ihn die ärztlichen Gutachter bezeichnet hätten. Es komme vielmehr darauf an, daß die Leiden so bezeichnet seien, daß damit inhaltlich alle Körper- oder Gesundheitsschäden klar erkennbar umfaßt würden, für die der Anspruch auf Gewährung von Heilverfahren bestehe. Das sei hier der Pall. Denn der als Verfolgungsschaden anerkannte Leidens- tenor der psychasthenischen und neurovegetativen Störungen entspreche inhaltlich den von den Sachverständigen hr. und Prof. hr. L^Hfe bezeichne- ten Krankheiten und umfasse auch die Magen-, harm- und Blasenstörungen, die ihre Ursache in Pehlsteuerungen des vegetativen Nervensystems hätten. hiese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1969, 136 Nr. 28 dargelegt hat, wird in dem Bescheid über einen Anspruch auf ein Heilverfahren nicht eine ärztliche hiagnose anerkannt, sondern der Komplex von Schmerzen, Beschwerden und Funktionsstörungen (Leidenszustand), der der angenommenen seelischen oder körperlichen Veränderung zugeschrieben wird. Die Entschädigungsbehörde ist daher zur Erstattung der für die Behandlung dieses Leidenszustandes aufgewendeten Heilverfahrenskosten verpflichtet, sofern dem behandelten Leidenszustand derselbe Krankheitsprozeß zugrunde liegt, der den als entschädigungsfähig anerkannten Komplex gesundheitlicher Störungen verursacht hat. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die angegebenen Diagnosenbezeichnungen der Sachverständigen Dr. und Prof. Dr. L^^^ auch die Magen-, Darm- und Blasenstörungen der Klägerin umfassen, die ihre Ursache in Fehlsteuerungen des vegetativen Nervensystems haben, liegen auf tatrichterlichem Gebiet und sind im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar. Das Berufungsgericht hat dies zwar ausdrücklich nicht auch für die Herz- und Kreislaufbeschwerden sowie für die Kopfschmerzen der Klägerin ausgesprochen. Da es sich aber auch insoweit eindeutig um die Auswirkungen des anerkannten Leidenszustandes der psychasthenischen und neurovegetativen Störungen handelt, bedurfte es einer ausdrücklichen Anerkennung im Rahmen des Heilverfahrensanspruchs nicht. b) Wegen des von dem Sachverständigen Prof. Dr. als verfolgungsbedingt anerkannten Zustandes nach Gelbsucht, Ruhr, Flecktyphus, Furunkulose, Frostbeulen und HungerÖdemerkrankung hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Heilverfahren verneint, weil dieser Zustand keine meßbare Erwerbsminderung bedinge und keinerlei Auswirkungen dieser Krankheiten zu beobachten seien. Soweit die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch diese Krankheiten in der Vergangenheit beeinträchtigt gewesen sei, habe es sich um ein vorübergehendes Befinden gehandelt, das die körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht nachhaltig beeinträchtigt habe und deshalb als unerheblich im Sinne des § 28 Abs. 3 BEG anzusehen sei. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es trifft zwar zu, daß auch beim Anspruch auf Heilverfahren eine unerhebliche Schädigung außer Betracht bleiben muß, die weder die geistige noch die körperliche Leistungsfähigkeit des Verfolgten nachhaltig beeinträchtigt hat und voraussichtlich auch nicht beeinträchtigen wird (§ 28 Abs. 3 BEG). Dabei ist jedoch nicht auf einzelne Leiden, sondern auf die gesamte verfolgungsbedingte Schädigung an Körper oder Gesundheit abzustellen. Eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Klägerin an ihrem Körper und an ihrer Gesundheit ist bereits im Bescheid vom 11. Mai 1964 anerkannt worden. 8 - Es kann dann für den Anspruch auf Heilverfahren aber nicht mehr darauf ankommen, oh im Zeitpunkt der Entscheidung das einzelne verfolgungsbedingte Leiden noch zu einer meßbaren Erwerbsminderung führt. Vielmehr sind alle als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden in den Bescheid aufzunehmen, auf die sich der Anspruch auf Heilbehandlung beziehen kann (vgl. BG-H RzW 1963» 364 Nr. 14). Hieran hat der Verfolgte ein berechtigtes Interesse, weil er nachträgliche Verschlimmerungen des Leidens nicht nach § 206 BEG geltend machen kann (vgl. BGH vom 22. 5. 1969 - IX ZR 4/68). Das Land wird dadurch nicht ungerechtfertigt belastet, da es Heilverfahrenskosten nach § 9 her 2. DV-BEG nur zu erstatten braucht, wenn es sich um notwendige ärztliche Behandlungen und Versorgungen mit Arznei- und anderen Heilmitteln handelt. Ein Rechtsschutzinteresse für die Anerkennung eines Anspruchs auf Heilverfahren besteht nur dann nicht, wenn es nach ärztlicher Kenntnis ausgeschlossen ist, daß ein bereits abgeklungenes Verfolgungsleiden wieder auftreten oder im Zusammenhang mit anderen Beschwerden eine spätere Behandlung notwendig machen kann. Derartige Feststellungen sind hier weder von den ärztlichen Sachverständigen angeregt noch vom Berufungsgericht getroffen worden. c) Das Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, ob die von dem Sachverständigen Prof. Dr. L^|^ im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ermittelten weiteren Leiden einer Mitralstenose (Klappenfehler) und der Sterilität auf die Verfolgung zurückzuführen sind und ob der Klägerin insoweit ein Anspruch auf Heilverfahren zusteht. Dies hat die Revision zu Recht gerügt. Soweit das Berufungsgericht einen Heilverfahrensanspruch schon deshalb ausgeschlossen hat, weil dadurch die Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt worden sei, beruht diese Auffassung auf derselben rechtsirrtümlichen Auslegung des Begriffs des Heilverfahrensanspruchs wie bei dem unter b) aufgeführten Zustand. 2. Das Berufungsgericht legt dem Rentenanspruch der Klägerin eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 i° zugrunde. Es folgt dabei in vollem Umfang dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. der sich auf das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. stützt. Das Urteil des Oberlandesgerichts beruht insoweit auf der Beweiswürdigung und hält sich im Rahmen des Ermessensund Verantwortungsbereichs des Tatrichters. Das gilt auch für die Feststellung, daß der Einfluß der funktionellen körperlichen Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin von beiden Gutachtern bei der Schätzung der Erwerbsminderung von 40 i berücksichtigt worden ist. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die von Prof. Dr. ermittelte Sterilität der Klä- gerin verfolgungsbedingt ist und deren Erwerbsfähigkeit beeinflußt. Zwar spricht die allgemeine Lebenserfahrung dagegen, daß sich bei einer Frau im Alter der Klägerin, die außerdem zwei Kinder adoptiert hat, die Sterilität auf den Grad ihrer Erwerbsminderung auswirkt. Da das Berufungsgericht in dieser Richtung keine Feststellungen getroffen hat, greift die Verfahrensrüge der Revision durch. 10 Unbegründet ist dagegen der weitere Einwand der Revision, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen Br. über die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit den Begriff der Schätzung verkannt und damit § 191 Abs. 2 BEG, § 287 ZPO verletzt habe. Bie von der Revision insoweit beanstandeten Ausführungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht, weil das Oberlandesgericht in erster Linie dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Br. gefolgt ist und dieser unter Berücksichtigung des Gutachtens des Br. MMMto insgesamt eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 °/o ermittelt hat. Außerdem versteht der Berufungsrichter das Gutachten Br. M^B^s nicht in dem von der Revision vorgetragenen Sinn. Br. legt in seinem Gutachten vom 30. Oktober 1963 dar, daß er bei der Klägerin die verfolgungsbedingte MdE seit der Verfolgung "auf mindestens 40 i° schätze". Ba ihm nach den eigenen Angaben der Revision als Vertrauensarzt auf dem Gebiet des Entschädigungsrechts die Beurteilung der Verfolgungsursächlichkeit genau bekannt ist, konnte der Berufungsrichter ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß Br. MMM1 bei der Schätzung der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung der Klägerin keinen niedrigeren Erwerbsminderungsgrad angegeben hat, als er ihn im Zeitpunkt der Untersuchung ermittelt hat. Seinen Zusatz "Ich halte es für wahrscheinlich, daß diese Einschätzung zu gering ist und habe in ähnlichen Fällen Verschlechterung des Zustandes oft genug feststellen müssen" konnte das Oberlandesgericht daher in der Weise verstehen, daß außerhalb der ärztlichen Wahrnehmungsmöglichkeit Umstände vorliegen, die - sofern sie feststellbar und meßbar wären - eine höhere verfolgungsbedingte MdE rechtfertigen könnten. 3* Bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente geht das Berufungsgericht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der 2. DV-BEG vom Mittelwert des in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsatzes von 32,5 aus. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Klägerin, insbesondere auf die von dem Sachverständigen Dr. dargelegten psychischen Be- einträchtigungen, hält das Berufungsgericht nicht für gerechtfertigt. Es ist der Auffassung, daß nach der seit dem 1. September 1965 geltenden Bestimmung des § 15a Abs. 1 Nr. 3 der 2. DV-BEG eine HeraufSetzung des Hundertsatzes nur noch bei einer Entstellung, Verstümmelung oder Lähmung in Betracht komme und daß diese Voraussetzungen bei der Klägerin nicht vorlägen. Selbst wenn sonstige Umstände hinsichtlich der Art und des Grades der körperlichen Versehrtheit nach § 15 Abs. 2 der 2. DV-BEG berücksichtigungsfähig wären, dürften sie nicht schon bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung bewertet worden sein; denn eine doppelte Berücksichtigung derselben Umstände bei der Rentenbemessung sei ungerechtfertigt und vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollt. Im vorliegenden Ball lasse aber die Beurteilung Dr. erkennen, daß er die gesamte Persönlichkeitsveränderung der Klägerin mit ihren seelischen und körperlichen Folgen als einen einheitlichen Krankheitszustand gewertet habe, dessen einzelne Symptome die Schätzung der Erwerbsminderung auf 40 % begründeten. Persönliche Verhältnisse des Verfolgten, die bereits bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung berücksichtigt worden sind, können nicht zu einer Erhöhung des Hundertsatzes der Rente führen. Darin ist dem Oberlandesgericht zuzustimmen. Der bloße Umstand, daß für die 12 Bemessung des Hundertsatzes in § 31 Abs. 6 BEG Mindest-und Höchstwerte vorgesehen sind und nach § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG vom Mittelwert auszugehen ist, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, daß bestimmte Auswirkungen des verfolgungsbedingten Leidens zusätzlich zu einem Zuschlag zu dem Mittelwert führen, obwohl sie schon für die Beurteilung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgeblich waren. Diese Rechtslage besteht nicht erst seit Einfügung des § 15a in die 2. DV-BEG. Sie ergibt sich bereits aus § 31 Abs. 4 BEG. Das Gesetz führt hier eine Reihe von Umständen an, die bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen sind. Hierher gehören neben den persönlichen Verhältnissen des Verfolgten auch der "Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit". Das Gesetz verwendet den Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit" ohne den Zusatz "verfolgungsbedingt" nur, wenn es allein die allgemeine, also die nicht verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit meint (vgl. z. B. § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 BEG); sonst spricht es von "Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit" (vgl. z.B. § 31 Abs. 1, § 34 BEG). Bei der Bemessung des Hundertsatzes kann somit nur der Grad der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden, nicht dagegen deren verfolgungsbedingte Beeinträchtigung. Dann können folgerichtig auch Umstände, die bereits bei der Bemessung des Grades der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung berücksichtigt worden sind, nicht mehr zugleich für die Bemessung des Hundertsatzes herangezogen werden. Diesem Gedanken ist in § 15a Abs. 1 Nr. 2 und 3 der 2. DV-BEG ausdrücklich Rechnung getragen, indem Zuschläge zu dem Hundertsatz nur für eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 80 v.H. (Nr. 2) und für solche erheblichen Entstellungen, Verstümmelungen oder Lähmungen vor- 13 - gesehen sind, die hei der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt wurden. Es kann auch nichts Gegenteiliges daraus hergeleitet werden, daß § 15a Abs. 1 der 2. DV-BEG nur auf den Regelfall abstellt. Hierdurch sollten lediglich in besonders gelagerten Fällen Zuoder Abschläge ermöglicht werden, wenn andere persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse eine abweichende Bemessung des Hundertsatzes vom Mittelwert rechtfertigen. Das gleiche gilt, wenn die in § 15a aufgeführten Grenzwerte zwar nicht voll erreicht werden, wegen besonderer Umstände die Zu- oder Abschläge aber doch gerechtfertigt erscheinen. Bei dieser Rechtslage konnten die psychischen Belastungen, denen die Klägerin durch ihre Erkrankung ausgesetzt war, für die Bemessung des Hundertsatzes nicht mehr herangezogen werden, soweit sie bereits bei der Feststellung des Grades der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung berücksichtigt worden waren. Das hat das Berufungsgericht für alle auf der psychischen Erkrankung der Klägerin beruhenden Symptome, nämlich die Reizbarkeit, Gespanntheit, Angst, Reiseangst, Liebesunfähigkeit, Verflachung des Gefühlslebens und das Vermögen, allein zu sein, sowie für die damit zusammenhängenden körperlichen Beschwerden für festgestellt erachtet. Diese Feststellung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 BEG berücksichtigt haben will, daß die -14- Klägerin wegen ihres Verfolgungsleidens ihren Beruf als Lehrerin seit dem 13- November 1963 hat völlig aufgeben müssen. Auch dieser Umstand kann grundsätzlich nur bei der Festsetzung des verfolgungsbedingten Grades der Erwerbsminderung berücksichtigt werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Sachverständigen Prof. Br. und Br. M^0kbei der Erstellung ihrer Gutachten diese Tatsache nicht berücksichtigt haben. So verweist Br. Mannheim ausdrücklich darauf, daß mit Aufgabe der Tätigkeit sich der Zustand der Klägerin massiv verschlechtert habe (S. 4). Nachdem sie noch einmal einige Tage aushilfsweise gearbeitet habe, fühle sie sich außerstande, an eine neue oder regelmäßige Tätigkeit zu denken. Auch Prof. Br. geht davon aus, daß die Klägerin nur noch als Hausfrau und Betreuerin ihrer Pflegekinder tätig ist (S. 2 und 7). Es liegt hier auch kein Fall vor, wie er der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1967, 462 zugrunde lag; denn die Klägerin war niemals in einem Ausweichberuf tätig. Im Rahmen des Hundertsatzes könnte aber die Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit nur im Zusammenhang mit einer mindestens 80$igen allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden (vgl. § 15a Abs. 1 Nr. 2 der 2. BV-BEG). Ein solcher allgemeiner Erwerbsminderungsgrad ist bei der Klägerin nicht festgestellt worden. Bas Oberlandesgericht hat jedoch außer acht gelassen, daß bei der Klägerin nach dem Gutachten des Prof. Br. auch Körperschäden vorliegen, die nach den ärztlichen Ermittlungen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingt haben und deshalb bei der Festsetzung des verfolgungsbedingten Grades der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt worden 15 - sein können. Es handelt sich hierbei um zahlreiche kleine weißliche Narben von früheren Furunkeln auf dem Rücken und um die Sterilität der Klägerin. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob es sich hierbei um persönliche Verhältnisse der Klägerin handelt, die für die Bemessung des Hundertsatzes nach § 15 Abs. 2 oder § 15a Abs. 1 Nr. 5 der 2. DV-BEG maßgebend sein könnten. Dies kann nicht allgemein ausgeschlossen werden; denn diese Art der Versehrtheit kann bei einer Frau in jüngeren Jahren eine Beeinträchtigung darstellen, die einen Zuschlag zu dem mittleren Hundertsatz nach § 15 Abs. 2 der 2. DV-BEG rechtfertigt. Hierfür wäre allerdings Voraussetzung, daß die Narben am Rücken die Klägerin erheblich entstellen. Die Sterilität könnte hundertsatzerhöhend wirken, sofern sie bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt wird und sich schwerwiegend auf die persönlichen Verhältnisse der Klägerin auswirkt. Dies kann allerdings nur in einem besonders gelagerten Ausnahmefall angenommen werden, weil die Auswirkungen einer Sterilität allgemein nicht so schwerwiegend sein werden wie die Umstände, die nach § 15a der 2. DV-BEG ab 1. 9. 1965 einen Zuschlag zu dem Hundertsatz rechtfertigen. Auch hierbei kann eine Rolle spielen, daß die Klägerin inzwischen zwei Kinder adoptiert hat. 4. Das Berufungsgericht hat den Hundertsatz der Rente ab 1. August 1962 herabgesetzt, weil die Klägerin seit diesem Zeitpunkt verheiratet sei und sich deshalb in entsprechender Anwendung von § 15a Abs. 5 der 2. DV-BEG 40 v. H. des Einkommens ihres Ehemannes anrechnen lassen müsse. Hierbei übersieht das Oberlandesgericht, daß die 16 Bestimmung des § 15a der 2. DV-BEG erst ab 1. September 1965 anwendbar ist. Da es sich bei dessen Absatz 5 um eine Sonderregelung handelt, die sich nicht unmittelbar aus § 15 der 2. DV-BEG ergibt, ist eine entsprechende Anwendung für die Zeit vor dem 1. September 1965 ausgeschlossen. Die analoge Anwendung von § 15a Abs. 3 der 2. DV-BEG auf Fälle, in denen die Einstufung nach dem Vater erfolgt ist, widerspricht auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 67 Nr. 9. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausführlich die Gründe dargelegt, die eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art ausschließen. Hierauf wird verwiesen. In derselben Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß in diesen Fällen aber eine Herabsetzung des Hundertsatzes möglich sei, wenn die Verfolgte unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und deshalb auch die Gesundheitsschadensrente einer Ehefrau, die nach ihrer eigenen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, gekürzt werden müßte. Zwar ist auch § 15a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG unmittelbar erst ab 1. September 1965 anwendbar. Diese Bestimmung entspricht aber dem allgemeinen Grundgedanken des § 31 Abs. 4 BEG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 der 2. DV-BEG. Es ist daher unbedenklich, diese Regelung auch für die Zeit vor dem 1. September 1965 entsprechend anzuwenden. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht das Einkommen des Ehemannes der Klägerin und das der Klägerin selbst bis zur Aufgabe 17 - ihrer Tätigkeit als Lehrerin am 13. November 1965 nicht geprüft. Für die Frage der besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse kommt es dabei nicht auf die Zumutbarkeit der Arbeit im Sinne von § 15 Abs. 4 der 2. DV-BEG an. Der Begriff der besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse kann nämlich nur aus der Gesamtschau der tatsächlichen Vermögensund Einkommensverhältnisse beider Ehegatten und ihrer Ausgabeverpflichtungen beurteilt werden. Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den beiden adoptierten Kindern zu berücksichtigen. 5. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 1942 zuerkannt. Es ist dabei davon ausgegangen, daß erst mit dem Auftreten der Gelbsuchterkrankung eine mindestens 25$ige verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde gelegt werden kann. Liese Ausführungen, die die Revision auch nicht im einzelnen angreift, sind nicht zu beanstanden. Wegen der festgestellten Rechtsfehler ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Oberlandesgericht auch zu beachten haben, daß sich die Rentenbeträge auf Grund der 8. ÄnderungsVO zur 2. DV-BEG vom 25. März 1969 ab 1. Juli 1968 erhöht haben und diese Erhöhung bei der Festsetzung der Rente ab 1. Juli 1968 zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1969 - IX ZR 132/68). Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Mai Bundesrichter Maaß Graf kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai Zorn Dr. Woesner