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BGH · IX ZR 55/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 55/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 7. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beklagten ausreichend bestritten haben, wegen des Mangelfolgeschadens bereits vor dem Verjährungseintritt von dem Kläger mandatiert worden zu sein, oder, wenn dies zu bejahen sein sollte, der Kläger die rechtzeitige Auftragserteilung bewiesen hat. Selbst wenn die Beklagten zunächst nur ein beschränktes Mandat zur Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz des Mangelschadens nach § 635 BGB aF hatten, so mussten sie den Kläger rechtzeitig auf die ihnen bekannte Gefahr der Verjährung des eng mit dem Mandatsgegenstand zusammenhängenden Mietausfallschadens nach § 638 BGB aF hinweisen. Gegenstand rechtzeitig erweitert und die Verjährung des engen Mangelfolgeschadens für den Kläger vermieden worden wäre.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 638 BGB § 561 ZPO § 635 BGB
DresdenrechtzeitigVerjährungAnspruchBeschwerdeKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 55/10
vom 7. Mai 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 7. Mai 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 84.374,12 € festgesetzt.
Gründe:
1	Ein	gesetzlicher	Grund	zur	Zulassung	der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544
 ZPO) besteht nicht.
2	Greift	die	Beschwerde den Obersatz des Berufungsurteils, die Tragweite
 der Verjährungshemmung richte sich nicht nach den jeweils zu Tage getretenen Mangelerscheinungen, sondern nach den der Werkleistung anhaftenden Mängeln selbst, mit Recht als Abweichung an, weil er sich nicht auf die in § 638 Abs. 1 BGB aF bezeichneten Ansprüche des Bestellers, sondern auf die Fälle des § 639 Abs. 2 BGB aF bezieht, so ist die Klage jedenfalls aus dem erstin-
 
stanzlich in erster Linie erhobenen Vorwurf begründet, so dass die Beschwerde entsprechend § 561 ZPO keinen Erfolg haben kann. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beklagten ausreichend bestritten haben, wegen des Mangelfolgeschadens bereits vor dem Verjährungseintritt von dem Kläger mandatiert worden zu sein, oder, wenn dies zu bejahen sein sollte, der Kläger die rechtzeitige Auftragserteilung bewiesen hat. Selbst wenn die Beklagten zunächst nur ein beschränktes Mandat zur Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz des Mangelschadens nach § 635 BGB aF hatten, so mussten sie den Kläger rechtzeitig auf die ihnen bekannte Gefahr der Verjährung des eng mit dem Mandatsgegenstand zusammenhängenden Mietausfallschadens nach § 638 BGB aF hinweisen. Das gilt sogar, wenn solche Ansprüche gegen einen Dritten zu verjähren drohen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 16) oder zwar denselben Gegner haben, jedoch ein anderes Rechtsgebiet betreffen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 421/00, NJW-RR 2005, 69 f für den Nebenklägervertreter im Strafprozess angesichts drohender Verjährung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Angeklagten). Diese Gefahr musste sich für die Beklagten bei ordnungsmäßiger Bearbeitung der Mangelschadenssache geradezu aufdrängen.
3	Unterstellt	man	den	Beklagtenvortrag	über den Mandatsumfang als rich-
tig, kann kein Zweifel bestehen, dass auf den hiernach gebotenen Hinweis der
 
Gegenstand rechtzeitig erweitert und die Verjährung des engen Mangelfolgeschadens für den Kläger vermieden worden wäre.
Vill	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1 0 810/08 -OLG Dresden, Entscheidung vom 11.03.2010 - 14 U 558/09 -