Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.936.098,74 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Das Berufungsgericht hat keinen - nicht ausdrücklich formulierten - Obersatz des Inhalts aufgestellt, die Einigung über Juli 1999 enthalte noch keine dingliche Einigung über die Bestellung einer Grundschuld an dem noch zu bildenden Erbbaurecht, beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und gibt zulassungsrelevante Rechtsfehler oder eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht zu erkennen. 9. Januar 1997 -IXZR 47/96, ZIP 1997, 423, 424; v. Sie konnten auch nicht rückwirkend durch die notarielle Urkunde vom 13.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 55/06 vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.936.098,74 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat keinen - nicht ausdrücklich formulierten - Obersatz des Inhalts aufgestellt, die Einigung über die Bestellung einer Grundschuld bedürfe der Form der notariellen Beurkundung. Seine Annahme, der notarielle Vertrag vom 8. Juli 1999 enthalte noch keine dingliche Einigung über die Bestellung einer Grundschuld an dem noch zu bildenden Erbbaurecht, beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und gibt zulassungsrelevante Rechtsfehler oder eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht zu erkennen. 3 Der am 8. Juli 1999 gestellte Antrag des Notars auf Grundschuldeintra- gung betraf nur das Grundstück Grundbuch von K. und nicht das Erbbaurecht. Die Voraussetzungen für eine Vorverlagerung des für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunktes gemäß § 140 Abs. 2 InsO (vgl. BGHZ 166, 125, 133 Rn. 23; BGH, Urt. v. 9. Januar 1997 -IXZR 47/96, ZIP 1997, 423, 424; v. 5. Februar 1998 - IXZR 43/97, ZIP 1998, 513, 514; v. 26. April 2001 -IXZR 53/00, ZIP 2001, 833, 835; HK-lnsO/Kreft, 5. Aufl., § 140 Rn. 9 f; Jaeger/Henckel, InsO § 140 Rn. 41) lagen nicht vor. Sie konnten auch nicht rückwirkend durch die notarielle Urkunde vom 13. Mai 2003 geschaffen werden. 4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 13.04.2005 -60 477/04 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 7 U 82/05 -