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BGH · IX ZR 55/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 55/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -14. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hierzu hat die Klägerin - insbesondere auch in dem Schriftsatz vom 29. Jedenfalls liegt keine zulassungsrelevante Abweichung von der Rechtsprechung zu dem Verstoß einer formularmäßigen Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 3 AGBG
AllgemeineNichtzulassungsbeschwerdeRechtsprechungZPOKlägerinvorformulieren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 55/07
5. November 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 5. November 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -14. Zivilsenat in Freiburg - vom 16. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 98.586,81 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Eine	Gehörsverletzung, die nach Auffassung der Nichtzulassungsbe-
schwerde in der fehlenden Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der Unwirksamkeit der vorformulierten Sicherungszweckerklärung zu sehen sein
 
soll, liegt nicht vor. Es ist zweifelhaft, ob das nachträgliche Einfügen des Wortes "Bürgschaften" in die Leerstelle des Textes eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Hierzu hat die Klägerin - insbesondere auch in dem Schriftsatz vom 29. Januar 2007 - im Rechtsstreit nichts vorgetragen. Jedenfalls liegt keine zulassungsrelevante Abweichung von der Rechtsprechung zu dem Verstoß einer formularmäßigen Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Wird der Sicherungszweck einer Grundschuld erst lange Zeit nach der ursprünglichen Kreditvereinbarung in einer vorformulierten neuen Zweckerklärung geändert, stellt dies keine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG a.F. dar (BGH, Urt. v. 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, ZIP 2001, 408, 409 f). Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet
 
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 19.07.2005 -30 518/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.02.2007 - 14 U 162/05 -