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BGH

Gericht: BGH

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Zorn für Hecht erkannt: Mit einem am 31» Dezember 1965 bei der Entschädigungs-behörde eingegangenen Schreiben hat die Klägerin mit Rücksicht auf die durch das BEß-Schlußgesetz getroffenen Neuregelungen eine Überprüfung der Bescheide vom 24» April 1961 und 16» November 1961 beantragt» Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt» Die Klägerin hat Klage erhoben und verlangt, das beklagte Band zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1« Februar 1959 an anstelle der ihr bisher zugesprochenen Beruf sschadensrente eine solche von 263 DM unter gleichzeitiger Kürzung der Gesundheitsschadensrente auf 25 # zu zahlen» Bas Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin anstelle der ihr bisher zuerkannten Rente für die Zeit vom 1« Februar 1959 bis zu dem 31« Dezember I960 eine monatliche Rente von 32 DM, vom 1» Januar 1961 bis zu dem 31q Dezember 1965 eine monatliche Rente von 36 DM, vom 1» Januar 1966 bis zu dem 30» September 1966 eine monatliche Rente von 37 DM und vom 1» Oktober 1966 an eine monatliche Rente von 39 DM zu zahlen» Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen» In dem Bescheid vom 24* April 1961 ist angenommen worden, daß die Klägerin am 31» März 1937 infolge nationalsozialistischer Gew^ltraaßnahmen, nämlich in Auswirkung der Verfolgung ihres Arbeitgebers, aus ihrer Stellung als Verkäuferin entlassen worden sei, und daß sie danach wegen ihrer jüdischen Abstammung keine neue Stelle mehr habe erhalten können<> Sic habe vorher ein Einkommen von monatlich durchschnittlich höchstens etwa 100 RM erzielt und sei in den einfachen Dienst oinzustufen, Der am 1# April 1937 beginnende EntschädigungsZeitraum ende mit dem 19* August 1937, da die Klägerin an diesem (Tage die Ehe mit dem Inhaber eines Metzgereibetriebo geschlossen habe und damit in Verhältnisse gelangt sei, in denen eine Ehefrau im allgemeinen nicht mehr erwerbstätig sei« Eine etwaige Tätigkeit der Klägerin im Betrieb ihres Ehemannes sei keine Berufstätigkeit, sondern wäre nicht über den Rahmen einer Pflicht zur Mitarbeit gemäß § 1356 BOB hinausgegangen o Nach der Eheschließung sei also die Berufslosigkeit der Klägerin nicht mehr verfolgungsbedingt gewesen, Da für Schäden, die auch ohne Verfolgung entstanden wären, keine Entschädigung geleistet werde, stehe dem Antrag insoweit § 9 Abs, 5 BEG entgegen. November 1961 ist nach erklärter Rentenwahl nur die Rente errechnet worden* die sich aus der im ersten Bescheid festgesetzten Kapitalentschädigung ergibt; ihm liegen also im übrigen dieselben tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen wie dem ersten Bescheid zugrunde« Rach Art. XII Nr« 2 Abs« 1 BEG-SchlußG konnte die Klägerin den Anspruch auf die Berufsschadensrente neu anmelden, wenn sich aus den in Art» I BEG-SchlußG getroffenen Gesetzesänderungen ergibt , daß ,ihT eine höhere als die ihr bisher zuerkannte Rente zusteht» Dabei sind die in den früheren Bescheiden getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde zu legen (Art» III Hr«2 Abs» 3 BEG-SchlußG); nicht bindend ist dagegen die rechtliche Bewertung, die diese Tatsachen erfahren haben (BGH Urteil vom 11, Juli 1968 - IX ZR 231/67). Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß sich aus den Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes ein Anspruch der Klägerin auf eine höhere Rente nicht herleiten läßt. unter anderem auf § 9 Abs» 5 BEG abgest.el.lt wird und diese Vorschrift durch das BEG-Schlußgesetz neu gefaßt worden isto Jedenfalls nötigt die Änderung des § 75 BEG? Die Einkommensbeträge der Jahre 1948 und 1949 hat das Berufungsgericht den den Ehemann der Klägerin betreffenden Verwaltungsakten entnommen, wie sie in einem den Ehemann betreffenden Bescheid vom 16» November 1956 enthalten sind, Die in den späteren Jahren erzielten Einkommensbeträge hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich genannt; es kann aber unbedenklich angenommen werden, daß es seiner Entscheidung auch das in Jenem Bescheid des Ehemanns angegebene Einkommen der Jahre 1950 bis 1955 zugrunde gelegt hat, da es sonst nicht zu der Annahme hätte gelangen können, daß der Entschädigungszeitraum mit dem 31o Dezember 1949 sein Ende gefunden habe* Die Klägerin selbst hat in der Entgegnung auf die BerufüngsbegrÜndung ausgeführt, daß ihr Ehemann 1950 ein Jahreseinkommen von 7«920 DM erreicht habe; sie v/ill ersichtlich nicht geltend machen, daß das Berufungsgericht zur Feststellung geringerer Einkommensbeträge, als sie in dem Bescheid vom 16« November 1956 angegeben sind, hätte kommen müssen« Das danach von dem Ehemann in den Jahren 1950 bis 1955 erzielte Einkommen hat das Eineinhalbfache der für die Klägerin maßgebenden Tabellensätze ebenfalls durchweg überschritten« Die Feststellung, daß der Ehemann einer geregelten Berufstätigkeit als Metzger nachging, ergibt die Nachhaltigkeit seiner damaligen Einkommens-Verhältnisse« Das Berufungsgericht konnte von der unrichtigen Auffassung aus, daß das Einkommen des Ehemannes die Tabellensätze um das Doppelte überschritten haben müsse, unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung nur zu dem Ergebnis kommen, daß die nachhaltige Debens-grundlagc erst vom 1« Januar 1950 an gegeben gewesen sei; bei dem Einsatz der richtigen Vergleichszahlen ergibt sich jedoch auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin bereits vom 1« Januar 1948 an durch das Erwerbs- April 1937 bis zu dem 31» Dezember 1947 dauernden Entschädigungszeitraum errechnet, ergibt sich in Anwendung des § 33 der 3» DV-BEG für die Zeit vom 1» Februar 1959 an eine Rente, die unter der gesetzlichen Mindestrente (§95 Abs0 2 BEG) bleibt. Auch die Rentenerhöhungen, die vom Io Januar 1961, Io Januar 1966 und Io Oktober 1966 an vorzunehmen sind, überschreiten den Mindestbetrag nicht» Die wegen des Zusammentreffens mit einer höheren Gesundheitsschadensrente nach § 141 e BEG vorzunehmende Kürzung der Mindestrente führt zu keiner höheren Berufsschadensrente, als der Klägerin durch den Bescheid vom 16» November 1961 zuerkannt worden ist.

Zitierte Normen: § 9 BEG
BerufungsgerichtBEGRenteEinkommenKlägerinhochBescheid

Volltext der Entscheidung

2525 019
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ELSL 25/67
URTEIL
Verkündet am
10o Oktober 1968 B r o e s k e? Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtostreit
 des Landes Kordrhein-West f«.a len, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen?
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 Frau Else J flMPPP geh, BUv,
•	4P	Street?	m	YAp	H.Y./USA,
Klägerin und Revisionsbeklagte:
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 
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Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Zorn
 für Hecht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Bandes wird das Urteil dos 5« Zivilsenats.(Bntschä-digungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 19ö Dezember 1966 aufgehoben und das Urteil der BntSchädigungskammer des Landgerichts in Aachen vom 16» Juni 1966 teilweise geänderte Die Klage wird in vollem Umfang abgewieseno
 Die außergerichtlichen Kosten des Hechts Streits trägt die Klägerin»
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Von Rechts wegen Tatbestands
 Der Klägerin ist durch Bescheid der Entachädigungsbe-hörde vom 24» April 1961 wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine KapitalentSchädigung von 163 DM zuerkannt worden» Nachdem die Klägerin die Rente gewählt hatte, ist ihr durch Bescheid vom 16» November 1961 für die Zeit vom 1» Februar 1959 an eine monatliche Honte von 25 DM zugesprochen worden« Die Bescheide sind unanfechtbar geworden» Auf Grund eines Bescheids vom 26» Juli 1961 erhält die Klägerin ferner wegen Gesundheits-
 
Schadens unter anderem für die Zeit vom 1, November 1953 an eine Rente, die monatlich über 100 DM beträgt»
Mit einem am 31» Dezember 1965 bei der Entschädigungs-behörde eingegangenen Schreiben hat die Klägerin mit Rücksicht auf die durch das BEß-Schlußgesetz getroffenen Neuregelungen eine Überprüfung der Bescheide vom 24» April 1961 und 16» November 1961 beantragt» Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt»
Die Klägerin hat Klage erhoben und verlangt, das beklagte Band zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1« Februar 1959 an anstelle der ihr bisher zugesprochenen Beruf sschadensrente eine solche von 263 DM unter gleichzeitiger Kürzung der Gesundheitsschadensrente auf 25 # zu zahlen»
Bas Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin anstelle der ihr bisher zuerkannten Rente für die Zeit vom 1« Februar 1959 bis zu dem 31« Dezember I960 eine monatliche Rente von 32 DM, vom 1» Januar 1961 bis zu dem 31q Dezember 1965 eine monatliche Rente von 36 DM, vom 1» Januar 1966 bis zu dem 30» September 1966 eine monatliche Rente von 37 DM und vom 1» Oktober 1966 an eine monatliche Rente von 39 DM zu zahlen» Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen»
Das beklagte Land hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen»
 
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen im Berufungsrecht3zug gestellten Antrag weiter,
 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen,
iBSscheidungsgründej.
In dem Bescheid vom 24* April 1961 ist angenommen worden, daß die Klägerin am 31» März 1937 infolge nationalsozialistischer Gew^ltraaßnahmen, nämlich in Auswirkung der Verfolgung ihres Arbeitgebers, aus ihrer Stellung als Verkäuferin entlassen worden sei, und daß sie danach wegen ihrer jüdischen Abstammung keine neue Stelle mehr habe erhalten können<> Sic habe vorher ein Einkommen von monatlich durchschnittlich höchstens etwa 100 RM erzielt und sei in den einfachen Dienst oinzustufen, Der am 1# April 1937 beginnende EntschädigungsZeitraum ende mit dem 19* August 1937, da die Klägerin an diesem (Tage die Ehe mit dem Inhaber eines Metzgereibetriebo geschlossen habe und damit in Verhältnisse gelangt sei, in denen eine Ehefrau im allgemeinen nicht mehr erwerbstätig sei« Eine etwaige Tätigkeit der Klägerin im Betrieb ihres Ehemannes sei keine Berufstätigkeit, sondern wäre nicht über den Rahmen einer Pflicht zur Mitarbeit gemäß § 1356 BOB hinausgegangen o Nach der Eheschließung sei also die Berufslosigkeit der Klägerin nicht mehr verfolgungsbedingt gewesen, Da für Schäden, die auch ohne Verfolgung entstanden wären, keine Entschädigung geleistet werde, stehe dem Antrag insoweit § 9 Abs, 5 BEG entgegen. Die Klägerin habe den Zuschlag von 20 # zur KapitalentSchädigung zu beanspruchen, doch sei die Rückforderung für den Pall vorzubehalten, daß sie später Leistungen aus der Sozialversicherung erhalten könne.
 
In dem Bescheid vom 16. November 1961 ist nach erklärter Rentenwahl nur die Rente errechnet worden* die sich aus der im ersten Bescheid festgesetzten Kapitalentschädigung ergibt; ihm liegen also im übrigen dieselben tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen wie dem ersten Bescheid zugrunde«
Rach Art. XII Nr« 2 Abs« 1 BEG-SchlußG konnte die Klägerin den Anspruch auf die Berufsschadensrente neu anmelden, wenn sich aus den in Art» I BEG-SchlußG getroffenen Gesetzesänderungen ergibt , daß ,ihT eine höhere als die ihr bisher zuerkannte Rente zusteht» Dabei sind die in den früheren Bescheiden getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde zu legen (Art» III Hr«2 Abs» 3 BEG-SchlußG); nicht bindend ist dagegen die rechtliche Bewertung, die diese Tatsachen erfahren haben (BGH Urteil vom 11, Juli 1968 - IX ZR 231/67).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß sich aus den Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes ein Anspruch der Klägerin auf eine höhere Rente nicht herleiten läßt.
Für die Einstufung und den Beginn dos Entschädigungszeitraums ergeben sich keine Änderungen. Der Vorbehalt der Rückforderung des Zuschlags zur Kapitalentschädigung ist bereits dadurch gegenstandslos geworden, daß an die Stelle der KapitalentSchädigung die gewählte Rente getreten ist. Am Zeitpunkt des Rentenbeginns ändert sich ebenfalls nichts.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frage, wann der Entachädigungszeitraum endet, schon deshalb neu zu überprüfen ist, weil in dem Bescheid vom 24» April 1961
 
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unter anderem auf § 9 Abs» 5 BEG abgest.el.lt wird und diese Vorschrift durch das BEG-Schlußgesetz neu gefaßt worden isto Jedenfalls nötigt die Änderung des § 75 BEG? die sich auch darauf auswirkt? wann für eine verheiratete Frau der Entschädigungszeitraum endet? zu dieser Überprüfung» Es zeigt sich jedoch? daß die neue Vorschrift zwar zu einer Ausdehnung dc3 Entschädigungszeitraums führt? daraus aber keine Erhöhung der der Klägerin zuerkannten Mindestrente
 Wie der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat? ist aus der Neufassung des § 75 Abs» 2 BEG herzuleiten? daß der Entschädigungszeitraum für eine im beruflichen Fortkommen geschädigte verheiratete Frau endet? sobald das Einkommen des Ehemannes allein oder zusammen mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen die für sie maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3« DV-BBG nachhaltig um die Hälfte übersteigt (RzW 1967? 407 Nr» 20), Daran ist festzuhalten; auf die in der angeführten Entscheidung dafür gegebene eingehende Begründung wird verwiesen» Das Berufungsgericht hat fest-gestellt? daß der Ehemann der Klägerin 1948 und 1949 Einkünfte von 2»440 und 3»155 Dollar erzielte? die? umgerechnet nach der Kaufkraft im Verhältnis 1 : 2?5 in Deutsche Mark?höher waren als das Eineinhalbfache der für die Klägerin in dieser Zeit maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3oDV-BEG? das 5»940 RM/DM betrug. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür? daß diese aus einer Erwerbstätigkeit stammenden Einkünfte um Werbungskosten zu kürzen seien? die den dafür maßgebenden Fausehsatz des deutschen Einkommens t ouerr echt 3 übersteigen (BGH RzW 1962? 459 Nr, 23? 1967? 467 Nr» 22)»
 
Die Einkommensbeträge der Jahre 1948 und 1949 hat das Berufungsgericht den den Ehemann der Klägerin betreffenden Verwaltungsakten entnommen, wie sie in einem den Ehemann betreffenden Bescheid vom 16» November 1956 enthalten sind, Die in den späteren Jahren erzielten Einkommensbeträge hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich genannt; es kann aber unbedenklich angenommen werden, daß es seiner Entscheidung auch das in Jenem Bescheid des Ehemanns angegebene Einkommen der Jahre 1950 bis 1955 zugrunde gelegt hat, da es sonst nicht zu der Annahme hätte gelangen können, daß der Entschädigungszeitraum mit dem 31o Dezember 1949 sein Ende gefunden habe* Die Klägerin selbst hat in der Entgegnung auf die BerufüngsbegrÜndung ausgeführt, daß ihr Ehemann 1950 ein Jahreseinkommen von 7«920 DM erreicht habe; sie v/ill ersichtlich nicht geltend machen, daß das Berufungsgericht zur Feststellung geringerer Einkommensbeträge, als sie in dem Bescheid vom 16« November 1956 angegeben sind, hätte kommen müssen« Das danach von dem Ehemann in den Jahren 1950 bis 1955 erzielte Einkommen hat das Eineinhalbfache der für die Klägerin maßgebenden Tabellensätze ebenfalls durchweg überschritten« Die Feststellung, daß der Ehemann einer geregelten Berufstätigkeit als Metzger nachging, ergibt die Nachhaltigkeit seiner damaligen Einkommens-Verhältnisse« Das Berufungsgericht konnte von der unrichtigen Auffassung aus, daß das Einkommen des Ehemannes die Tabellensätze um das Doppelte überschritten haben müsse, unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung nur zu dem Ergebnis kommen, daß die nachhaltige Debens-grundlagc erst vom 1« Januar 1950 an gegeben gewesen sei; bei dem Einsatz der richtigen Vergleichszahlen ergibt sich jedoch auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin bereits vom 1« Januar 1948 an durch das Erwerbs-
 
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einkommen des Ehemannes eine von vornherein stetige ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat» Nach der Neufassung des § 75 BEGxist allein entscheidend, wann ein die maßgebenden Sätze erreichendes Einkommen nachhaltig erzielt worden ist; eine weitergehende Berücksichtigung des Nachholbedarfs ist nicht mehr statthaft (BGH RzW 1967, 466 Nr. 21)»
Auf Grund der Kapitalentschädigung3 die sich bei einem vom 1. April 1937 bis zu dem 31» Dezember 1947 dauernden Entschädigungszeitraum errechnet, ergibt sich in Anwendung des § 33 der 3» DV-BEG für die Zeit vom 1» Februar 1959 an eine Rente, die unter der gesetzlichen Mindestrente (§95 Abs0 2 BEG) bleibt. Auch die Rentenerhöhungen, die vom Io Januar 1961, Io Januar 1966 und Io Oktober 1966 an vorzunehmen sind, überschreiten den Mindestbetrag nicht» Die wegen des Zusammentreffens mit einer höheren Gesundheitsschadensrente nach § 141 e BEG vorzunehmende Kürzung der Mindestrente führt zu keiner höheren Berufsschadensrente, als der Klägerin durch den Bescheid vom 16» November 1961 zuerkannt worden ist.
Es muß demnach bei diesem Bescheid bleiben» Die Entschädigungsbehörde hat oine Neuentscheidung mit Recht abgelehnt. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Änderung des Urteils des Landgerichts ist daher die Klage in vollem Umfang abzuweisen»
 
Die Kostenentachoidung beruht auf § 209 Abs» 19 § 225 AbSo 1 BBG, § 91 Aba, 1 Satz 1 ZPOo
 Mai	Wüstenberg	Maaß
 von der Mühlen
 Zorn