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BGH · IX ZR 55/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 55/09

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist schon des- halb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Bis zu diesem Tag ist für den Beklagten beim Bundesgerichtshof keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil eingegangen. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt.

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 26 EGZPO
EllwangenWertunzulässigBeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 55/09
vom 5. Mai 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 5. Mai 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 19. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.571,11 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde	gegen die Nichtzulassung der Revision ist schon des-
halb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2	Sie ist des Weiteren unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wor-
den ist. Gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Das Berufungs-
 
urteil ist den Prozessbevollmächtigen des Beklagten am 13. Januar 2009 zugestellt worden. Die Notfrist lief folglich am 13. Februar 2009 ab. Bis zu diesem Tag ist für den Beklagten beim Bundesgerichtshof keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil eingegangen.
3	Sie	ist	schließlich unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend
 zu machenden Beschwerde zu gering ist. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt. Dieser Wert wird im Streitfall nicht erreicht. Der Beklagte hat mit seiner Berufung eine weitergehende Verurteilung des Klägers in Höhe von lediglich 1.571,11 € erstrebt.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Gmünd, Entscheidung vom 17.07.2008 - 2 C 792/07 -LG Ellwangen, Entscheidung vom 19.12.2008 - 1 S 110/08 -