Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Januar 1967 gewährte die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. Mai 1977 die nach dem Hundertsatz 32,5 im einfachen Dienst errechnete Rente zu gewähren, und wies auf T3GH RzW 1978, 185 Nr. 22 hin. Das Berufungsgericht ist mit Recht der Ansicht, daß die Bestandskraft des nach Inkrafttreten der 7. Wegen ihres Einverständnisses mit der Mindestrente seien sie aber für die Rentenberechnung nicht maßgebend gewesen. Eine für die Bemessung des Hundertsatzes wesentliche Erhöhung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit behaupte sie nicht. Allerdings kann nach § 206 BEG eine Rente nur neu festgesetzt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Der Wortlaut des § 206 BEG erfaßt deshalb nicht die Fälle, in denen die Mindestrente auf Grund Einverständnisses festgesetzt worden ist. Die Vorschrift ist deshalb entsprechend anzuwenden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich wesentlich geändert haben, die für den Antragsteller maßgebend dafür waren, sein Einverständnis mit der Mindestrente zu erklären. Hat er sich mit der Mindestrente einverstanden erklärt, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohnehin keine höhere als die Mindestrente erwarten durfte, ist es ihm nicht verwehrt, sich nunmehr auf eine Änderung eben dieser Verhältnisse zu berufen. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. Die Klägerin hat behauptet, sie habe wegen ihrer, im wesentlichen vorgetragenen, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Erklärung des Einverständnisses keine höhere als die Mindestrente beanspruchen können. Dabei wird der Berufungsrichter auch zu beachten haben, daß die Klägerin vorgetragen hat, im Zeitpunkt der Abgabe des Einverständnisses mit der Mindestrente und des Bescheiderlasses hätten beide Töchter nicht mehr in der Ausbildung gestanden, daß aber in den
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 54/81 URTEIL Verkündet am 6. Mai 1982 Pohl Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Bluma M N.VL, » - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflHV-FrflHHB-Straße V, Ma^BI, Beklagten und Revisionsbeklagten r r" ), Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Juni 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Verfahren auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit reichte die am 5. November 1918 geborene Klägerin den B-Bogen vom 25. November 1963 ein. Er gibt ihre und ihres Ehemannes Jährlichen Einkünfte von 1954 bis 1962 an (zuletzt 7.901 $), teilt die Geburtsdaten der beiden Töchter (S. 1942 und VR VIB1944) mit und enthält die Erklärung: MIch bin mit einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes, Mindestrente, einverstanden.” Dem Vertrauensarzt gab sie am 6. Dezember 1965 an, Hausfrau und seit 1957 als Fabrikarbeiterin tätig zu sein. Der Bescheid vom 16. Januar 1967 gewährte die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. bei einer unter 50 v. H. liegenden Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit. In der Folgezeit erhielt die Klägerin die jeweilige Mindestrente nach § 52 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 1979 beantragte die Klägerin, nach § 206 BEG ihr ab 1. Mai 1977 die nach dem Hundertsatz 32,5 im einfachen Dienst errechnete Rente zu gewähren, und wies auf T3GH RzW 1978, 185 Nr. 22 hin. Dazu trug sie vor, ihre Verhältnisse hätten sich dadurch wesentlich verändert, daß sie seit April 1977 nicht mehr erwerbsfähig, ihr Ehemann seit März 1978 nicht mehr erwerbstätig sei und lediglich eine Altersrente von 351,50 $ monatlich beziehe. Die Behörde lehnte ab. Die Klage auf höhere Rente, vor dem Oberlandesgericht beschränkt auf die Zeit ab 1. März 1978, blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist mit Recht der Ansicht, daß die Bestandskraft des nach Inkrafttreten der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ergangenen unanfechtbaren Bescheids vom 16. Januar 1967 der Überleitung der Mindestrente in die errechnete Rente entgegensteht (vgl. BGH RzW 1978, 185 Nr. 22) und daß Abhilfe ausscheidet, weil die Klägerin sie nicht beantragt hat. Es geht deshalb zutreffend davon aus, daß das Klagebegehren nur Erfolg haben kann, wenn die Voraussetzungen einer Abänderung nach §§ 35, 206 BEG vorliegen. Das verneint das Berufungsgericht: Zwar hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ab April 1977 wesentlich zu ihrem Nachteil geändert. Wegen ihres Einverständnisses mit der Mindestrente seien sie aber für die Rentenberechnung nicht maßgebend gewesen. Auch der Umstand, daß sie nunmehr eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 80 v. H. behaupte, die nach § 15 a Abs. 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG zu einem Zuschlag von 5. v. H. zu dem mittleren Hundertsatz führen würde, sei keine Änderung der für die Bemessung der Rente maßgebenden Verhältnisse. Auf die Feststellung dieser für die Bemessung des Hundertsatzes wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse habe die Klägerin durch die Mindestrentenerklärung wirksam verzichtet. Eine für die Bemessung des Hundertsatzes wesentliche Erhöhung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit behaupte sie nicht. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Allerdings kann nach § 206 BEG eine Rente nur neu festgesetzt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Eine Änderung tatsächlicher Umstände, die von dem Entschädigungsorgan in der bestandskräftigen Entscheidung nicht berücksichtigt worden waren, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, einen Änderungsbescheid zu erlassen. Der Wortlaut des § 206 BEG erfaßt deshalb nicht die Fälle, in denen die Mindestrente auf Grund Einverständnisses festgesetzt worden ist. Dennoch können diese Fälle 5 - nicht schlechthin von der Möglichkeit der Abänderung wegen nachträglich veränderter tatsächlicher Verhältnisse ausgenommen werden. Die nur dem Wortlaut folgende Anwendung des § 206 BEG wäre unbillig. Die Vorschrift ist deshalb entsprechend anzuwenden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich wesentlich geändert haben, die für den Antragsteller maßgebend dafür waren, sein Einverständnis mit der Mindestrente zu erklären. Hat er sich mit der Mindestrente einverstanden erklärt, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohnehin keine höhere als die Mindestrente erwarten durfte, ist es ihm nicht verwehrt, sich nunmehr auf eine Änderung eben dieser Verhältnisse zu berufen. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. April 1982 - IX ZR 29/81 - dargelegt; darauf wird verwiesen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe wegen ihrer, im wesentlichen vorgetragenen, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Erklärung des Einverständnisses keine höhere als die Mindestrente beanspruchen können. Diese Verhältnisse hätten sich so wesentlich geändert, daß ihr seit dem 1. März 1978 die nach dem Hundertsatz 32,5 im einfachen Dienst errechnete Rente zustehe. Das hat der Berufungsrichter, von seinem Standpunkt aus mit Recht, nicht geprüft. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird das Urteil aufgehoben. Dabei wird der Berufungsrichter auch zu beachten haben, daß die Klägerin vorgetragen hat, im Zeitpunkt der Abgabe des Einverständnisses mit der Mindestrente und des Bescheiderlasses hätten beide Töchter nicht mehr in der Ausbildung gestanden, daß aber in den r~ h i- von ihr eingereichten Ablichtungen der Einkommenssteuererklärungen für 1965 und 1966 die am 18. Juni 1944 geborene Tochter Yvette als unterhaltsberechtigt aufgeführt ist. Mai Henkel Fuchs Gärtner Dr. Jähnke ;