sr Der IX„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5» Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4.Februar 1982 aufgehoben» ab, weil die Klägerin 1957 nach Polen zurückgekehrt sei und ihre Heimat damit noch nicht endgültig verlassen gehabt habe* Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente blieb in den Vorinstanzen aus dem gleichen Grunde erfolglos. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ein endgültiges Verlassen des Vertreibungsgebietes dann nicht mehr angenommen werden könne, wenn der Verfolgte in das Gebiet habe zurückkehren können und sich dort nicht nur vorübergehend aufgehalten habe. Auf die Gründe für die Rückkehr nach Polen und das Verlassen 1968 komme es nicht an. Oktober 1953 in das zuvor endgültig verlassene Vertreibungsgebiet die nach §150 BEG erlangte Entschädigungsberechtigung nicht. Maßgebend ist also, ob der Verfolgte das Vertreibungsgebiet an dem Stichtag des § 150 Abs. 2 BEG mit dem Willen verlassen hat, nicht mehr zurückzukehren. Daß sie dies mit dem Willen getan hätte, dorthin zurückzukehren, und eine derartige Absicht auch noch am Stichtag gehabt hätte, ist nicht festgestellto Somit kann sie das Vertreibungsgebiet am 1.
BUNDESGERICHTSHOF -<jT IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 54/82 URTEIL Verkündet am 3* März 1983 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Rifka K - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, •Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 sr Der IX„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5» Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Februar 1982 aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Jüdische Klägerin stammt aus Polen. Dort wurde sie verfolgt. Nach der Befreiung aus dem Konzentrationslager Bergen-Belsen ging sie 1945 nach Schweden und wanderte von dort 1949 nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit sie erwarb. Im Mai 1957 reiste sie mit ihrem späteren Ehemann nach Polen, heiratete in Warschau und lebte dort mit ihm und den 1957 und 1958 geborenen Kindern. Seit März 1968 wohnt sie mit der Familie wieder in Israel. Die Klägerin beansprucht Entschädigung für Gesundheitsschaden nach §§ 150, 151, 28 f BEG. Die Behörde lehnte ab, weil die Klägerin 1957 nach Polen zurückgekehrt sei und ihre Heimat damit noch nicht endgültig verlassen gehabt habe* Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente blieb in den Vorinstanzen aus dem gleichen Grunde erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ein endgültiges Verlassen des Vertreibungsgebietes dann nicht mehr angenommen werden könne, wenn der Verfolgte in das Gebiet habe zurückkehren können und sich dort nicht nur vorübergehend aufgehalten habe. Der über zehnjährige Aufenthalt der Klägerin in Polen von 1957 bis 1968 sei nicht nur vorübergehend gewesen. Auf die Gründe für die Rückkehr nach Polen und das Verlassen 1968 komme es nicht an. Erst 1968 habe die Klägerin das Vertreibungsgebiet endgültig verlassen. Dem folgt der Senat nicht. Die Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht den Grundsätzen des Senatsurteils vom 13. Mai 1982 - IX ZR 64/81 - MDR 1982, 1013 Nr. 3 (Leitsatz). Danach berührt eine Rückkehr nach dem 1. Oktober 1953 in das zuvor endgültig verlassene Vertreibungsgebiet die nach §150 BEG erlangte Entschädigungsberechtigung nicht. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Maßgebend ist also, ob der Verfolgte das Vertreibungsgebiet an dem Stichtag des § 150 Abs. 2 BEG mit dem Willen verlassen hat, nicht mehr zurückzukehren. Die Klägerin ist nach der Befreiung 1945 nicht mehr nach Polen zurückgekehrt und hat damit ihre Heimat verlassen. Daß sie dies mit dem Willen getan hätte, dorthin zurückzukehren, und eine derartige Absicht auch noch am Stichtag gehabt hätte, ist nicht festgestellto Somit kann sie das Vertreibungsgebiet am 1. Oktober 1953 aus ihrer Sicht endgültig verlassen haben. Hiernach kann der Klageanspruch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Der Senat kann in der Sache nicht entscheiden, da die erforderlichen Feststellungen von dem Tatrichter zu treffen sind. Mai Zorn Henkel Dr. Lang Gärtner