Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 55/01
BESCHLUSS
vom 18. November 2004 in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und dir Richterin Lohmann
am 18. November 2004 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 182.748,32 Euro (357.424,64 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers lag der unentgeltlichen Zuwendung der Restkaufpreisforderung kein lebzeitiges Interesse der Erblasserin zugrunde, das Ansprüche des Vertragserben nach § 2287 BGB hätte ausschließen können. Der Beklagte war rechtlich gehindert, eine in Wirklichkeit nicht gewollte Gegenleistung zu beurkunden, oder Beweggründe der Erblasserin in die Urkunde aufzunehmen, die tatsächlich nicht bestanden. Auch im übrigen hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann